Ob man eine Schenkung beim Finanzamt anzeigen muss, hängt nicht von der Form der Schenkung ab. Eine Schenkung kann man generell auch ohne einen Notar durchführen, sofern es sich nicht um die Schenkung einer Immobilie handelt. Falls die Schenkung nur versprochen, aber nicht sofort vollzogen wird, muss ebenfalls ein Notar das sogenannte Schenkungsversprechen beurkunden. Formlos möglich ist dagegen die Handschenkung. Davon spricht man, wenn der Schenker einen Gegenstand oder einen höheren Geldbetrag in bar an den Beschenkten direkt übergibt. Achtung: Dokumentieren Sie auch den Inhalt von Handschenkungen in einem Schenkungsvertrag.

Nutzen Sie einen Muster Schenkungsvertrag, um im Fall späterer Unstimmigkeiten einen Beleg über die Höhe der Schenkung zu haben.

Wichtig: Schenkungen unterliegen generell der Schenkungssteuer, sofern sie nicht unter den Freibetrag fallen. Muss man also jede Schenkung dem Finanzamt melden? Von welchen Umständen hängt es ab, ob eine Schenkung anzeigepflichtig ist?

Auch Schenkungen unter dem Freibetrag sind meldepflichtig

Laut § 30 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz muss jede Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden. Wird der Schenkungsvertrag notariell beurkundet, dann erfolgt die Anzeige direkt durch den Notar. Der Wert der Schenkung spielt dabei zunächst keine Rolle. Das Gesetz macht keinerlei Einschränkungen – private Schenkungen müssen also theoretisch immer angezeigt werden. Ausgenommen sind nur Geschenke im „üblichen Rahmen“ beispielsweise anlässlich einer Hochzeit. Bei solchen Anlässen kann man davon ausgehen, dass der persönlichen Freibetrag nicht überschritten wird.

Wer ist für die Schenkung anzeigepflichtig?

Laut § 30 Absatz 1 ErbStG muss nicht nur der Schenkungsempfänger (Erwerber) die Schenkung anzeigen, sondern auch der Schenker selbst. Wenn der Schenkungsvertrag bei einem Notar beurkundet wurde, übernimmt der Notar die Anzeige. Sie müssen das Finanzamt in dem Fall nicht mehr kontaktieren. Kommt das Finanzamt nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass Sie steuerpflichtig sind, wird es Sie entsprechend benachrichtigen.

Immer dann, wenn sich nach der Prüfung ergibt, dass eine Steuerpflicht besteht, erhalten Sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaft- bzw. Schenkungssteuererklärung.

Inhalt einer Schenkungsanzeige

Der Gesetzgeber gibt den Inhalt einer Schenkungsanzeige vor. Das richtige Formular für eine Schenkungsanzeige erhalten Sie gratis zum Download. Diese Daten sollten Sie zur Hand haben:

1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung Schenkers und des Erwerbers;
2. Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Frist der Schenkungsanzeige

Sie sollten sich mit der Schenkungsanzeige nicht zu lange Zeit lassen. Die Frist zur Meldung der Schenkung beträgt drei Monate. Sie beginnt nach erfolgter Schenkung.

Wer muss die Schenkungssteuer bezahlen?

Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte tragen grundsätzlich die Steuerpflicht. Im Rahmen der Schenkung kann man aber frei vereinbaren, wer die Steuerlast tragen soll. Vorsicht: Wurde vereinbart, dass der Beschenkte die Steuern zahlt, kann sich das Finanzamt dennoch an den Schenker wenden, falls der Beschenkte zahlungsunfähig ist. Im Einzelfall kann es günstig sein, dass der Schenker von vornherein die Steuer übernimmt. Aufgrund der Freibetragsgrenzen, die sich an der Höhe der Schenkung orientieren, sollten Sie sich im Zweifel individuell dazu beraten lassen.