Die Corona Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Selbstständige sind bei den Betroffenen teilweise erst stark zeitversetzt eingetroffen. Umso härter trifft es diejenigen, die bereits vor Beginn der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten steckten. Wer sich mit Gläubigern auf einen Zahlungsplan geeinigt hatte, den er nun wegen der Einnahmeausfällen nicht mehr einhalten kann, muss Vollstreckungsmaßnahmen fürchten. Lesen Sie hier, wann Gläubiger die Corona-Soforthilfen pfänden dürfen.

Soforthilfen dürfen nicht zur Tilgung alter Schulden verwendet werden

Der Bundesgerichtshof hat nun aber klargestellt, dass “vor Corona” Gläubiger keinen Zugriff auf die an ihre Schuldner ausgezahlten Corona Soforthilfen haben.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Unternehmer, der bereits ein Pfändungsschutzkonto, ein sogenanntes P-Konto bei seiner Bank hatte. Diese Kontoform bewirkt, dass die Bank etwaigen Kontopfändungen nur nachkommt, wenn sich auf dem Konto Geldbeträge befinden, die über der Pfändungsgrenze liegen. 

Dürfen Altgläubiger Corona-Soforthilfen pfänden

Der  Schuldners hatte Soforthilfen von 9.000 Euro ausgezahlt bekommen und beantragte, den Pfändungsfreibetrag entsprechend zu erhöhen. Denn die Corona Soforthilfen aus dem Landesprogramm NRW erfolgte mit einer Zweckbindung. Die Zahlung erfolgt ausschließlich zur Milderung der wirtschaftlichen Notlagen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Den Beginn der Pandemie datiert das Landesprogramm auf den 01.03.2020. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Verrechnung bzw. Aufrechnung mit bereits bestehenden Forderungen von Banken. Zum Zweck der Bedienung von Zinsen- und Tilgungsforderungen darf die Soforthilfe also nicht verwendet werden. 

Corona-Soforthilfe: Nicht pfändbare Forderung

Nach Auszahlung der Soforthilfe beantragte der Schuldner, die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages auf seinem P-Konto um die überwiesenen 9.000 Euro. Dagegen wandte sich der Gläubiger, der Betrag pfänden wollte. Der Fall ging bis zum BGH, der sich auf die Seite des Schuldners stellte. Die Corona-Soforthilfe sei eine nicht pfändbare Forderung. Der BGH stimmte der Vorinstanz zu und wertete die Forderung als nicht übertragbare Forderung im Sinne des § 851 Absatz 1 ZPO. Das hat zur Folge, dass der pfändungsfreie Betrag auf dem P-Konto erhöht werden musste.

Ein besonderes Schutzinteresse des Gläubigers konnten die Richter nicht erkennen. Die Hilfe dient einzig dazu, dem Schuldner ein wirtschaftliches Überleben zu ermöglichen. Aufgrund einer analogen Anwendung des § 850k Absatz 4 ZPO war der pfändungsfreie Betrag um den Zuschuss zu erhöhen (BGH, Az. VII ZB 24/20).