Die Nutzungsbedingungen der Plattform Facebook sind eindeutig: Hier steht, dass User sich mit ihrem echten Vor- und Nachnamen registrieren und diesen auch bei Aktivitäten angeben müssen. Die Klarnamen werden also nicht nur bei der Anmeldung hinterlegt, sondern auch für andere Nutzer sichtbar ausgespielt. Der BGH hat nun einer Klage von zwei Facebook-Nutzern stattgegeben, die der Klarnamenpflicht nicht nachkommen wollten (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21).

Nutzungsbedingungen von Facebook waren teilweise unwirksam

Die für die Entscheidung maßgeblichen Nutzungsbedingungen von Facebook stammten vom 19. April 2018. Danach musste der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Zum damaligen Zeitpunkt galt § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetz (TMG), aus dem sich der Grundgedankte ergibt, dass dass ein Anbieter die anonyme Nutzung zulassen muss, wenn das technisch möglich und zumutbar ist.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass die Klarnamenpflicht dieser Vorschrift nicht vereinbar ist, soweit sie sich auch auf die Aktivitäten des Nutzers bei Facebook bezieht. Man müsse also zwischen den bei der Registrierung, also dem Vertragsabschluss, angegeben Daten und dem bei der Nutzung ausgespielten Namen trennen. Facebook durfte zwar verlangen, dass man bei Erstellung des Nutzerkontos dem Vertragspartner (also Facebook) gegenüber seinen richtigen Namen angibt. Für die anschließende Nutzung sei aber die Erlaubnis eines Pseudonyms zumutbar.

Pseudonyme bei Facebook bleiben umstritten

Durch die Unwirksamkeit der Klausel zur Klarnamenpflicht ist die Bestimmung in den Vertragsbedingungen der Klärger ersatzlos weggefallen. Folglich hatten diese Nutzer einen Anspruch darauf, sich ein Pseudonym zu vergeben und Facebook unter einem Fantasienamen zu nutzen.

Entscheidung nicht zwingend auf aktuelle Rechtslage übertragbar

Der für die Entscheidung ausschlaggebende § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG war nur bis 30. November 2021 in Kraft. Für neue Nutzer gilt für diese Problematik der § 19 TTDSG, in dem sich eine vergleichbare Regelung findet. Dennoch gilt das Urteil nur für ältere Fälle. Das liegt daran, dass der BGH die alte EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 herangezogen hat. Die Konformität mit der jetzt geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben die Richter nicht geprüft. Die DSGVO enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur anonymen Nutzung von Online-Diensten. Für die Entscheidung der beiden Verfahren war aber die DSGVO noch nicht relevant, da sie erst später in Kraft getreten ist. Auf neue Nutzer kann die BGH-Entscheidung daher nicht unmittelbar angewendet werden.

Es bleiben daher viele Fragen zur zukünftigen Handhabung der Klarnamenpflicht offen. Inwieweit dürfen beispielsweise Künstler weiterhin den Künstlernamen verwenden? Gibt es andere Gesichtspunkte, in denen die Nutzung des Klarnamens nicht zumutbar ist?

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