Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 eingeführte Homeoffice-Pflicht war Mitte 2020 bereits ausgelaufen und wurde dann im November 2021 wieder eingeführt. Nun fällt die Pflicht erneut. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt klären sollten, ob und in welcher Form das Homeoffice weitergeführt werden soll. 

Denn unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht, gehört das Homeoffice in vielen Betrieben bereits zum Alltag. Passen Sie Ihre Arbeitsverträge jetzt auf regelmäßiges Homeoffice an. 

Mithilfe von Vorlagen zur Regelung des Homeoffice  können Sie ganz einfach eine rechtssichere Vereinbarung erstellen.

So kann der Arbeitnehmer den Antrag auf Homeoffice begründen

Nach Aussetzung der Homeoffice-Pflicht stellt sich für viele die Frage: Darf ich weiterhin aus dem Homeoffice arbeiten? Noch nicht eingeführt ist das sogenannte Recht auf Homeoffice bzw. das Recht auf mobile Arbeit, das unabhängig von der Pandemie gelten soll. Die Erfahrungen seit Beginn der Corona-Lage haben gezeigt, dass sich viele Arbeitnehmer ein dauerhaftes Homeoffice in vollem oder in teilweisem Umfang wünschen. Wer unabhängig vom Infektionsschutz ins Homeoffice wechseln möchte, sollte dies schriftlich beantragen. Wenn Sie den Antrag auf Homeoffice formulieren, sollten Sie es dem Arbeitgeber möglichst einfach machen.

So stellen Sie den Antrag auf Homeoffice mit Begründung:

  • Machen Sie zunächst Ausführungen zu Ihrer Person und Ihrem Arbeitsbereich.
  • Schreiben Sie dann eine möglichst ausführliche Begründung für das Homeoffice. Nehmen Sie auch Bezug auf die Ausstattung Ihres Arbeitsplatzes in der Wohnung. Denn der Arbeitgeber hat auch für das Homeoffice eine Fürsorgepflicht und muss für Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Hinzu kommt die Frage der Datensicherheit.
  • Nennen Sie die Tage, an denen Sie aus dem Homeoffice arbeiten wollen und begründen Sie dies ggf. näher.
  • Machen Sie deutlich, dass sich Ihr Arbeitsbereich zu Hause gut vom Rest der Wohnung abgrenzen lässt. Gibt der Arbeitgeber dem Antrag auf Homeoffice statt, dann halten Sie die Details in einer Zusatzvereinbarung Homeoffice fest, die Ihren Arbeitsvertrag ergänzt.

Tipp: Um Fehler bei der Formulierung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen eine Vorlage für den Antrag auf Homeoffice zu verwenden.

Was gilt bei Homeoffice-Pflicht?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber im Zuge von Corona-Maßnahmen die Homeoffice Pflicht als Instrument auch in der Zukunft nutzen wird. Was gilt während der Homeoffice Pflicht?

  • Auch Kleinstbetriebe haben generell die Pflicht Homeoffice anzubieten. Der Unternehmer kann sich also nicht pauschal darauf berufen, dass aufgrund der Größe seines Betriebes das Homeoffice zu umständlich wäre.
  • Im Einzelfall kann aber die Unternehmensgröße dazu führen, dass die Infrastruktur nicht für die Heimarbeit ausreicht. Letztlich muss man den Einzelfall abwägen. Beispielsweise muss man sicherstellen, dass ein Mitarbeiter vor Ort ist, der regelmäßig den Briefkasten leeren kann.
  • Man kann aber unter Umständen die Zeiten reduzieren und ein Teil-Homeoffice anordnen. Wichtig ist es, im Vorfeld im Betrieb abzuklären, wie die Möglichkeiten der einzelnen Arbeitnehmer zur Arbeit in der eigenen Wohnung überhaupt aussehen.

Dies sind die gesetzlichen Grundlagen für die Homeoffice-Pflicht: Bisher ergab sich aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung lediglich die Pflicht für Arbeitgeber, seinen Mitarbeitern nach Möglichkeit Homeoffice zu ermöglichen. Mit dem Infektionsschutzgesetz, das am 21.04.2021 verabschiedet wurde, galt zunächst bis zum 30.06.2020 die erweiterte Homeoffice Pflicht. Nun will man die Homeoffice-Pflicht wieder einführen. Es gibt keine statistische Erfassung darüber, inwieweit Unternehmen die Homeoffice-Pflicht tatsächlich umgesetzt hatten.

Homeoffice: Angebot des Arbeitgebers erforderlich

Zu Beginn der Pandemie galt: Unternehmer, deren Beschäftigte Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausführen, sollen jedem das Angebot von Homeoffice unterbreiten. In der Praxis haben viele Betriebe dies bereits mit Beginn der Ausgangsbeschränkungen gemacht. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde diese Pflicht noch weiter gefasst: Nur wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, darf der Arbeitgeber vom Homeoffice-Angebot absehen. Doch was sind solche zwingenden Gründe? Das wären etwa eine fehlende IT-Infrastruktur.

Wenn beispielsweise Daten lokal auf einem Rechner gespeichert werden, auf den nicht durch eine sichere VPN Verbindung zugegriffen werden kann, ist die Arbeit von zuhause aus nicht möglich. Auch in Fällen, in denen der Mitarbeiter bestimmte Arbeitsmittel benötigt, die er zuhause nicht nach den Standards der Arbeitssicherheit einsetzen kann, muss der Arbeitgeber das Angebot nicht machen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt auch für das Homeoffice. In der Praxis muss der Arbeitgeber im Anordnung von Heimarbeit auch für eine zureichende Ausstattung sorgen. Genau wie die Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzes.

Annahmepflicht für Arbeitnehmer

Die entscheidende Neuerung im Rahmen der Homeoffice-Pflicht gilt für Arbeitnehmer. Bisher durften diese das Angebot des Arbeitgebers ohne nähere Begründung ablehnen. Nun ist es so, dass jeder Beschäftigte ein entsprechendes Angebot seines Chefs annehmen muss. Möchte er dies nicht tun, muss er nachvollziehbare Gründe dafür nennen. Es empfiehlt sich, die Ablehnung schriftlich zu formulieren und die Gründe darin so detailliert wie möglich zu nennen. Wenn der Arbeitnehmer das Homeoffice-Angebot annimmt, sollten die Vertragsparteien der Arbeitsvertrag entsprechend ergänzen. Regeln Sie die Einzelheiten des Homeoffice also immer schriftlich. Denken Sie auch daran, die Überlassung von Arbeitsmitteln in die Vereinbarung aufzunehmen. Sollte es hierzu eine Betriebsvereinbarung geben oder einen einschlägigen Tarifvertrag, dann stellen Sie dies klar.

Diese Ablehnungsgründe Homeoffice können vorgebracht werden

Nicht für jeden Mitarbeiter freut sich über eine Homeoffice-Pflicht. Und für viele ist die Arbeit zuhause schlicht nicht möglich, aufgrund der räumlichen Situation. Daher können solche Arbeitnehmer die unzureichende Ausstattung in der Wohnung anbringen. Das kann ein fehlender Raum für einen Arbeitsplatz sein oder auch eine schlechte Internetverbindung. Oder auch eine Überlastung der Internetverbindung, wenn mehrere Bewohner im Homeoffice sind. Wenn der Arbeitnehmer mit vertraulichen Daten umgehen muss, kann der Arbeitnehmer auch einwenden, dass Dritte ihn im Homeoffice stören. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er in einem Durchgangszimmer arbeitet. Denn dann kann es dazu kommen, dass Mitbewohner über die Schulter auf den Bildschirm schauen. Auch im Homeoffice muss man selbstverständlich die Vorgaben zum Datenschutz einhalten.