Doch auch der Arbeitsplatz kann Ursache für derartige Erkrankungen sein. Hierbei greift die Schutz- und Fürsorgepflicht des Arbeitgeber. Was dieser bei einem Burnout am Arbeitsplatz und sichtlich überforderten Mitarbeitern tun kann, erfahren Sie hier!

Um einen solchen Burnout am Arbeitsplatz rechtzeitig vorzubeugen und die Zufriedenheit wie auch die Gesundheit der Mitarbeitenden als Basis des unternehmerischen Erfolgs zu kommunizieren, kann das Arbeitgeber-Paket Mitarbeitermotivation helfen.

Schutz- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für den Schutz seiner Arbeitnehmer zu sorgen. Gemäß §618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zählt dazu insbesondere der gesundheitliche Schutz und demnach auch das Vorbeugen von hohen psychischen Belastungen.

Depressionen und Burnout am Arbeitsplatz

Laut des Bundesministeriums für Gesundheit erkranken circa 16-20 von 100 Menschen im Laufe ihres Lebens an depressiven Verstimmungen bis hin zu Depressionen. Auch hierbei ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gefragt, denn nicht selten entstehen Depressionen und das Burnout-Syndrom aufgrund von beruflichen Belastungen.

Ursache kann hierbei beispielsweise eine zu hohe Arbeitsintensität sein. Dazu zählt explizit die Länge der Arbeitszeit oder auch die Verteilung der Arbeitsschichten. Doch auch Aspekte wie die Beleuchtung, Lärmbelastung oder der kollegiale Umgang können zu einer hohen psychischen Belastung am Arbeitsplatz beitragen.

Psychische Gefährdungsbeurteilung

Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz eine regelmäßige Betrachtung der psychischen Belastung der Mitarbeiter. Geregelt ist dies in §5 Abs.3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Durch die regelmäßige Beurteilung soll im Allgemeinen die Belastung und der individuelle Umgang mit eben jener gemessen werden. Außerdem gilt es anschließend erforderliche Maßnahmen zu realisieren und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. 

Grundsätzlich werden diese Gefährdungsbeurteilungen durch den geschulten Arbeitgeber oder entsprechendes Fachpersonal durchgeführt. Empfehlenswert ist hierbei eine Regelmäßigkeit von einmal jährlich. Vorgeschrieben ist diese Beurteilung mindestens alle drei Jahre.

Schritt für Schritt zur Umsetzung

Wie bereits erwähnt, gilt es, eine psychische Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Dies geschieht vor allem vor dem Hintergrund, Unfälle und andere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Gesundheit der Arbeitnehmer vorzubeugen. 

Es sollte grundsätzlich immer mit der Festlegung der Tätigkeiten beziehungsweise der entsprechenden Bereiche begonnen werden. Dadurch gestaltet sich die genaue Ermittlung der psychischen Belastung, die zum Burnout am Arbeitsplatz geführt haben, einfacher. Zudem wird deren Beurteilung nachvollziehbarer. Im Anschluss sind erforderliche Maßnahmen auszuarbeiten und durchzusetzen. Es kann sich hierbei schlichtweg auch um ganz minimale Veränderungen handeln, zum Beispiel die Anschaffung einer weiteren Lampe im Büroraum. Abschließend gilt es deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Burnout am Arbeitsplatz behandeln lassen

Die oben beschriebenen Ursachen für einen Burnout am Arbeitsplatz können sich durchaus verhältnismäßig harmlos anhören. Dennoch gilt es, jegliche psychische Probleme der Mitarbeitenden in erster Linie wahr- und anschließend ernst zu nehmen. Räumen Sie Ihren Arbeitnehmern daher genug Zeit ein, um einen solchen Burnout zu kurieren. Das Wohlwollen des Arbeitnehmers kann dabei sehr unterstützend wirken.

Um den Wiedereinstieg ins Berufsleben für den Arbeitnehmer so angenehm wie möglich zu gestalten, empfiehlt sich vorerst eine Reduzierung der Stunden zu vereinbaren. Geben Sie Ihrem Mitarbeiter die Möglichkeit ein solche Anmeldung auf Teilzeitarbeit bei Ihnen einzureichen.