Die Frage, was der Dienstherr bezüglich Tattoos bei Beamten verbieten darf, war bisher auf per Verwaltungsvorschrift und Erlass geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Entscheidung von 2017 angemahnt, dass ein Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf einer gesetzlichen Regelung basieren muss. 

Gesetzliche Grundlage bei Einschränkung von Grundrechten

Nun verabschiedete das Bundeskabinett also einen Gesetzesentwurf zur Regelung der Frage. In dem Entwurf heißt es, dass der Dienstherr das Tragen von sichtbaren Tätowierungen untersagen kann. Allerdings geht das nur, wenn dadurch die amtliche Funktion eines Beamten beeinträchtigt wird. 

Treuepflicht durch Tattoo beeinflusst?

Jeder Beamter bekennt sich zu Beginn seiner Laufbahn zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Darauf muss die Öffentlichkeit vertrauen können. Entsprechend ist ein Beamter nicht nur dienstlich, sondern auch außerdienstlich dazu angehalten, das Vertrauen der Bevölkerung nicht zu enttäuschen. Insbesondere Polizeibeamte, die von Amts wegen Straftaten verhindern und Gefahren abwehren sollen, müssen jeden Anschein vermeiden, dass sie sich nicht zum Rechtsstaat bekennen. Wer sich als Polizist Tätowierungen stechen lässt, die klar verfassungsfeindlich sind, zeigt damit, dass die Bilder nicht rein dekorativ gemeint sind. Vielmehr benutzt er seinen Körper als Medium zur Kommunikation. So bewerteten das die Richter am Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 25.17). 

 

Auf das Motiv kommt es an

Der Dienstherr darf – auch Polizeibeamten – nicht pauschal das Tragen von Tattoos verbieten. Generell ist das Verbot ein Eingriff in die Grundrechte des Beamten. Im Zweifel muss vor einem Verbot geprüft werden, ob es nicht ausreicht, das Bedecken des Tattoos durch langärmelige Kleidung anzuordnen.

Sichtbare Tattoos bei Beamten sind kein No-Go mehr

Selbst wenn die Tätowierungen an immer sichtbaren Stellen platziert sind, muss eine Abwägung getroffen werden. So erlaubte das Verwaltungsgericht einem Bewerber für den Polizeidienst ein großflächiges Löwenkopf-Tattoo auf dem Unterarm. Die Richter verwiesen auf den “gesellschaftlichen Wandel”. Großflächige Tätowierungen seien keine Seltenheit mehr. Sichtbare großflächige Tätowierungen mit neutralem Motiv seien heute gesellschaftlich toleriert. Das Gericht sah keine Anhaltspunkt dafür, dass einem tätowierten Beamten generell vom Bürger kein Vertrauen entgegengebracht werde.

Dennoch könne der Dienstherr gewaltverherrlichende oder verfassungsfeindliche Motive verbieten. Die reine Größe dürfe aber nicht zum Ausschlusskriterium genommen werden.