Ein Erbfall im Ausland ist in der heutigen Zeit keine Ausnahme. Eine Ferienwohnung auf den Kanaren, ein Häuschen in Südfrankreich oder in der Toskana – viele Menschen planen den Ruhestand nicht im verregneten Deutschland, sondern im Ausland zu verbringen. Doch was passiert mit dem Nachlass im Todesfall? Gilt deutsches Erbrecht, wenn ein Deutscher im Ausland verstirbt? Gilt deutsches Erbrecht für in Deutschland lebende Ausländer? Erbfälle mit Auslandsbezug sind häufig kompliziert. Insbesondere wenn der Erblasser Vermögenswerte in unterschiedlichen Staaten hatte.

In einem Muster Testament können Sie klarstellen, welches Erbrecht gelten soll. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung sollte im Zweifel eine Rechtswahl getroffen werden.

Wann liegt ein Auslandsbezug vor?

Ein Erbfall kann unter verschiedenen Aspekten mit den Rechtsordnungen unterschiedlicher Staaten in Berührung kommen. Dies sind die häufigsten Fälle:

  • Ein deutscher Staatsbürger hat Immobilien oder Geldanlagen im Ausland.
  • Ein Deutscher hat dauerhaft im Ausland gelebt und ist dort verstorben.
  • Ein ausländischer Staatsbürger verstirbt in Deutschland. 
  • Ein Ehepartner ist Ausländer.
  • Die Erben leben nicht in Deutschland. 

Eigentum und Geldanlagen im Ausland

Generell gilt, dass Vermögen des Erblassers, das er im Ausland angelegt hat, in Deutschland versteuert werden muss. Zum Problem wird das oft, wenn sich im Zuge der Erbschaft bisher unbekanntes Auslandsvermögen auftut. Denn dann müssen die Erben auch die nachzuzahlende Einkommensteuer nebst Zinsen tragen. Wenn beim Durchgehen alter Unterlagen des Erblassers den Verdacht aufkommt, dass außerhalb von Deutschland Vermögenswerte lagern, sollte sich dringend rechtlich beraten lassen. Denn Nachzahlungen kann das Finanzamt in der Regel noch 10 Jahre rückwirkend geltend machen.  

Deutscher verstirbt im Ausland

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger außerhalb Deutschlands, muss man sich zunächst die Frage stellen, welches Recht zur Anwendung kommt. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob der Verstorbene sich dauerhaft im Ausland aufgehalten hat oder nur zu touristischen Zwecken dort war. Für deutsche Touristen gilt das deutsche Erbrecht ohne Einschränkungen. Anders kann es sich verhalten, wenn man seinen Wohnsitz dauerhaft verlegt. Nicht immer ist diese Frage ganz einfach zu klären. So kommt es beispielsweise vor, dass jemand sich nie in Deutschland abgemeldet hat, obwohl er seit Jahren nicht mehr hier wohnt. Oder der Erblassers verbrachte jeweils den Sommer in Deutschland und überwinterte im Süden. In solchen Konstellationen muss man anhand der Umstände im Einzelfall ermitteln, wo der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Welche Rechtsordnung gilt?

Leider gibt es für Todesfälle von deutschen Erblassern im Ausland keine einheitliche Regelung. Es muss dann immer geprüft werden, ob es mit dem jeweiligen Drittland ein Abkommen gibt. Langwierige Rechtsstreitigkeiten können die Folge sein. Ausnahme: Der Todesfall fällt unter die EU-Erbrechtsverordnung. Darin ist geregelt, dass bei einem Erbfall im Ausland nach dem 17.08.2015 das Erbrecht des Ortes gilt, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer als beispielsweise seine letzten Jahre in Spanien verbracht hat und dort verstirbt, fällt unter das spanische Erbrecht. Zu Problemen kann dies führen, wenn die erbrechtlichen Vorschriften im jeweiligen EU-Land von den deutschen stark abweichen. Beispiel: Berliner Testament. Eine solche Testamentsform existiert in manchen Ländern gar nicht. Unter anderem in beliebten Ländern wie Spanien oder Frankreich. Was also, wenn ein Berliner Testament noch in Deutschland errichtete wurde?

Rechtswahl im Testament treffen

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem Testament immer festhalten, welches Erbrecht im Zweifel gelten soll. Insbesondere bei Berliner Testamenten ist dies dringend anzuraten. Beachten Sie aber, dass unter Umständen das ausländische Erbrecht vorteilhafter sein kann. Wer plant, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland zu verlagern, sollte seine letztwillige Verfügung in jedem Fall prüfen lassen. So können Sie eine Spaltung des Nachlasses vermeiden.

Erblasser ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland

Handelt es sich um EU-Bürger, die in Deutschland gewohnt haben, greift auch hier die EU-Erbrechtsverordnung. Der Fall ist dann nach deutschem Erbrecht zu beurteilen. Sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat. Kompliziert wird es wieder, wenn es sich um Nicht-EU-Bürger handelt. Denn es muss genau geprüft werden, ob und welche zwischenstaatlichen Abkommen mit dem jeweiligen Heimatland bestehen.

Nur einer der Ehepartner ist Deutscher

In binationalen Ehen ist es grundsätzlich zu empfehlen, sich individuell beraten zu lassen. Denn ansonsten kann zu ungewollten Erbfolgen kommen. So fehlt beispielsweise in Spanien das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Nur in Ausnahmefällen wird der Ehegatte dort überhaupt gesetzlicher Erbe. Solche schwerwiegenden Folgen bedenken viele Paare nicht. Wieder der Hinweis: Lassen Sie sich lieber von einem Rechtsanwalt beraten und setzen Sie ein Testament auf.

Erben leben im Ausland

Die Konstellation Erblasser in Deutschland, Erbe im Ausland ist im Allgemeinen weniger problematisch. Der Umstand, dass ein Erbe nicht in Deutschland wohnt, ändert in der Regel nichts daran, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. Zuständig für einen Erbfall im Ausland ist das Nachlassgericht am letzten Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Erblassers. Dieses muss im Zweifel auch im Ausland Ermittlungen anstellen. Sind auch die Nachlasswerte teilweise im Ausland, dann kann man beim Nachlassgericht auch ein sogenanntes europäisches Nachlasszeugnis, den sogenannten EU-Erbschein beantragen. Denn nicht in jedem Land wird ein in Deutschland anerkannt.