Doch kann man einer solchen Kündigung mit Hilfe von bestimmten vertraglichen Klauseln vorbeugen? Und wenn ja, was gilt es dabei zu beachten?

Eigenbedarfskündigung vertraglich ausschließen

Grundsätzlich ist es möglich eine Kündigung aufgrund der Anmeldung von Eigenbedarf des Vermieters vertraglich auszuschließen. Dabei ist es nicht relevant, ob eine zeitliche Begrenzung für eine derartige Klausel vorliegt. Dennoch ist eine Befristung solcher Klauseln üblich, da die Nutzmöglichkeit des Vermieters ansonsten stark eingeschränkt ist. In der Praxis wird die Eigenbedarfskündigung daher meist nur für einen überschaubaren Zeitraum ausgeschlossen.

Achtung: In einigen Fällen gilt eine gesetzliche Kündigungssperre für Eigenbedarfskündigungen. Lesen Sie hier mehr dazu.

Was gilt es bei der Form zu beachten?

Damit eine Klausel entgegen einer Eigenbedarfskündigung wirkt, muss diese bestimmte formelle und inhaltliche Vorgaben erfüllen. Darunter beispielsweise die Einhaltung der nötigen Schriftform gemäß §550 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ratsam ist es die Klausel direkt in den Mietvertrag einzubauen, da dies bei möglichen gerichtlichen Verhandlungen am meisten Bestand hat. Bei zusätzlichen Schriftstücken ist die Auslegung der Gültigkeit abhängig vom jeweiligen Gericht.

Wichtig: Eine mündliche Vereinbarung ist in keinem Fall gültig oder rechtlich geltend zu machen.

Was ist eine Eigenbedarfskündigung?

Eine Eigenbedarfskündigung liegt immer dann vor, wenn der Vermieter sogenannten Eigenbedarf anmeldet und somit das vermietete Objekt für sich selbst benötigt. Wichtig ist hierbei, dass der Eigenbedarf nicht unmittelbar für den Vermieter selber gelten muss. Tatsächlich ist eine solche Kündigung auch dann wirksam, wenn das Mietobjekt für nahe Familienangehörige oder eine Pflegekraft zu Wohnzwecken benötigt wird. Erfahren Sie hier mehr darüber, wann ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf.