Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Urlaub bei Kurzarbeit betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmer, die pandemiebedingt in Kurzarbeit waren. Die Richter beschäftigten sich mit Arbeitnehmern, die mit der sogenannten “Kurzarbeit Null” für längere Zeiträume gar nicht gearbeitet haben.

Gesetzliche Regelung zu Urlaub und Kurzarbeit fehlen

Im Bundesurlaubsgesetz fehlen besondere Regelungen zum Thema Kurzarbeit. Das Argument, das Gewerkschaften bisher für die Seite der Arbeitnehmer angeführt haben, ist einfach: Anders als bei einem echten Urlaub erhalten Beschäftigte eben keine planbare Freizeit. Jedwede Anrechnung an den Urlaub verbiete sich daher. Aus Arbeitgebersicht war der Urlaub mit der Kurzarbeit Null aber bereits abgegolten.

Bei Kurzarbeitsvereinbarung besteht keine Arbeitspflicht

In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien eine Kurzarbeitsvereinbarung abgeschlossen. Im Zuge dieser Vereinbarung war die Arbeitnehmerin für April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit. Aufgrund des Arbeitsaufsfalls kürzte der Arbeitgeber den Jahresurlaub. Die Arbeitnehmerin klagte. Sie berief sich darauf, dass Kurzarbeit und Arbeit gleichzustellen sein, weshalb eine Kürzung unrechtmäßig sei.

Bei Kurzarbeit Null kann der Urlaub anteilig gekürzt werden

Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Der Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung der Ausfallzeiten. Denn es gäbe keinerlei Grundlage für die Gleichbehandlung von Arbeitspflicht und Kurzarbeit. Das sei weder im nationalen Recht noch im EU Recht so verankert (BAG, Az. 9 AZR 225/21). Entsprechend war die anteilige Urlaubskürzung gerechtfertigt. Unerheblich war für die Richter, ob die Kurzarbeitsvereinbarung einzelvertraglich oder im Zuge einer Betriebsvereinbarung geschlossen wurde.

Achtung: Das Urteil gilt nur für Fälle, in denen tatsächlich ganze Arbeitstage weggefallen sind. Wenn die Kurzarbeit nur die tägliche Arbeitszeit reduziert, ist die Sachlage anders. Denn wir bei Teilzeitbeschäftigten auch, zählt ein Tag, an dem der Arbeitnehmer auch nur eine Stunde arbeiten werden muss, als Arbeitstag. Entsprechend darf der Arbeitgeber diese Zeiten nicht als Urlaub behandeln.