


Mehr über das Berliner Testament
Beachten Sie beim Abfassen des Testaments, dass es entweder notariell beurkundet oder handschriftlich abgefasst und unterschrieben werden muss, um wirksam zu sein.
Die Ehepartner setzen sich bei dieser Form des Testaments gegenseitig als Erben ein. Abkömmlinge oder Dritte sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners erben. Der überlebende Ehegatte darf voll über das Erbe verfügen und ist nicht verpflichtet, es im Interesse der Kinder zu erhalten. Rechtlich gesehen bedeutet dies, dass sein Vermögen rechtlich mit dem Vermögen des Verstorbenen verschmilzt. Abkömmlinge oder Dritte erben also anteilig nur, was nach dem Tod des Letztverstorbenen übrig bleibt. Die Pflichtteilsklausel im Berliner Testament bewirkt, dass ein Erbe, der zuvor seinen Pflichtteil geltend macht, später keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen darf. Des Weiteren bietet das Testament die Möglichkeit Regelungen im Falle einer Wiederverheiratung treffen.
Was genau wird im Berliner Testament festgelegt?
Im Berliner Testament werden diverse präzise Angaben zu den verschiedenen Aspekten des Erbes gemacht. An erster Position werden die sogenannten Schlusserben benannt, die nach dem Ableben des Letztverstorbenen Ehegatten den Nachlasses erhalten. Außerdem ist festgelegt, wie verfahren werden soll, wenn einer der Erben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen will. Neben Ausführungen zum Umfang des bei Erstellung des Testamentes aktuellen Vermögens und dem Testamentsvollstrecker, macht ein Paragraph Angaben für den Fall einer Wiederverheiratung des hinterbliebenen Ehegatten. Abgeschlossen wird der schriftliche letzte Wille durch die Unterschriften beider Eheleute. Weitere Informationen rund um das Ehegattenerbrecht hält unsere spezielle Themen-Seite bereit.