Zu welchen Pflichten und möglichen Konsequenzen es bei Nichteinhaltung kommen kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Welche neuen Pflichten gibt es durch das Lieferkettengesetz?

Hauptbestandteil des LkSG ist die Festlegung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen. Das deutsche Recht sah für Unternehmen bislang lediglich eine Berichterstattungspflicht über Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten innerhalb der Lieferkette vor. Nach dem neuen Lieferkettengesetz bestehen nunmehr weitere Sorgfaltspflichten.

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören beispielsweise:

  1. Durchführung einer Risikoanalyse = Unternehmen müssen mögliche Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und gewichten
  2. Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung = Nach Durchführung der Analyse sind Unternehmen dazu verpflichtet, die Ergebnisse dieser offen zu legen
  3. Ergreifen von Maßnahmen = Liegen definierte Risiken zur Menschenrechtsverletzung vor, so gilt es gesetzlich festgelegte Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu vermeiden oder zu verringern. Diese Aufgabe wird dem extra eingerichteten Risikomanagement zugeschrieben.
  4. Einrichtung zuverlässiger Beschwerdemechanismen = Funktionierende Beschwerdekanäle für all jene Menschen, die Teil der Lieferkette sind.

Gilt das Lieferkettengesetz für alle Firmen?

Nein, die Sorgfaltspflichten treffen nur Unternehmen ab einer bestimmten Größe. Zunächst sind nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern betroffen. Ab 01.01.2024 müssen auch kleinere Firmen die Lieferketten nachweisen und zwar dann, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. Das Lieferkettengesetz gilt für alle Unternehmen mit entsprechender Größe, die Ihren Sitz in Deutschland haben.

Besteht eine Haftung bei Nichteinhaltung des Gesetzes?

Sollten Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten laut Lieferkettengesetz tatsächlich nicht nachkommen, so müssen diese in der Tat dafür haften. Konkret ist hierbei die Rede von Bußgeldern, welche bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. Zudem kann es zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge kommen.

Wichtig: Eine umsatzbezogene Bußgeldbemessung kann nur dann bei Unternehmen zum Einsatz kommen, wenn dieses mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz vorweisen kann.

Wo findet man Hilfestellung bei der Umsetzung?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit Blick auf die Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht das jeweilige Kontrollorgan, soll aber zeitlich auch bei der betriebsinternen Umsetzung unterstützen. Um dies zu gewährleisten, hat das BAFA eine Vielzahl von Handlungsleitfäden entwickelt, die Aufschluss über Umsetzungshilfen mit Blick auf das Lieferkettengesetz geben. Zudem sollen Mitte des Jahres weitere praxisorientierte Handlungsanleitungen vonseiten des NAP-Branchendialoges folgen.