Geschenkt ist geschenkt – wiederholen ist gestohlen? Dieser markige Spruch ist nicht mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbar. Denn der Gesetzgeber sieht den Widerruf einer  Schenkung ausdrücklich vor.

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Widerruf wegen groben Undanks formulieren

In § 531 BGB ist lediglich festgelegt, dass der Widerruf gegenüber dem Beschenkten erklärt werden muss. Damit können Sie gleichzeitig die Rückforderung der Schenkung geltend machen. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf jedoch keiner Begründung, wie der BGH ausdrücklich festgestellt hat (Az. X ZR 42/20). Diese Frage war lange umstritten. Teilweise wurde gefordert, dass jedenfalls der dem Widerruf zugrunde liegenden Sachverhalt aufgeführt werden müsse, damit der Beschenkte ggf. näher auf den Vorfall oder die Geschehnisse eingehen könne.

Nach Urteil des BGH sei der Beschenkte vor unrechtmäßigen Rückgabeverlangen ausreichend geschützt. Denn der Schenker müsse letztlich im Zuge seines Herausgabeverlangens die materielle Wirksamkeit seines Widerrufs darlegen und beweisen, also das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen. Das bedeutet also, dass bei Widerruf die Voraussetzungen zwar vorliegen müssen, der widerrufende Schenker aber nicht dazu verpflichtet ist, die Gründe im Widerruf zu nennen.

Definition “grober Undank” nach BGB

Der Gesetzgeber definiert in § 530 BGB den groben Undank als “eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers”. In Absatz 2 wird noch darauf hingewiesen, dass die Erben des Schenkers sich zwar generell auch auf groben Undank berufen können, ein Widerruf der Schenkung durch die Erben aber nur möglich ist, wenn “der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.” Das bedeutet, dass die Anforderungen an einen Widerruf durch den Erben höher sind als an en Widerruf durch den Schenker selbst.

Grober Undank Beispiele

Um ein Gefühl dafür zu bekommen, wann grober Undank im Sinne von § 530 BGB vorliegt, betrachten wir einige Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Denn die Gerichte treffen ihre Entscheidung immer im Einzelfall unter Gesamtwürdigung aller Umstände. Dabei spielen nicht nur die objektiven Taten des Beschenkten eine Rolle, sondern auch der sogenannte subjektive Tatbestand, also die innere Haltung des Täters. Ein Verhalten, das vom Schenker als undankbar empfunden wird, kann durchaus aus subjektiver Sicht des Beschenkten fürsorgliche Motive haben.

  • Subjektive Motivation:

    Laut BGH spielt die subjektive Intention des Beschenken bei der Beurteilung eine große Rolle. Folgender Fall: Eine Mutter hatte ihrem Sohn ein Grundstück geschenkt und sich gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht dort gesichert. Darüber hinaus erhielt der Sohn eine Vorsorgevollmacht. Nach einem schweren Sturz wurde die Mutter in ein Krankenhaus eingeliefert und in die Kurzzeitpflege entlassen. Der Sohn schloss allerdings direkt einen Vertrag mit einem Pflegeheim ab und brachte die Mutter dort unter. Diese widerrief darauf hin die Vollmacht und auch die Schenkung, weil sie weiterhin im Haus wohnen wollte. Der Sohn berief sich darauf, dass dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Im folgenden Prozess, kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass seine Mutter nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in der Lage sein würde, allein in ihrem Haus weiter zu wohnen.

  • Tadelnswerte Gesinnung:

    Die Richter mussten prüfen, ob die Einweisung in ein Pflegeheim aus einer “tadelnswerten Gesinnung” heraus erfolgte. Dazu zogen sie einen medizinischen Gutachter zu Rate. Das Gutachten diagnostizierte eine ” demenzbedingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung” sowie “inhaltliche Denkstörungen”. Aus Sicht des Gerichts war damit nicht prinzipiell eine schwere Verfehlung des Beklagten bezüglich einer subjektiv tadelnswerten Gesinnung gegeben. Es müsse aber eine weitergehende Beweisaufnahme erfolgen. Die Sache wurde daher vom BGH zurück an das Landgericht verwiesen, um dort die näheren Umstände weiter zu prüfen und die Motivation des Beschenkten zu ermitteln. (BGH, Az. X ZR 94/12)

  • Fehlende Dankbarkeit:

    Es muss immer darauf abgestellt werden, welche Erwartungen und Vorstellungen Schenker und Beschenkter in Bezug auf die Form der Dankbarkeit hatten. In einem anderen vom BGH entschiedenen Fall, hatte der Schenker die Beschenkte durch die Schenkung von der Prostitution abhalten wollen. Nachdem die Beschenkte nach Angabe des Schenkers doch wieder als Prostituierte arbeitete widerrief er die Schenkung. Zu prüfen war, ob die Beschenkte die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegengebracht hat, die der Schenker erwarten konnte. Die Vorinstanz hatte laut BGH die Gesamtumstände nicht gewürdigt, sondern nur darauf abgestellt, dass außereheliche Verhältnisse kein Verfehlung sind. Die Intention beider Parteien, die Prostitution zu beenden, hatte die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt. (BGH, Az. X ZR 80/11)

Wie kann man eine undankbare Gesinnung nachweisen?

Groben Undank nachweisen ist nicht immer einfach, da man letztlich auch die subjektive Intention des Beschenkten belegen muss. Derjenige, der die Schenkung widerruft ist in der Beweispflicht für das Vorliegen des groben Undanks. Ratsam ist es daher, bereits im Zuge der Schenkung die Motivation schriftlich festzuhalten, um zu verhindern, dass der Beschenkte sich später auf “Unwissenheit” beruft.