Und wenn ja, wer erstattet das? Gerade, wenn Mitarbeiter bewusst in ein Risikogebiet gereist sind, brennen diese Fragen. Lesen Sie hier, wann man Mitarbeiter in der Quarantäne weiterbezahlen muss.
Mitarbeiter in der Quarantäne weiterbezahlen – greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)?
Grundsätzlich nein. Für die Entgeltfortzahlung ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erforderlich. Aber diese ist in der Quarantäne – selbst wenn diese behördlich angeordnet ist – nicht per se gegeben. Das EntgFG greift nicht. Der Arbeitnehmer ist de facto im Stande seiner Arbeit nachzukommen.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber?
Grundsätzlich ja. Nach § 616 S. 1 BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes. Dies allerdings nur, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Doch was ist eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit? Dies ist einzelfallabhängig. Es kann jedoch bei bis zu fünf Tagen davon ausgegangen werden. Ob Sie den Mitarbeiter in der Quarantäne weiterbezahlen müssen, hängt daher vom Einzelfall ab.
Es lohnt sich aber in jedem Fall ein Blick in den Arbeitsvertrag: § 616 BGB kann vertraglich ausgeschlossen werden!
Was ist mit den Lohnnebenkosten?
Auch Beiträge zu Kranken, Pflege- und Rentenversicherung sind weiterhin auszugleichen. Sie gelten wie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Entschädigung ist für den Arbeitgeber insoweit wie der üblich zu zahlende Lohn zu behandeln.
Erstattet die öffentliche Hand die darüberhinausgehende Fortzahlung des Lohns?
Grundsätzlich: ja. Nach § 56 Abs. 1 IfSG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung in Geld. Erforderlich ist dafür, dass der Betroffene quarantänebedingt einen Verdienstausfall erleidet. Also, dass der Arbeitgeber wegen der Quarantäne nicht weiterbezahlen müsste.
Für Arbeitgeber bedeutet das in der Praxis: Der Arbeitgeber muss weiter das Gehalt auszahlen, bekommt es aber von der öffentlichen Hand erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG). Ansprechpartner ist das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Landessozialbehörde. Dies gilt für Ausfälle des Arbeitnehmers bis zu sechs Wochen; danach springt in der Regel – im Krankheitsfall – die Krankenkasse auf gleichem Wege ein.
Es darf nicht übersehen werden, dass der Antrag auf die Entschädigung bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu stellen ist. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der Quarantäne einstellt.
Reisen in Risikogebiete – Anspruch weg?
Reist der Arbeitnehmer bewusst in ein als Risikogebiet eingestuftes Urlaubsland, hat er schlechte Karten. Hier gilt es, noch einmal vorbeschriebene Regelungen zu prüfen.
Der Arbeitgeber kann sich im Rahmen des § 616 BGB darauf berufen, dass die Arbeitsverhinderung auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Und auch die öffentliche Hand hat mit § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG ein scharfes Schwert: Ein Entschädigungsanspruch besteht dann nicht, wenn die Quarantäne hätte verhindert werden können – durch Nichtantritt einer vermeidbareren Reise in ein Risikogebiet. Vermeidbar ist eine Reise, wenn zum Zeitpunkt ihres Beginns keine unaufschiebbaren oder zwingenden Gründe vorliegen.
Für den Arbeitgeber gilt: Rückkehrer aus Risikogebieten müssen nicht unbedingt weiterbezahlt werden, wenn sie in Quarantäne gehen. Dies gilt zumindest, wenn sie sich bewusst der Quarantänepflicht ausgesetzt haben.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne an COVID-19 erkrankt?
Wird der Mitarbeiter während der Quarantäne tatsächlich aufgrund von Corona arbeitsunfähig, so greift wieder das EntgFG. Nunmehr ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung (bis zu sechs Wochen) und dem Ausgleich durch die Krankenkasse (darüber hinaus). Zwar besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers aus § 56 Abs. 7 IfSG, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht diesem aber vor.
Update vom 22.09.2022 zum Anspruch nach Infektionsschutzgesetz für Ungeimpfte
Die Bundesländer haben sich am 22.09.2021 darauf geeinigt, dass ab dem 1. November verschärfte Regeln zur staatlichen Unterstützung für Arbeitnehmer in Quarantäne gelten. Für Arbeitnehmer, die wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft waren, erhält der Arbeitgeber keine Zahlung nach §§ 56 ff. IfSG mehr. In dieser Vorschrift ist bereits jetzt unter § 56 Absatz 1 Satz 3 IfSG festgelegt, dass eine Entschädigung für diejenigen entfällt, die durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätten vermeiden können. In Quarantäne müssen zweifach geimpfte Arbeitnehmer derzeit nicht.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bleibt weiterhin bestehen. Wer also mit Corona-Symptomen krank und gleichzeitig in Quarantäne ist, erhält weiterhin die normale Entgeltfortzahlung.