Die Aufhebung der Betreuung ist generell jederzeit möglich. Denn gegen den Willen eines Volljährigen darf kein rechtlicher Betreuer bestellt werden – so ist es in § 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Das darf man allerdings nicht falsch verstehen. Denn seinen Willen kann nur jemand äußern, der aufgrund seiner geistigen Verfassung dazu in der Lage ist.

Das muss der Antrag auf Aufhebung der Betreuung enthalten

Wer unter einer rechtlichen Betreuung steht, kann sich jederzeit an das Betreuungsgericht wenden, um die Aufhebung der Betreuung zu beantragen. Für die Aufhebung einer Betreuung finden Sie Gründe im Musterschreiben, die Sie dann selbst anpassen können.

Der Antrag auf Aufhebung der Betreuung bedarf keiner besonderen Form. Es sollte daraus aber klar hervorgehen, aufgrund welcher Umstände die weitere rechtliche Betreuung nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. So kann es sein, dass sich der gesundheitliche Zustand verbessert hat. Hilfreich sind ggf. Stellungnahmen des Hausarztes oder anderer Ärzte. Im Zweifel wird das Gericht einen Sachverständigen anhören. Es ist auch möglich, die Betreuung für einzelne Aufgabenbereiche aufzuheben.

Den Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann der Betroffene selbst stellen. Auch ein Dritter kann aber die Aufhebung der rechtlichen Betreuung anregen. Das ist sogar möglich ohne, dass er den Betreuten darüber informiert. Das Gericht prüft dann unter den oben genannten Aspekten, ob die Betreuung aufgehoben werden kann oder ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt wird.

Achtung:Wenn Sie als ehrenamtlicher Betreuer die Betreuung niederlegen wollen, informieren Sie sich hier im Vorfeld über die Voraussetzungen.

Antrag auf Aufhebung der Betreuung jederzeit möglich

Um den Antrag zu stellen müssen keinerlei Fristen beachtet werden. Um über den Antrag zu entscheiden, muss das Gericht klären, ob der Betroffene dazu in der Lage ist, eine freie Entscheidung zu treffen. Geprüft wird als die Fähigkeit zur Willensbildung. Sobald diese belegt werden kann, muss dem Antrag auf Aufhebung der Betreuung stattgegeben werden. Es muss für jeden Aufgabenkreis, der durch die rechtliche Betreuung abgedeckt wird genau geprüft werden, ob der Betreute tatsächlich weiterhin nicht in der Lage ist, freie Entscheidungen für diesen Bereich zu treffen. Allerdings kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen, wenn die Krankheit oder Behinderung soweit fortgeschritten ist, dass nun auch eine gerichtliche Betreuerbestellung ohne eigenen Antrag erfolgen müsste (§ 1871 Abs. 2 BGB).

BGH: Freien Willen des Betroffenen respektieren

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass das Betreuungsgericht nicht von sich aus annehmen darf, dass die Betreuung aus praktischen Gründen für den Betreuten vorteilhaft ist. Denn das Gesetz stellt ja ausdrücklich auf den freien Willen des Betreuten ab. Sofern man – ggf. durch ein Sachverständigen – feststellen kann, dass die betreute Person die Aufhebung der Betreuung aus freien Stücken wünscht und sich der Vor- und Nachteile auch bewusst ist, müssen Gerichte den Willen respektieren (BGH, Az. XII ZB 500/14).

Erweiterte Unterstützung geht vor Betreuung

Mit dem neuen Betreuungsrecht wird das Instrument der “erweiterten Unterstützung” eingeführt. Die Betreuungsbehörden kann und sollte vorrangig durch  Beratungs- und Unterstützungsangebote, beispielsweise beim Beantragen von Leistungen, die rechtliche Betreuung vermeiden, soweit dies möglich ist (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)).