Um sich als Rechtsnachfolger des Erblassers auszuweisen, braucht man normalerweise den Erbschein. Doch kann eine Generalvollmacht den Erbschein ersetzen, wenn sie über den Tod hinaus gilt? Und was passiert eigentlich, wenn der Erbe nicht der Bevollmächtigte ist? Diese und weitere Fragen klären wir im folgenden Artikel.

Generalvollmacht statt Erbschein

Wenn der rechtliche Erbe gleichzeitig Inhaber einer Vollmacht ist, die über den Tod hinaus gilt, muss er nach Urteil des Kammergerichts Berlin keinen Erbschein mehr beantragen (KG, Beschl. v. 2.3.2021, Az1 W 1503/20). Denn in dem Fall gibt der Bevollmächtigte seine Erklärung im Namen der Erben des Vollmachtgebers (also auch für sich selbst) ab. In dem Fall sprechen keine schutzwürdigen Interessen Dritter oder des Rechtsverkehrs gegen das Fortbestehen der Vollmacht, so die Richter. Wenn man als Erbe also eine Vollmacht in Händen hat, kann man sich die Kosten für den Erbschein sparen. Die Rechtsprechung des Kammergerichts ist allerdings bislang noch nicht durch ein höchstrichterliches Urteil bestätigt worden. Sollte es beispielsweise beim Grundbuchamt Schwierigkeiten bei Grundbuchberechtigung geben, empfehlen wir eine individuelle Rechtsberatung. So hat beispielsweise das OLG Hamm  geurteilt, dass die Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Es gibt also unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Achtung: Die vorgelegte Vollmacht muss auf für den Todesfall gelten. Zu unterscheiden sind hierbei zwei Varianten:

  1. transmortale Vollmacht (Gültigkeit zu Lebzeiten und über den Tod hinaus)
  2. postmortale Vollmacht (Gültigkeit nach Eintritt des Erbfalls)

Falls Sie eine Person umfassend bevollmächtigen wollen, können Sie eine Muster Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht verwenden, um eine korrekte Formulierung sicherzustellen.

Was passiert, wenn der Bevollmächtigte nicht der Erbe ist?

Ist der Bevollmächtigte nicht identisch mit dem Erben, dann kann er dennoch weiterhin aufgrund er Vollmacht Rechtsgeschäfte abschließen, indem er sich auf seine Vorsorgevollmacht oder seine Generalvollmacht beruft. Derjenige, dem die Vollmacht vorgelegt wird, muss nicht prüfen, ob der Vollmachtgeber zurzeit des Nutzung der Vollmacht noch am Leben ist. Er kann darauf vertrauen, solange ihm kein Widerruf vorliegt. Allerdings haben die Erben die Möglichkeit die Vollmacht zu widerrufen. 

Nachweis der Erbenstellung ohne Generalvollmacht

Unabhängig von der Behörde oder Institution wird immer ein Nachweis der Erbenstellung verlangt. Hierfür ist grundsätzlich der Erbschein vorgesehen, aber auch Alternativen wie notarielle Testamente und Erbverträge können diese Funktion erfüllen. Zu einem solchen Dokument gehört auch eine Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Ein handschriftliches Testament reicht zum Nachweis der Erbenstellung Dritten gegenüber in der Regel nicht aus.

Problematisch wird es, wenn solche Urkunden nicht zu Lebzeiten des Erblassers errichtet wurden, also z.B. kein Testament vorliegt. In einem solchen Fall ist die Anerkennung der Rechtsnachfolgestellung nicht ohne weiteres möglich. Es bedarf dann einer Legitimation des Erben durch einen Erbschein.