Einfaches Testament

Nachlassregelung

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Was passiert mit meinen Besitztümern, wenn ich nicht mehr da bin? Eine besorgniserregende Vorstellung, wenn ehemals geliebte Angehörige plötzlich um Ihren Nachlass streiten und sich womöglich vor Gericht wiederfinden. Um Auseinandersetzungen dieser Art zu vermeiden, gehen Sie auf Nummer sicher und regeln Sie jetzt schon lückenlos und eindeutig Ihren letzten Willen. Diese Vorlage für ein einfaches Testament bietet Ihnen die Option, Personen als Erben einzusetzen, zu enterben oder ihnen einzelne Gegenstände zu vermachen. Muster Testament hier günstig zum Download kaufen. Lesen Sie die Hinweise und passen Sie den Text an Ihre Vorstellungen an. Dann handschriftlich abschreiben, datieren und unterschreiben. Bewahren Sie Ihr Testament sicher auf oder hinterlegen Sie es beim Nachlassgericht.

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Wichtige Hinweise zum Testament

Ein Testament ist nur rechtsgültig, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Vergessen Sie nicht das Testament zu datieren, um möglichen Diskussionen über den Tag der Erstellung vorzubeugen. Alternativ können Sie das Testament auch vor einem Notar errichten, was jedoch mit weiteren Kosten verbunden ist.

Widerruf des Testaments

Ein Testament ist nicht in Stein gemeißelt. Wie alles im Leben können sich auch die Wünsche, das eigene Erbe betreffend, ändern. Im Falle einer solchen Willensänderung kann der Erblasser jederzeit und ohne Angabe von Gründen sein Testament widerrufen. In den meisten Fällen geschieht das durch das Aufsetzen eines neuen Testaments beziehungsweise eines Erbvertrags. Hier sollte am besten der Widerruf des ersten Testaments vermerkt sein, damit es nicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann. Grundsätzlich hat jedoch das Testament jüngeren Datums vor dem älteren den Vorrang. Eine andere Möglichkeit, ein Testament zu widerrufen, ist die Vernichtung oder die Änderung des Dokuments. Hierbei ist es jedoch wichtig, dass das Testament von dem Erblasser selbst zerstört oder geändert wurde. Die Wirksamkeit eines testamentarisch geäußerten Willens wird durch das Eingreifen Dritter grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

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