Doch was gilt es dabei zu beachten? Beziehungsweise was passiert, wenn man gegebene Vorschriften nicht beachtet? Diese und weitere Fragen, die auftauchen, wenn man einen Kleingarten mieten will, klären wir im Folgenden!

Wenn Sie einen Schrebergarten mieten, dann müssen Sie in der Regel einen Kaufvertrag über die Gartenlaube abschließen.

Kleingarten mieten oder pachten?

Man kann zwar ein unbebautes Grundstück zu Nutzung als Kleingarten mieten – in der Regel handelt es sich aber um Pacht. Vorwegzunehmen ist, dass die üblichen Gartenparzellen, die von Kleingartenvereinen angeboten werden grundsätzlich nicht zur Miete gedacht sind. Wenn Sie einen Schrebergarten mieten, handelt es sich stets um eine Pacht.

Rechtlich gesehen schließen Sie also in der Regel einen Pachtvertrag.

Der Unterschied liegt in der Nutzung. Wird ein Grundstück vermietet, so verfügt der Mieter über das sogenannte Nutzungsrecht. Handelt es sich jedoch um einen Pachtverhältnis, so ist es dem Pächter gemäß §581 des Bürgerlichen Gesetzbuch zudem gestattet Erträge, wie Obst oder Gemüse für den Eigenbedarf zu nutzen.

Wichtig: Kleingärten sind nicht zum Erzielen kommerzielle Gewinne gedacht, die Ernte darf also nicht verkauft werden.

Wie hoch ist die Pacht?

Grundsätzlich gilt es anzumerken, dass die Pacht für Kleingärten gedeckelt ist. Dies bedeutet, dass sie auf dem damals aktuellen Stand eingefroren wurde. Im Schnitt läuft dies auf eine Pachtsumme von 18 Cent pro Quadratmeter hinaus. In Großstädten wie Berlin liegt dieser Durchschnitt bei 22 Cent pro Quadratmeter

Eine jährliche Pacht kann somit ungefähr zwischen 60 € und 90 € liegen, je nach Quadratmeterzahl. Je nach Gebiet kann die Höhe aber auch variieren.

Zusätzliche Kosten neben der Pacht

Neben der jährlich zu zahlenden Pacht für die Gartenparzelle kommen noch weitere Kosten für den Schrebergarten hinzu. Dazu zählt beispielsweise eine Pacht für sogenannte Gemeinschaftsflächen, darunter Wege, das Vereinsheim und Ähnliches. Des Weiteren gilt es die Beiträge der Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein zu decken, sowie weitere individuelle Nebenkosten. Diese ergeben sich aus dem eigenen Verbrauch von Strom, Versicherungsbeiträgen, sowie Abwasserentsorgung. 

Die jährlichen Kosten für eine Kleingartenparzelle liegen oft durchschnittlich bei 500€

Muss die Gartenlaube gekauft werden?

Diese Frage lässt sich klar beantworten: die Gartenlaube muss von den Vorpächtern käuflich erworben werden. Hier kommt es zu einer Wertermittlung, bei welcher rechtmäßige Baulichkeiten, Pflanzen und Außenanlagen zu schätzen sind. Dies geschieht durch ein Sachverständigen Gutachten oder nach örtlichen Wertermittlungstabellen. In Berlin beispielsweise nach den Richtlinien des Landesverbands Berlin und einer Wertermittlungstabelle.

Tipp: Fragen Sie beim Vorstand des Kleingartenvereins am besten direkt nach, wenn Sie sich für eine Anlage interessieren.

Kleingarten mieten mit Gartenlaube

In der eigenen Gartenlaube am Wochenende zu übernachten oder auch seinen gesamten Urlaub/ die Ferien dort zu verbringen ist gestattet. Jedoch darf die Gartenlaube zu keinem Zeitpunkt als Erst- beziehungsweise Hauptwohnsitz genutzt werden. Auch dies sieht die kleingärtnerische Nutzung nicht vor, daher handelt es sich in einem solchen Fall rechtlich gesehen um eine Zweckentfremdung. Dies kann neben einer ersten Abmahnung schlussendlich auch zur Kündigung führen. Wenn Sie einen Schrebergarten mieten, dann also niemals zu Wohnzwecken.

Welche Vorschriften gibt es?

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 281/03) rund ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Obst und Gemüse vorgesehen. Kontrolliert wird dies vom jeweiligen Vereinsvorstand. Hier finden Sie das allgemeine Bundeskleingartengesetz mit weiteren Vorschriften. Zudem gilt grundsätzlich, dass Steingärten in den meisten Fällen nicht zulässig sind, da dies der ursprünglich angedachten Nutzung des Kleingartens widerspricht.

Verstoß gegen die Vorschriften

Wie bereits oben erwähnt kommt es bei einem Verstoß der Vorschriften vorerst zu einer meist schriftlichen Ermahnung. Enthalten ist in dieser meist eine Frist. Bis zu jenem angegebenen Zeitpunkt gilt es die Mängel zu beheben. Dazu zählt zum Beispiel Folgendes:

  • Grundstück wird unrechtmäßig anderen überlassen
  • Dauerhafte Nutzung als Hauptwohnsitz
  • Starke Bewirtschaftungsmängel, z.B. Verwahrlosung

Werden diese Mängel innerhalb der angegebenen Frist nicht behoben kommt es zu einer Kündigung.