Besonders wenn es sich um aufzulösende Bankkonten oder einen Nachlass in Form von Immobilien handelt, sind Behördengänge nicht zu vermeiden. Um sich als Rechtsnachfolger des Erblassers auszuweisen, braucht man normalerweise den Erbschein. Doch kann ein solcher Erbschein durch eine weniger aufwändige Generalvollmacht ersetzt werden?

Welche Unterschiede herrschen bei einer solchen Vollmacht vor und was passiert, wenn der Erbe nicht der Bevollmächtigte ist? Diese und weitere Fragen klären wir im folgenden Artikel.

Falls Sie eine Person umfassend bevollmächtigen wollen, können Sie eine Muster Generalvollmacht verwenden, um eine korrekte Formulierung sicherzustellen.

Nachweis der Erbenstellung

Unabhängig von Behörden oder Institutionen wird stets ein Nachweis über die Erbenstellung gefordert. Grundsätzlich vorgesehen dafür ist der Erbschein, doch auch Alternativen, wie notariell beglaubigte Testamente und Erbverträge können diese Aufgabe erfüllen. Hinzu kommt in bei einem solchen Dokument zudem ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Eröffnungsprotokoll.

Problematisch wird es dann, wenn derartige Dokumente vom Erblasser zu Lebzeiten nicht erstellt wurden, also beispielsweise kein Testament vorliegt. In einem solchen Fall ist die Anerkennung der Stellung als Rechtsnachfolger nicht ohne Weiteres möglich. Es bedarf somit eine Legitimation des Erben per Erbschein.

Woher bekommen Erben den Erbschein?

In der Regel ist der Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, wer den rechtmäßigen Erben und somit Rechtsnachfolger der verstorbenen Person darstellt.

Doch Achtung: Wer einen Antrag auf einen solchen Erbschein stellt nimmt automatisch das Erbe und somit auch etwaige Schulden an.

Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Erbschein nur gegen eine Gebühr erhältlich ist. Diese ist grundsätzlich abhängig vom Wert des Nachlasses, wobei besonders Grundstücke die anfallende Gebühr schnell in die Höhe treiben können. Außerdem fällt im Normalfall eine zusätzliche Gebühr für die eidesstattliche Versicherung an.

Kosten sparen durch Generalvollmacht

Eine rechtlich nicht weniger wirksame Alternative zu einem Erbschein ist eine für den Erben zu Lebzeiten ausgestellte Generalvollmacht des späteren Erblassers. Dieser bestimmt neben dem grundlegenden Inhalt zusätzlich die spätere Handlungsmacht des Erben. Zu unterscheiden sind hierbei zwei Varianten:

  1. transmortale Vollmacht (Gültigkeit zu Lebzeiten und über den Tod hinaus)
  2. postmortale Vollmacht (Gültigkeit nach Eintritt des Erbfalls)

Was passiert, wenn der Bevollmächtigte nicht der Erbe ist?

Eine Generalvollmacht ist nicht zwingend für Erben auszustellen. Auch Dritte können nach Eintritt des Erbfalls zu Bevollmächtigten werden und somit Rechtsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Nachlass tätigen. Besonders für Erben kann dies unerwünschte Folgen mit sich bringen. Erfahren Sie hier mehr welche Möglichkeiten Erben haben und ob ein Widerruf jener Vollmacht möglich ist.