Das Ausschlagen eines Erbes ist eine wichtige Entscheidung, die gut überlegt sein sollte. Es kann verschiedene Gründe geben, warum jemand ein Erbe ablehnt, sei es aufgrund von Schulden, familiären Gründen oder anderen Umständen. Doch selbst nachdem man ein Erbe ausgeschlagen hat: Gibt es bestimmte Dinge, die man dennoch tun darf? Darf ich beispielsweise das Erbe ausschlagen und die Wohnung noch betreten? Wie sieht es mit meinen persönlichen Gegenständen oder Erinnerungsstücken aus, die noch im Nachlass sind?
Die Wohnung des Verstorbenen betreten
Nach dem Ausschlagen des Erbes dürfen Sie normalerweise die Wohnung oder das Haus des Verstorbenen nicht mehr betreten, es sei denn, Sie haben die ausdrückliche Erlaubnis des neuen Erben oder des Nachlassverwalters. Dies dient dazu, den Schutz des neuen Eigentümers zu gewährleisten. Selbst wenn eine familiäre Beziehung zu dem Verstorbenen besteht, verleiht dies einer nicht erbberechtigten Person im Grunde genommen kein Recht, Zugang zur Wohnung des Verstorbenen zu verlangen oder persönliche Gegenstände aus der Wohnung zu nehmen.
Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur dann, wenn die nicht erbberechtigte Person gemäß § 563 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in einen bestehenden Mietvertrag des Verstorbenen eintritt. Diese Situation tritt jedoch nur auf, wenn die nicht erbberechtigte Person bereits vor dem Eintritt des Erbfalls einen gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen geführt hat und dieser Haushalt auf Dauer angelegt war. In einem solchen Fall hat die nicht erbberechtigte Person als neuer Mieter bestimmte Zugangsrechte zur Wohnung des Verstorbenen. Mehr zum Thema Übernahme einer Wohnung bei Tod des Mieters lesen Sie in unserem spezielle Artikel im Ratgeber.
Achtung: Falls Sie unsicher sind, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen, sollten Sie die Wohnung nicht mehr betreten und den Schlüssel an den Erben geben oder beim Nachlassgericht abgeben.
Darf man persönliche Gegenstände behalten
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, haben Sie kein Recht mehr, persönliche Gegenstände des Verstorbenen zu behalten. Selbst wertlose Erinnerungsstücke, Fotos sowie natürlich Schmuck oder andere persönliche Wertgegenstände gehören zum Nachlass. Nur der Erbe hat Anspruch darauf. Wer solche Gegenstände des Verstorbenen einfach für sich behält ohne die Erbschaft anzutreten, macht sich unter Umständen sogar strafbar, da dies den Straftatbestand der Unterschlagung erfüllt. Sie sollten es also im Zweifel immer mit den Erben abklären, wenn Sie Dinge aus dem Eigentum des Verstorbenen behalten möchten.
Falls der Nachlass überschuldet war und alle Erben die Erbschaft ausschlagen, erbt der Staat. Mehr dazu lesen Sie hier im Ratgeber. In solchen Fällen ist es möglich, sich an das Nachlassgericht zu wenden und mitzuteilen, welches persönliche Erinnerungsstück man im Besitz hat. In der Regel sind nur werthaltige Gegenstände von Interesse für die Abwicklung.
Gegenstände vom Erben fordern
Es gibt natürlich auch den umgekehrten Fall, dass sich in der Wohnung des Verstorbenen noch Gegenstände aus dem eigenen Eigentum befinden. Solche Gegenstände muss der Erbe dann herausgeben. Sie sollten die Gegenstände genau beschreiben. Wichtig wäre, dass Sie nachweisen können, dass es sich um Sachen aus Ihrem Eigentum handelt. Günstig wäre ein Kaufbeleg. Ansonsten sind aber auch Zeugenaussagen ein zulässiges Beweismittel im Erbfall.
Erbausschlagung zurückziehen
Doch was passiert, wenn man die Erbausschlagung voreilig erklärt. Etwa, weil man dachte, dass der Nachlass überschuldet sei. Stellt sich später heraus, dass der Verstorbene etwa noch Immobilien oder Aktien besessen hat, von denen die Familienmitglieder nichts wussten, kann ein hohes Interesse daran bestehen, die Erbausschlagung rückgängig zu machen. Die gute Nachricht ist: Erben können eine Ausschlagung des Erbes rückgängig machen, wenn sie sich nachweislich bei der Entscheidung geirrt haben. Der Irrtum muss sich auf die Zusammensetzung des Nachlasses beziehen. In dem Fall erklären Sie die Anfechtung der Erbausschlagung. Diese muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Irrtums direkt beim Nachlassgericht erklärt werden.