Die Gründe, weshalb man ein Einfamilienhaus vermieten will, können ganz unterschiedlich sein. Besonders in Fällen wie bei einer Erbschaft, aber auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt des Vermieters kommt es nicht selten zur Vermietung des jeweiligen Hauses.

Wichtig: Ein Mietvertrag Einfamilienhaus sollte immer schriftlich abgefasst werden.

Einfamilienhaus vermieten auf Zeit?

Wie bei anderen Mietobjekten kann auch bei der Vermietung von Häusern ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden. Zu beachten ist hierbei, dass sogenannte Befristungsgründe gemäß §575 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen. Erfahren Sie in unserem Artikel „Zeitmietverträge – was Sie beachten müssen“ mehr dazu.

Besonders bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt des Vermieters kann es von Vorteil sein, wenn dieser sein Haus zeitweilig vermietet. Somit spart dieser sich Kosten und kann nach seiner Rückkehr wieder zurück ins Eigenheim. Wichtig ist in solchen Fällen vor allem die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die Verschriftlichung eines solchen Vertrages.

Besonders wenn beispielsweise der Verkauf eines Hauses aus einer Erbschaft geplant ist, so ist auf die Anwendung des Konzepts der Zeitmiete zu achten. Ansonsten kann eine solche Vermietung unter Umständen ein Hindernis für den Verkauf darstellen, da die Mieter quasi mit übernommen werden müssen.

Handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag gelten die normalen vertraglichen Kündigungsbedingungen, sowie gesetzliche Fristen. Was die Verlängerung oder auch die Kündigung eines Zeitmietvertrages angeht erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Möblierte Vermietung

Nicht selten kommt es vor, dass der Eigentümer sein Haus nur kurzzeitig vermieten will und oftmals zudem keinen Nutzen darin hat, die Möbel aus dem Haus mitzunehmen. In einem solchen Fall ist es durchaus möglich das Haus möbliert zu vermieten und somit zusätzliche Einlagerungskosten zu sparen. Des Weiteren kann besonders bei modern und neuwertig möblierten Häusern eine höhere Miete verlangt werden.

Achtung: Achten Sie stets darauf ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Aufzulisten sind darin sowohl das Inventar des Hauses an sich als auch dessen Zustand. Bei besonders wertvollen Möbelstücken ist zu überlegen, ob eine Inventarversicherung sinnvoll ist. Zudem sollten Teile des Inventars mit hohem emotionalem Wert komplett aus dem Haus entfernt werden, da nicht immer davon auszugehen ist, dass der neue Mieter genauso sorgsam damit umgeht.

Braucht man einen Makler zum Einfamilienhaus vermieten?

Grundsätzlich lautet die Antwort auf diese Frage „Nein“. Dennoch können eine professionelle Beratung und abschließende Abwicklung durchaus von Vorteil sein. Besonders wenn es darum geht einen rechtssicheren Mietvertrag mit der festgesetzten Miethöhe zu erstellen. Oftmals kann das Engagieren eines Maklers vor Fehlern die später schwerwiegende Folgen für den Vermieter haben können schützen.

Die Kosten eines Maklers liegen im Allgemeinen bei bis zu zwei Nettokaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer. Für die Maklerkosten gilt das sogenannte Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass der Auftraggeber die Kosten voll tragen muss, anders als beim Verkauf von Einfamilienhäusern, wo die Hälfte der Maklergebühren auf den Makler umgelegt werden kann.

Wie berechnet man die Miethöhe?

Ausschlaggebend sind für die Miethöhe sowohl die örtlichen Mietpreise als auch das Haus an sich. Es gilt also Aspekte, wie beispielsweise die Größe, das Alter, die Art und insbesondere den Zustand des Hauses zu berücksichtigen. Vor allem die Berechnung stellt für viele eine Herausforderung dar, nicht minder wegen einzuberechnenden Dachschrägen oder auch Abstellkammern, sowie Kellerräume. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte die Vermessung von einem Sachverständigen vorgenommen werden.

Außerdem ist das Einrechnen einer Kaution nicht zu vergessen. Diese beträgt maximal drei Monatsmieten kalt und ohne Nebenkosten, egal ob Sie ein Einfamilienhaus vermieten oder eine Wohnung. Zu tragen ist die Kaution vom Mieter, der die Kaution in drei Raten zahlen darf.

Mieteinnahmen versteuern

Zur Versteuerung von Miet- oder auch Pachteinnahmen dient die Anlage V der Einkommensteuererklärung. Es ist darauf zu achten alle Belege aufzubewahren, die das Haus betreffen, da somit beispielsweise Kosten für die Instandhaltung von der Steuer abgesetzt werden können. Auch hier kann es von Vorteil sein einen Fachmann in Form eines Steuerberaters mit einzubeziehen.