Doch was passiert, wenn nur ein Mieter aus dem Mietverhältnis austreten möchte? Und ist dies auch ohne eine Entlassung aus dem Mietvertrag auch ohne die Zustimmung des Vermieters möglich?

Entlassung aus dem Mietvertrag – muss der Vermieter zustimmen?

Kann man aus dem Mietvertrag austreten, wenn man sich beispielsweise vom Partner trennt oder aus einer WG ausziehen will? Grundsätzlich sind beide im Mietvertrag eingetragene Mieter Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung nur einer Partei nicht ausreicht. Sofern mietvertraglich nichts anderes vereinbart war, kann ein Mitmieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag aussteigen.

Es bedarf also einer vertraglichen Entlassungsvereinbarung zwischen allen Beteiligten – den Mietern und dem Vermieter. 

Achtung: Solange der Mietvertrag nicht geändert ist, ändert auch ein tatsächlicher Auszug des Mitmieters nichts an seiner Stellung als Gesamtschuldner. Egal, ob der Mieter weiterhin in der Wohnung wohnt – er muss für die Mietschulden aufkommen, wenn er noch im Mietvertrag eingetragen ist. 

Was ist bei der Entlassungsvereinbarung zu beachten?

Eine Entlassungsvereinbarung Mietvertrag regelt in erster Linie, welcher Mieter aus dem Mietvertrag ausscheiden soll. Doch auch weitere Punkte sollten Sie beachten. So beispielsweise die Frage der anteiligen Übernahme von Schönheitsreparaturen oder die Frage, was mit einer gemeinsam bezahlten Kaution passieren soll. 

Nutzen Sie ein Entlassungsvereinbarung Mietvertrag Musterum sicherzustellen, dass nach dem Auszug keine weiteren Forderungen offen bleiben.

Wichtig ist das Mitwirken aller Parteien, also auch des Vermieters. Dieser sollte sich im Vorfeld gut überlegen, ob er der sich auf eine Entlassungsvereinbarung einlässt. Denn es fällt damit zeitgleich ein potentieller Schuldner und damit eine Sicherheit weg.

Ausnahmen bei Scheidungen und Aufhebung von Lebenspartnerschaften

Eine Ausnahme findet sich im Falle einer Scheidung beziehungsweise bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hier ist es einem der Mieter möglich auch ohne die Zustimmung des Vermieters den bestehenden Mietvertrag allein weiterzuführen, während der andere aus jenem Mietverhältnis entlassen wird. Geregelt ist dies in §1568a Abs.3 S.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wichtig ist hierbei, dass es zwischen den Mietern zu einer einvernehmlichen Entscheidung darüber kommt, wem das Mietobjekt überlassen wird. Kommt es zwischen den Mietern zu keiner Einigung oder im schlimmsten Fall sogar zu Streit über den Mietvertrag, so kann die Entlassung aus dem Mietvertrag einer der Parteien nur durch einen gerichtlichen Beschluss angeordnet werden. Dies findet üblicherweise in einem sogenannten Wohnungszuweisungsverfahren statt. Lesen Sie hier mehr zum Thema Fortführung des Mietvertrages im Fall einer Trennung.

Entlassung aus dem Mietvertrag in Wohngemeinschaften

Mitglieder einer Wohngemeinschaft haben im Gegenteil zu Ehe- oder Lebenspartnern nicht die Möglichkeit eine Entlassung aus dem Mietvertrag, ohne das Mitwirken des Vermieters herbeizuführen. Auch hier bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den WG-Mitgliedern und dem Vermieter. Es ist aber möglich im WG-Mietvertrag eine Entlassungsklausel zu vereinbaren. Damit regeln Sie bereits bei Mietvertragsabschluss, dass und unter welchen Bedingungen die WG-Mieter einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag haben. Nutzen Sie daher am besten einen professionellen Muster Mietvertrag Wohngemeinschaft mit Nachfolgeklausel. 

Wichtig: Die Entscheidungsfreiheit eines Vermieters über eine solche Entlassung ist grundsätzlich abhängig von der Art des geschlossenen Mietvertrages. Erfahren Sie hier mehr über die verschiedenen vertraglichen Möglichkeiten für Wohngemeinschaften.