Hier finden Sie die Antworten zu den fünf häufigsten Fragen zur Patientenverfügung.

Darf ich ein Muster für eine Patientenverfügung verwenden?

Der Gesetzgeber sieht lediglich die schriftliche Form für eine Patientenverfügung vor. Sie müssen Ihre Patientenverfügung also weder komplett mit der Hand schreiben, noch benötigen Sie eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift oder gar eine notarielle Beurkundung. Hintergrund bei der Formulierung der Regelung war, dass es möglichst niedrige Hürden für das Abfassen einer Patientenverfügung geben soll. Sie können also auch ein Formular oder Muster für eine Patientenverfügung nutzen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Patientenverfügung nicht zu allgemein halten dürfen.

Nutzen Sie eine aktuelle Muster Patientenverfügung, um Formulierungsfehler zu vermeiden und Ihren Patientenwillen umfassend zu regeln.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 6. Juli 2016 (Az. XII ZB 61/16) klargestellt, dass eine Patientenverfügung möglichst konkret formuliert werden muss. Es reicht also beispielsweise nicht aus, pauschal lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen. Sie sollten schriftlich genau niederlegen, welche Behandlungsmaßnahmen Sie spezifisch wünschen oder ablehnen. Gleichzeitig sollten Sie immer darauf Bezug nehmen, ob die in der Patientenverfügung konkret festgelegten Behandlungswünsche (z.B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) in allen konkret beschriebenen Behandlungssituationen gelten sollen. Denn es besteht ja auch die Möglichkeit für verschiedene Situationen auch verschiedene Behandlungswünsche festzulegen. Bei Fragen zur Patientenverfügung sollten Sie sich im Zweifel an Ihren Arzt wenden.

Was passiert ohne Patientenverfügung?

Keiner ist dazu verpflichtet eine Patientenverfügung aufzusetzen. Wer keine Patientenverfügung hat, muss sich aber vor Augen führen, was ohne Patientenverfügung passiert. Denn in solchen Fällen überlassen Sie die Entscheidung über einschneidende Behandlungsmaßnahmen Ihren Angehörigen. Ihre behandelnden Ärzte sind dazu verpflichtet, Ihren “mutmaßlichen Patientenwillen” zu ermitteln. Es geht um Fragen wie künstliche Ernährung, Organtransplantationen oder den Anschluss an Beatmungsgeräte. In einer schweren und belastenden Situation müssen sich Ihre engsten Vertrauten mit solchen Themen befassen und überlegen, was Ihnen wohl wichtig gewesen wäre. Eine enorme Belastung, die man durch das Abfassen einer Patientenverfügung mindern kann. Hinzu kommt, dass es bei der Ermittlung Ihres Patientenwillens Unstimmigkeiten geben kann. In solchen Fall muss dann noch zusätzlich das Betreuungsgericht angerufen werden.

Ist die Patientenverfügung für Ärzte direkt bindend?

Wenn Sie eine Patientenverfügung aufgesetzt haben, entfällt das Mitspracherecht von Angehörigen oder Ärzten, was Ihre Behandlung angeht. Die Patientenverfügung ist direkt für die Ärzte bindend. Dennoch empfiehlt es sich, einen Vorsorgebevollmächtigten auch mit der Durchsetzung der Patientenverfügung zu betrauen und den Vorsorgebevollmächtigten in der Patientenverfügung zu nennen. Denn so stellen Sie einerseits sicher, dass das Dokument den Ärzten rechtzeitig vorgelegt wird. Und andererseits haben die Ärzte bei Rückfragen einen Ansprechpartner.

Kann ich das Thema Sterbehilfe in der Patientenverfügung regeln?

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 (Az. 2 BvR 2347/15) ist das pauschale Verbot der Sterbehilfe aufgehoben wurden. Dennoch muss man differenzieren. Durch das Urteil wurde darüber hinaus klargestellt, dass das Verbot zur geschäftsmäßigen Beihilfe am Suizid verfassungswidrig ist.

passive Sterbehilfe

In Ihrer Patientenverfügung können Sie die passive Sterbehilfe regeln. Was ist das? Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist es in engem Rahmen auch möglich, sich von Dritten Medikamente zur Selbsttötung zu verschaffen.

assestierter Suizid

Die sogenannte Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht mehr pauschal strafbar. Voraussetzung ist aber, dass der Sterbewillige das Mittel selbst einnimmt. Die Patientenverfügung eignet sich daher nicht für eine solche Verfügung, da sie nur zum Einsatz kommt, wenn der Patient nicht mehr bei vollem Bewusstsein ist. Es ist gilt die Voraussetzung, dass der Patient im Inbegriff seines eigenen Willens handelt.
Seit dem oben zitierten Urteil unterstützen Sterbehilfevereine Sterbewillige. Häufig verlangt der Verein vor Übergabe der tödlichen Substanz jedoch ein unabhängiges Gutachten, welches versichert, dass der Sterbewillige aus freier Willenskraft handelt.

aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe (also das Verabreichen der tödlichen Dosis durch Dritte) ist in Deutschland weiterhin verboten.

persönliche Einstellung zur Sterbehilfe ausführen

In der Patientenverfügung sollte dennoch in einem freien Feld der Wille und die Einstellung zur Sterbehilfe und zum assistierten Suizid explizit ausgedrückt werden, um bei Einzelfällen und Grauzonen den Ärzten und Angehörigen eine Handlungsanweisung geben zu können.

Muss ich mich bei meinem Hausarzt beraten lassen?

Vorab: Eine Beratung durch den Hausarzt ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Patientenverfügung. Dennoch empfehlen wir, den Hausarzt im Zweifel zu befragen. Denn medizinische Begriffe sind für Laien oft schwer zu verstehen. Auch macht man sich oft falsche Vorstellungen von den konkreten Auswirkungen üblicher Maßnahmen wie künstlicher Beatmung oder künstliche Flüssigkeitszufuhr. Um sich über die unterschiedlichen Behandlungssituationen, auch im Zusammenhang mit etwaigen Vorerkrankungen zu informieren, sollte unbedingt ein Mediziner befragt werden. Fragen Sie Ihren Arzt, ob er selbst eine solche Beratung anbietet oder einen Palliativmediziner empfehlen kann. In der Regel übernehmen Krankenkasse solche Beratungen allerdings nicht. Die Kosten zur Abklärung Ihrer Fragen zur Patientenverfügung sollten Sie daher vorher abklären.