In dem Fall aus dem Jahre 2020 hatten die Kläger für Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier in Nordrhein-Westfalen einen Mietvertrag Veranstaltungsraum abgeschlossen und die Miete im Voraus bezahlt. Die Feier mit ca. 70 Gästen sollte am 1. Mai 2020 stattfinden. Das Hochzeitspaar musste seinen Gästen eine Absage wegen Corona erteilen, da am 1. Mai 2020 ein Kontaktverbot galt.

Pandemiebedingtes Verbot von Feiern

Aufgrund der Corona Pandemie bot die Vermieterin den späteren Klägern bereits am 23. März 2020 an, die Feier zu verschieben und schlug Alternativtermine vor. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die eigentliche Hochzeit bereits zwei Jahre zurücklag. Das Angebot akzeptierten die Mieter trotzdem nicht. Stattdessen erklärten sie ihren Rücktritt vom Mietvertrag und forderten die Rückzahlung der geleisteten Miete. Am 1. Mai 2020 galt dann aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung das Verbot für Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen.

Begründet die Coronaverordnung den Rückzahlungsanspruch?

Für das Gericht stellte sich nun die Frage, ob die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie und die Absage wegen Corona den Anspruch auf einen Rücktritt vom Vertrag begründet haben. In diesem Fall hätten die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Miete. Der BGH stellte sich auf die Seite der Vermieter und wies die Klage ab (Az. XII ZR 36/21).

Verschieben der Feier war zumutbar

Diese Argumente nannten die Richter:

  • Aus der Coronaschutzverordnung lässt sich kein Verbot der Nutzung bzw. der Überlassung der angemieteten Räume herauslesen. Es bestand daher kein Fall der Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB.
  • Ein mietrechtlicher Mangel lag nicht vor. Da die Räumlichkeiten weiterhin in einem objektiven Zustand waren, der keinen Mangel aufwies, konnten sich die Kläger nicht auf einen Mangel der Mietsache gem. § 536 Abs. 1 BGB berufen.
  • Es lag eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB vor. Dies begründet keine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
  • Es muss immer eine Einzelfallabwägung getroffen werden. War eine Verlegung der Feier den Klägern zumutbar? Zu berücksichtigen war, dass die Kläger bereit seit längerer Zeit standesamtlich verheiratet waren und die Hochzeitsfeier nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen Trauung stand.
  • Vorrang hat eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei möglichst geringem Eingriff in die ursprüngliche Regelung. Die Kläger hätten daher die Feier auf einen Ausweichtermin legen müssen.

Ist das Urteil auf alle abgesagten Feiern anwendbar?

Die Situation mit der sich die Kläger konfrontiert sahen, war bei weitem kein Einzelfall. In Zeiten des Kontaktverbots mussten viele Hochzeitspaare ihre Feier absagen und eine Vielzahl anderer Veranstaltungen konnte nicht wie geplant stattfinden. Allerdings ergibt sich aus dem BGH-Urteil, dass jeder Fall unter den individuellen Aspekten betrachtet werden muss. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann in Einzelfällen einen Rückzahlungsanspruch begründen. Immer dann, wenn eine Verschiebung des Termins unzumutbar gewesen wäre. Das Paar bei dem es im BGH-Urteil ging, war bereits bei Buchung des Termins schon lange verheiratet gewesen und lieferte auch keine stichhaltige Begründung dafür, weshalb die Feier unbedingt am 1. Mai 2020 hätte stattfinden müssen.