Der Umfang der Beauftragung eines Hausmeisters legen Vermieter und Hausmeister in der Regel in einem Hausmeistervertrag fest. Doch nicht alle vertraglich geregelten Aufgaben eines Hausmeisters gehören zu den Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Probleme ergeben sich, wenn Sie in der Nebenkostenabrechnung den Hausmeister pauschal abrechnen werden.

Tipp: Nutzen Sie eine Vorlage Hausmeistervertrag, um die Aufgaben des Hausmeisters rechtskonform zu regeln

Umlagefähige Hausmeisterkosten

Nach Betriebskostenverordnung dürfen Vermieter nur solche Kosten auf Mieter umlegen, die regelmäßig anfallen. Im Falle des Hausmeisters kommt es darauf an, womit er laut Hausmeistervertrag beauftragt wurde. Viele Hausmeister übernehmen die Reinigung und die Gartenpflege oder auch die Ungezieferbekämpfung. Alles das, was der Hausmeister regelmäßig tut, um das Haus “in Ordnung” zu halten. Auch regelmäßige Wartungsarbeiten, etwa an der Heizungsanlage oder der Gartenbewässerungsanlage kann der Vermieter umlegen. 

Diese Arbeiten eines Hausmeisters dürfen nicht umgelegt werden

Nicht unter die Betriebskosten fallen aber Dienste, die nur einzelne Wohnungen betreffen, beispielsweise die Zwischenablesung bei Ein- oder Auszug eines Mieters, die Reparatur von kaputten Geräten oder Einrichtungsgegenständen oder auch die Übernahme von Botengängen. All diese Kosten dürfen nicht direkt auf die Mieter umgelegt werden. Der Mieter darf insoweit Einsicht in die Abrechnungen des Hausmeister nehmen bzw. in den Vertrag einsehen. Der Vermieter muss im Streitfall belegen, welche Anteil der Zeit der Hausmeister für die umlegbaren Hausmeisterkosten aufgebracht hat.

Kürzung der Nebenkostenabrechnung durch den Mieter

Der Mieter kann die Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung entsprechend kürzen, wenn der Hauswart als “Mädchen für alles” auch noch Verwaltungstätigkeiten erbringt. Der Vermieter sollte daher beim Abschluss eines Hausmeistervertrages darauf achten, dass die einzelnen Leistungen transparent aufgeführt werden. So kann man beispielsweise vereinbaren, dass der Hausmeister einen Stundennachweis führt. Damit ist im Streitfall klar nachweisbar, wieviel Zeit mit welchen Aufgaben verbracht wurde. Wenn Sie als Vermieter mit dem Hausmeister pauschal abrechnen, sollten Sie also zur Absicherung eine Auflistung zu den geleisteten Arbeiten haben.

So hoch dürfen Hausmeisterkosten sein

Die zulässige Höhe der Hausmeisterkosten ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Vermieter muss generell den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einhalten. Entscheidend dafür sind die ortsüblichen Preise. Dazu gehört auch, dass der Vermieter typische Aufgaben eines Hausmeisters nicht einfach auf weitere Unternehmer auslagern kann. Man muss in solchen Fällen immer den Einzelfall betrachten. So kommt es beispielsweise auf die Anzahl der Mieter und die Größe des Objekts an. Bei kleinen Hausgemeinschaften wäre eine gesonderte Beauftragung mehrerer Firmen mit einzelnen “typischen Hausmeisteraufgaben” oft nicht mehr wirtschaftlich. Während es bei großen Objekten in der Regel sinnvoll ist, einzelne Aufgaben, wie beispielsweise Winterdienst oder Gartenarbeit, auszugliedern. Im Zweifel wird man immer prüfen, was ortsüblich ist.