Die Widerspruchslösung soll demnächst auch in Deutschland gelten, wenn es nach dem Willen mehrere Bundesländer geht, die den Gesetzesentwurf für eine neue Organspende-Lösung in den Bundesrat eingebracht haben. Doch was bedeutet Widerspruchslösung genau?

Einen Widerspruch gegen die Organspende können Sie im Organspendeausweis eintragen oder selbst formulieren.

Wo gilt die Widerspruchslösung bereits heute?

Die Frage der Organspende ist europaweit unterschiedlich geregelt. In vielen unserer Nachbarländer gilt schon jetzt die sogenannte Widerspruchslösung Organspende. In Frankreich, den Niederlanden der Schweiz, Tschechien und Polen, gilt jeder, der nicht zu Lebzeiten aktiv einen Widerspruch gegen die Organspende formuliert hat, als Organspender. Achtung: Wer im Urlaubsland verunglückt, unterliegt in der Regel den Gesetzen des Landes und kann daher auch ohne Organspendeausweis zum Spender werden. Bei Bedarf sollten Sie sich also vor Reiseantritt darüber informieren, wie der Widerspruch Organspende in Ihrem Urlaubsland formuliert werden muss.

Es gibt in Europa insgesamt vier Systeme für den Umgang mit Organspenden:

  • Widerspruchslösung
    Widerspruchslösung gilt in vielen europäischen Ländern, unter anderem bei unseren Nachbarn Frankreich und Österreich. Jeder, der vor seinem Tod nicht ausdrücklich widerspricht, kann automatisch als Organspender betrachtet werden. Achtung: Die Widerspruchslösung gilt auch für Urlauber. Informieren Sie sich daher ggf. vor Reiseantritt.
  • Erweiterte Widerspruchslösung
    In einigen Ländern gilt zwar generell die Widerspruchslösung. Aber die Angehörigen haben dennoch das letzte Wort. Sie können der Entnahme widersprechen, beispielsweise in Schweden, Norwegen und Finnland.
  • Erweiterte Zustimmungslösung
    Hier muss sich der Bürger vor seinem Tod explizit dafür entscheiden, Organe zu spenden. Doch für den Fall, dass keine Entscheidung getroffen wurde, können aber Angehörige befragt werden und ggf. eine Entscheidung treffen. Diese Lösung unter anderem in Dänemark, Großbritannien, Litauen, der Niederlande und der Schweiz.
  • Entscheidungslösung
    Ausschließlich in Deutschland gilt die Entscheidungslösung. Nur wer sich zu Lebzeiten für eine Organspende entscheidet, kommt als Spender in Frage. Um die Entscheidung zu fördern, werden regelmäßige Infos von den Krankenkassen versendet. 

Noch gilt Entscheidungslösung in Deutschland

In Deutschland ist eine Entnahme von Organen nach dem festgestellten Hirntod nur möglich, wenn der Patient zuvor sein ausdrückliches Einverständnis zur Organspende erklärt hat. Sofern kein Organspendeausweis vorliegt, müssen die Angehörigen befragt werden. Die Angehörigen dürfen jedoch nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden. Nur wenn durch eine solche Befragung zweifelsfrei ermittelt werden kann, was der Sterbende mutmaßlich wollte, darf ihm ein Spenderorgan entnommen werden. In anderen Ländern, wie beispielsweise Dänemark und Griechenland, entscheiden die Angehörigen anstelle des Patienten.

Organspende  Widerspruchslösung: Pro und Contra

Die Widerspruchslösung wird kontrovers diskutiert. Für die Widerspruchslösung spricht, dass im Ernstfall die Angehörigen nicht mehr befragt werden müssen, sofern kein Widerspruch des Betroffenen gefunden wird. So gewinnen Mediziner wertvolle Zeit, um eine Organentnahme in die Wege zu leiten und damit ein Menschenleben zu retten. Gegen die Widerspruchslösung spricht, dass ein fehlender Widerspruch nicht zwingend den Willen des Patienten widerspiegelt. Viele Menschen machen sich gerade in jungen Jahren noch keine Gedanken über einen etwaigen Todesfall und das Thema Organspende.

Medizinische Voraussetzung für eine Organspende 

Um sich einen Überblick in der Diskussion Widerspruchslösung pro contra zu verschaffen, muss man die Fakten kennen. Die Zahl der Organspender ist nach einem Tiefpunkt im Jahr 2017 tendenziell wieder steigend. Trotz oder vielleicht auch wegen der Corona-Pandemie. Der Rücklauf war in den vorherigen Jahren war wohl auch die damals aufgedeckten Skandale zurückzuführen. Unabhängig davon muss man aber wohl davon ausgehen, dass ein Großteil der Bevölkerung sind nicht gezwungen sieht, sich eingehender mit dem Thema zu beschäftigen. Vielen ist bereits gar nicht richtig klar, wann eine Organspende überhaupt in Betracht kommt.

Wann spricht man vom Hirntod

Eine Organentnahme darf aus medizinischer Sicht in Deutschland erst erfolgen, wenn der sogenannte Hirntod festgestellt wurde. Das bedeutet, dass sämtliche Hirnfunktionen unumkehrbar ausgefallen sein müssen. Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm dürfen also nicht mehr arbeiten. Und zwar so lange, dass man von einem unumkehrbaren Ausfall sprechen muss. Dieser Zustand muss im Wege eines von der Bundesärztekammer entwickelten Verfahrens von zwei Ärzten festgestellt und dokumentiert werden. Wichtig: Diese Ärzte dürfen nicht am Verfahren zur Organentnahme bzw. der Transplantation beteiligt sein.

Herz-Kreislauf-System muss weiterlaufen

Gleichzeitig setzt eine Organspende allerdings voraus, dass das Herz-Kreislauf-System für eine begrenzte Zeit weiter am Laufen gehalten wird. Das bedeutet, dass der Spender künstlich beatmet werden muss und ihm ggf. Medikamente verarbreicht werden, um die Durchblutung der Spenderorgane sicher zu stellen. Genaue Vorgaben zum Zeitraum dieses Prozesses gibt es nicht. Erst ca. 12 Stunden nach dem festgestellten Hirntod beginnt bei einer künstlich aufrechterhaltenen Durchblutung der Abbau der Hirnmasse und etwa eine Woche später erst ist der Prozess durch die Wirkung von Enzymen beendet. Das Hirngewebe hat sich dann aufgelöst.

Patientenverfügung und Organspende

Eine Organspende ist nur möglich, wenn die Organe entsprechend durchblutet sind. Wie oben dargestellt ist es daher in der Regel unvermeidbar, dass der Patient nach dem eingetretenen Hirntod weiterhin künstlich am Leben gehalten wird, durch Beatmungsgeräte und die Zufuhr entsprechender Medikamente. Viele Patientenverfügungen enthalten allerdings die pauschale Ablehnung jeglicher Maßnahmen, die den Körper künstlich am Leben halten. Prüfen Sie daher Ihre Patientenverfügung im Hinblick auf diese Problematik. Es ist möglich, innerhalb der Patientenverfügung solche Fälle zu klären und zu bestimmen, ob der Organspendeausweis ggf. vorrangig sein soll.

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