Vom Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht haben viele bereits gehört. Doch was besagt dieser genau? Und wann kann man bei Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot Schadensersatz geltend machen?

Was beinhaltet das Gleichbehandlungsgebot?

Der allgemeine ar­beits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz be­sagt, dass der Ar­beit­ge­ber keine Willkür im Betrieb walten lassen darf, wenn es um begüns­ti­gen­den Maßnah­men ge­genüber sei­nen Ar­beit­neh­mern geht. So muss beispielsweise jedem Mitarbeiter Weihnachtsgeld bezahlt werden. Allerdings darf der Chef die Höhe des Weihnachtsgeldes nach objektiv messbaren Kriterien variieren, beispielsweise Betriebszugehörigkeit. Ein­zel­nen Ar­beit­neh­mer dürfen aber niemals aus willkürli­chen Gründen schlech­ter als an­de­re, mit ihnen ver­gleich­ba­ren Ar­beit­neh­mer be­han­delt werden. Diese allgemeine Gleichbehandlungsgebot wurde durch die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG erweitert.

Hierin stellt der Gesetzgeber klar, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Alter, Religion, sexueller Orientierung oder anderen persönlichen Merkmalen gleich behandeln muss. Es gilt in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses, von der Bewerbung bis zur Kündigung. Arbeitgeber dürfen weder bei der Einstellung noch bei der Beförderung oder Entlohnung diskriminieren, ebenso wenig bei der Kündigung. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber keine Entscheidungen treffen darf aufgrund von

  • Rasse,
  • ethnischer Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion,
  • Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Alter
  • sexueller Identität.

Was regelt das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) manifestiert das Gleichbehandlungsgebot und bietet den Betroffenen zusätzlich die Möglichkeit, Schadensersatz einzufordern.  Der Arbeitgeber muss daraufhin sicherstellen, dass Stellenanzeigen und Einstellungsverfahren diskriminierungsfrei sind und dass alle Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Qualifikationen und Fähigkeiten beurteilt werden. Arbeitgeber dürfen auch keine Unterschiede bei der Bezahlung, Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten oder Beförderung aufgrund der geschützten Merkmale machen.

Wie mache ich Schadensersatz auf Grundlage des AGG geltend?

Wenn ein Arbeitnehmer glaubt, dass er aufgrund eines geschützten Merkmals diskriminiert wurde, kann er eine Beschwerde bei seinem Arbeitgeber einreichen oder eine Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder bei einem Arbeitsgericht einreichen. Arbeitgeber, die gegen das AGG verstoßen, können zu Schadenersatz und anderen Sanktionen verurteilt werden.

Diese Schritte müssen Sie bei Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot einhalten

Um Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einzuklagen, müssen Sie folgende Schritte einleiten:

  1. Schadensersatzanspruchs schriftlich geltend machen: Zunächst muss der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber oder der anderen betroffenen Partei schriftlich geltend gemacht werden. Dabei sollten Sie dabei detaillierte Ausführungen zum Sachverhalt machen. In dem Zusammenhang können Sie ggf. bereits Beweismittel nennen. Aber Achtung: Die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung erfolgen. Um den rechtzeitigen Zugang nachweisen zu können, sollten Sie ein Einschreiben oder einen Boten nutzen.
  2. Durchführung eines Schlichtungsverfahrens: In einigen Bundesländern muss vor dem Einreichen einer Klage ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dies kann auch in Tarifverträgen vorgesehen sein.
  3. Klage beim Arbeitsgericht einreichen: Sollte der Anspruch auf Schadensersatz nicht anerkannt werden, kann eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Klage innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung des Anspruchs eingereicht wird. Hierzu benötigen Sie keinen Anwalt. Sie können die Klage auch direkt beim Arbeitsgericht zu Protokoll geben. Es empfiehlt sich dennoch, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um eine professionelle Abwicklung zu gewährleisten. Die Frist für die Klageeinreichung beträgt drei Monate nach Geltendmachung der Ansprüche,
  4. Vorlage der Beweismittel: Vor dem Arbeitsgericht gibt es immer einen sogenannten Gütetermin, in dem das Gericht auf eine gütliche Einigung hinwirkt. Sollte diese nicht zustande kommen, muss im Rahmen des Verfahrens der Kläger den Schaden und die Diskriminierung nachweisen. Hierfür können beispielsweise Zeugenaussagen oder Dokumente vorgelegt werden, die den Sachverhalt belegen.
  5. Entscheidung des Gerichts: Nach der Beweisführung entscheidet das Gericht über die Klage. Sollte der Anspruch auf Schadensersatz bestehen, kann das Gericht eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern zusprechen.