Das allgemeine Prinzip, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer bezahlen muss, war im Fall von Maklerverträgen bis vor wenigen Jahren noch die Ausnahme. Bis der Gesetzgeber in Jahr 2015 für die Vermietung und dann 2020 auch für den Verkauf von Immobilien das sogenannte Bestellerprinzip auch im Maklerrecht verankert hat. Lesen Sie hier, worauf Sie als Mieter oder Käufer beim Abschluss eines Maklervertrages achten müssen.

Um Ihre schriftlichen Maklerverträge sicher zu formulieren, sollten Sie eine passgenaue Vorlage nutzen.

Maklerverträge über den Kauf von Eigenheimen

Noch bis Ende 2020 waren die Vertragsparteien beim Verkauf von Immobilien bei der Gestaltung der Provisionsvereinbarung frei. Das bedeutet, dass der Verkäufer, der den Makler beauftragt hat, mit diesem vereinbaren konnte, dass der Käufer die Maklergebühren in voller Höhe trägt. Gerade für junge Familien, die ein Objekt zur Eigennutzung erwerben wollen sind die Maklergebühren eine erhebliche finanzielle Belastung. Genau diese Gruppe wollte der Gesetzgeber entlasten. Käufer von Einfamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen dürfen aktuell daher nicht mehr zur Zahlung der vollen Maklerprovision verpflichtet werden. Das bedeutet, dass diese Käufergrupper nur noch mit höchstens die Hälfte der Maklergebühren kalkulieren muss. In der Praxis vereinbart man oft eine Aufteilung im Verhältnis 50:50.

Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen

Noch strenger ist das Bestellerprinzip, wenn es um die Vermietung von Wohnungen geht. Hier dürfen dem Mieter bereits seit 2015 die Maklergebühren nicht mehr auferlegt werden. Auch nicht teilweise. Jedenfalls dann, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Sollte der Mieter den Makler mit der Wohnungssuche beauftragen, muss er weiterhin die Maklerprovision bezahlen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Es gilt insofern auch hier das Bestellerprinzip. Aber Achtung: Bei beide Parteien den Makler beauftrag haben (sogenannte Doppeltätigkeit) muss nur der Vermieter den Makler bezahlen. Nur so lässt sich eine Umgehung des Bestellerprinzips vermeiden.

Bußgeld bei Verstößen

Verstoßen Makler gegen das Bestellerprinzip und verlangen Sie Ihre Provision von einem Mieter, obwohl Sie vom Vermieter beauftragt wurden, droht ihnen ein Bußgeldverfahren. Sowohl betroffene Mieter als auch konkurrierenden Makler können solche Verstoße anzeigen. § 8 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WVermRG) sieht für einen Verstoß gegen das Bestellerprinzip ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro vor.

Textformerfordernis

Um zu verhindern, dass das Bestellerprinzip umgangen wird, hat der Gesetzgeber zusätzlich das Textformerfordernis für Provisionsvereinberungen eingeführt. Das Textformerfordernis ist in § 126b BGB legaldefiniert. Damit können Sie einen Maklervertrag nun nicht mehr mündlich schließen. Eine handschriftliche Unterschrift ist jedoch nicht erforderlich. Für die Textform reicht beispielsweise eine E-mail, Fax, Brief, SMS oder eine sonstige Textform. Dennoch ist im Zweifel immer eine unterschriebener Maklervertrag zu empfehlen, damit es später nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt. Einen Notar benötigen Sie allerdings nicht.