Die Frage des Erbrechts von adoptierten Kindern kann man nicht pauschal beantworten. Zu unterscheiden ist zwischen der Adoption von minderjährigen Kindern und der Erwachsenenadoption von Volljährigen. 

Adoption minderjähriger Kinder – Verwandtschaft per Gesetz

Das volle Erbrecht nach BGB gilt nur im Fall der Adoption von Minderjährigen. Das bedeutet, dass die adoptierten Kinder gegenüber den Adoptiveltern die gleichen Rechte haben, wie deren leibliche Kinder. Die gelten als Abkömmlinge und sind damit Erben erster Ordnung. Auch gegenüber den weiteren Verwandten, also Geschwistern, Onkeln, Tanten usw. wird das minderjährig adoptierte Kind erbrechtlich genauso behandelt, wie leibliche Kinder.

Wichtig: Ebenso wie die leiblichen Kinder können adoptierte Kinder durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Sie behalten dann aber weiterhin den Anspruch auf den Pflichtteil.

Leibliche Eltern minderjähriger Adoptivkinder

Wird ein Kind als Minderjähriger zur Adoption freigegeben, dann kann es sein, dass die leiblichen Kinder noch leben. In erbrechtlicher Hinsicht erlischt jedoch jede Verwandtschaft mit den biologischen Elternteilen. Es besteht also keinerlei gesetzlicher Erbanspruch mehr zwischen Kind und biologischen Eltern. Entsprechend gibt es auch keinerlei erbrechtliches Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern.

Volljähriges Kind adoptieren – Erbrecht mit Einschränkungen

Eine Adoption kann auch im Erwachsenenalter noch erfolgen. In dem Fall sind das adoptierte “Kind” und die Adoptiveltern erbrechtlich wie leibliche Verwandte zu behandeln. Allerdings entsteht kein echtes Verwandtschaftsverhältnis, dass sich auf das Erbrecht gegenüber anderen Angehörigen der Adoptivfamilie auswirken würde. Das bedeutet: Auf die übrigen Verwandten, also Großeltern, Tanten, Geschwister usw. hat die Erwachsenenadoption erbrechtlich keinerlei Auswirkung. 

Steuerliche Vorteile der Erwachsenenadoption oft ausschlaggebend

Anders als bei der Minderjährigenadoption erlischt bei der Adoption eines Erwachsenen das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen Blutsverwandten in der Regel nicht, § 1770 BGB. Das bedeutet, dass der Adoptierte letztlich über vier Elternteile verfügen kann. Das erwachsene Adoptivkind kann jeweils von den steuerlichen Freibeträgen profitieren und hat einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro.