Doch wer trägt die Kosten für eine solche Reinigung und besteht ein Unterschied zwischen den verschiedenen Arten der Arbeitskleidung?

Was zählt zur Arbeitskleidung?

Grundsätzlich zählen zur Arbeitskleidung meist jegliche Kleidungsstücke, die Angestellte während der Arbeitszeit tragen. Diese ist meist vorgesehen, um die Freizeitkleidung der Arbeitnehmer zu schützen, nicht weniger oft aber auch zum Schutz der Mitarbeiter selbst.

Zu unterscheiden ist im Allgemeinen zwischen der Berufs- und der Schutzkleidung

Ist in einem Betrieb eine Berufskleidung vorgesehen sind die Gründe dafür meist, dass der Arbeitgeber ein einheitliches Erscheinungsbild vorsieht. Dies kommt auch in Form eines Dresscodes vor. 

Bei der Schutz- oder Hygienekleidung handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Kleidungsstücke zum Schutz der der Arbeitnehmer sowie auch der Kunden. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Kittel oder auch Sicherheitsschuhe.

Verpflichtung oder schönes Extra?

Fraglich ist, inwiefern es dem Arbeitgeber möglich ist derartige Vorschriften zur Arbeitskleidung durchzusetzen. Wie bereits erwähnt handelt es sich beim Tragen von Schutzkleidung um eine gesetzliche Vorschrift, vorausgesetzt, dass eine aktive Gefährdung besteht. Dieser Pflicht müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nachkommen.

Bei der Berufskleidung existieren keine gesetzlichen Regelungen. Nicht selten kommt es daher vor, dass zum Beispiel Vorschriften zum Dresscode im Arbeitsvertrag oder mit Hilfe ähnlicher Vereinbarungen festgehalten sind. 

Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung

Auch bei der Übernahme der Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung gilt es stets zwischen den Bekleidungsarten zu unterscheiden. Muss der Arbeitgeber somit gesetzlichen Vorschriften zufolge eine spezielle Schutzkleidung für seine Mitarbeiter stellen, so ist dieser auch zur Kostenübernahme der Reinigung verpflichtet.

Bei der Berufskleidung besteht die Möglichkeit einer anteiligen Kostenübernahme. Eine solche Kostenübernahme gilt es vorher vertraglich zu vereinbaren, da kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung der Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung besteht.

Urteil des VGH Mannheim (Az. VGH & S 1589/18)

In jenem Verfahren im Jahr 2020 vor dem Volksgerichtshof (VGH) Mannheim ging es um die Klärung der Frage, wer für die Reinigung der Arbeitskleidung von Pflegekräften aufkommen muss. Bei dem Angeklagten handelte es sich um den Betreiber eines Pflegezentrums. Laut des Hygienekonzepts des Pflegeheims waren die Pflegekräfte eigenständig für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig.

Reinigung der Arbeitskleidung bei Kontaminationsverdacht

Der Volksgerichtshof Mannheim erließ am 23.07.2020 sein Urteil. Dabei wurde hervorgehoben, dass bei der Gefahr oder dem Verdacht auf Kontaminierung der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig ist und somit auch anfallende Kosten zu tragen hat. Bezogen wurde sich auf §9 Abs.3 Nr.5 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV).