Wenn eine Person ihre täglichen Geschäfte nicht mehr selbst erledigen kann, muss in der Regel ein Betreuer bestellt werden. Oft sind das Angehörige des Betreuten, die das Betreuungsgericht als ehrenamtliche Betreuer benennt. Wenn Sie eine ehrenamtliche Betreuung niederlegen möchten, weil Sie die Aufgaben nicht mehr bewältigen können, sollten Sie diese Schritte einleiten. Lesen Sie hier, was zu beachten ist, wenn Sie die Betreuung abgeben wollen.

Wichtig: Ein Antrag auf Entlassung aus der Betreuung sollten Sie immer schriftlich formulieren.

Grund für die Niederlegung der Betreuung muss vorliegen

Viele Angehörige übernehmen die Aufgabe der Betreuung ganz selbstverständlich, um ihren nahen Verwandten in Notzeiten beizustehen. Dennoch können sich im Laufe der Betreuung Umstände ergeben, die den Betreuer daran hindern, die Betreuung weiterhin auszuüben.

Beispiel: Herr Müller hat die ehrenamtliche Betreuung für seine an Demenz erkrankte Mutter übernommen. Nun muss er aufgrund beruflicher Verpflichtungen für längere Zeit ins Ausland. Daher ist er nicht mehr in der Lage, die alltäglichen Belange seiner Mutter zu regeln. Kann er die Betreuung einfach an seine Schwester übergeben?

Grundsätzlich kann niemand gegen seinen Willen dazu verpflichtet werden, die Betreuung für eine andere Person zu übernehmen. Doch wie kann man eine Betreuung abgeben?

Betreuungsgericht über die Niederlegung vorab informieren

Der Betreuer kann vom Gericht seine Entlassung verlangen, wenn die Ausübung der Betreuung nicht mehr zumutbar ist. Ehrenamtliche Betreuer, die die Betreuung aufgeben möchten, können sich auf § 1908b Abs. 2 BGB berufen. Der Betreuer kann nach dieser Regelung seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
Da eine Person, für die eine rechtliche Betreuung gerichtlich angeordnet wurde, besonders schutzbedürftig ist, muss die Niederlegung der Betreuung immer über das Betreuungsgericht gehen. Das Betreuungsgericht muss sicherstellen, dass eine lückenlose Betreuung gewährleistet ist. 

Wenn Sie die Betreuung niederlegen wollen, müssen Sie sich direkt an das Betreuungsgericht wenden.

Wann ist die Betreuung unzumutbar?

ie sollten im Einzelfall genau begründen, warum die Betreuung nicht mehr möglich ist. In unserem Beispiel wäre dies die geänderte berufliche Situation des Sohnes und die damit verbundene große räumliche Entfernung. Andere Gründe könnten ein veränderter Familienstand oder eigene gesundheitliche Probleme sein.

Spannungen zwischen dem Betreuten und dem Betreuer können ebenfalls ein Grund für den Wunsch nach Aufgabe der Betreuung sein. In der Regel wird das Gericht dem Antrag eines ehrenamtlichen Betreuers auf Entlassung stattgeben. Der Betreuer kann sein Amt dann niederlegen. Auch ein Berufsbetreuer kann um Entlassung bitten. In diesem Fall wird jedoch genauer geprüft, welches Motiv dahinter steckt. Die Tatsache, dass die Betreuung zeitintensiv und damit nicht wirtschaftlich ist, zählt nicht als Grund für die Unzumutbarkeit.

Teilweise Entlassung möglich

Es ist auch möglich, die teilweise Entlassung aus der Betreuung zu beantragen, wenn Sie nicht die gesamte Betreuung niederlegen wollen. Wenn im oben genannten Beispiel der Sohn nicht mehr in alltäglichen Fragen unterstützen kann, so kann er sich möglicherweise weiterhin um Finanzfragen kümmern. Die Betreuung kann dann auf mehrere ehrenamtliche Betreuer aufgeteilt werden. Früher sprach man übrigens von einer Vormundschaft. Dieser Begriff wird im Zusammenhang mit der Betreuung nicht mehr verwendet. Die Aufteilung einer ehrenamtlichen Betreuung kann sinnvoll sein, wenn etwa ein Familienmitglied sich mit finanziellen Fragen gut auskennt, aber keine alltäglichen Besorgungen übernehmen kann.

Es ist zu empfehlen, sich bereits frühzeitig in der Familie mit der Frage zu beschäftigen, was gelten soll, wenn eine Betreuung erforderlich wird. So kann man beispielsweise in einer Betreuungsverfügung genau begründen, wie man sich die Betreuung vorstellt und wen man sich als Betreuer wünscht.

Was kommt nach der Entlassung eines Betreuers?

Wenn das Gericht dem Antrag auf Entlassung nachkommt, wird der Betreuer mit Wirkung für die Zukunft von seinen Aufgaben entbunden. Der Betreuer gibt seine Bestellungsurkunde zurück. Er muss allerdings noch einen abschließenden Bericht über seine Tätigkeit erstellen und den Schlussbericht beim Betreuungsgericht abgeben. Gleichzeitig wird das Gericht einen neuen ehrenamtlichen Betreuer bestimmen. In unserem Beispiel würde das Gericht prüfen, ob die Schwester von Herrn Müller dazu geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen und sie dann als ehrenamtliche Betreuerin bestellen.