Räumung einer Wohnung
Wenn eine Wohnung rechtmäßig gekündigt wurde, der Mieter den ihm durch einen Mietvertrag überlassenen Wohnraum jedoch nicht fristgerecht verlassen hat, hat der Mieter die Möglichkeit, eine Räumung zu verlangen und gegebenenfalls auch per Gericht durchzusetzen. Reagiert der Mieter auch auf eine Räumungsaufforderung nicht mit der Übergabe der Wohnung, bleibt dem Vermieter letztlich nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. Dazu erstreitet der Vermieter vor Gericht einen Räumungstitel und kann sich mit diesem an einen Gerichtsvollzieher wenden und ihn mit der Räumung der Wohnung beauftragen. Zunächst muss der Vermieter die Kosten hierfür selbst tragen. Andere Maßnahmen zur Erwirkung der Räumung wie etwa Räumungsklage. Wenn er das Austauschen des Schlosses, sind dem Vermieter jedoch untersagt. Nur die Verfahren gewinnt, werden die zuständigen Behörden haben das Recht, das Anliegen des Vermieters durchzusetzen.
Aufgrund des geltenden Mieterschutzes, kann es zu der Situation kommen, dass der Mieter trotz wirksamer Kündigung in der zunächst Wohnung bleiben darf. In diesem Fall spricht man von Vollstreckungsschutz. Er tritt dann ein, wenn der Auszug für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das ist dann gegeben, wenn der Mieter etwa nach seinem Auszug ohne Dach über dem Kopf dastünde. In diesem Fall gewährt das Gesetz dem Mieter Auszugsfristen, wenn er nachweislich und ohne Eigenverschulden keine Ersatzwohnung finden konnte.