In vielen Fällen können sich die Ehrenamtlichen ihre Arbeitszeit nicht aussuchen, doch ist der Arbeitgeber dann tatsächlich zu einer Freistellung verpflichtet? Diese und weitere Fragen zum Thema ehrenamtliche Arbeit klären wir im Folgenden.

Finden Sie hier eine Vorlage für einen Ehrenamtsvertrag zur Vereinbarung der freiwilligen Arbeit zwischen der Organisation und dem Ehrenamtlichen. Diesen können Sie als Nachweis zudem Ihrem Arbeitgeber vorlegen, um so eine Lohnfortzahlung zu garantieren.

Wann besteht ein Anspruch auf Freistellung?

Grundsätzlich gilt, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in der Freizeit auszuüben sind. Dennoch gibt es wie bereits erwähnt Fälle, in denen die ehrenamtliche Arbeitszeit nicht frei wählbar ist, da es sich zum Beispiel um Hilfsaufgaben in Notsituationen handelt. Es lässt sich also im Allgemeinen sagen, dass der Arbeitgeber nur dann verpflichtet ist seine Mitarbeiter freizustellen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt.

Dies kann neben der Freiwilligen Feuerwehr beispielsweise auch bei Katastrophenhelfern des Roten Kreuzes, sowie bei ehrenamtlichen Richtern und Schöffen der Fall sein. Doch auch bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten besteht die Möglichkeit einer Freistellung. Diese Entscheidung steht dem Arbeitgeber jedoch frei.

Muss der Arbeitgeber die Freistellung bezahlen?

Es lässt sich sagen, dass eine Lohnfortzahlung bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen der Möglichkeit liegt. Abhängig ist dies von der Art des Ehrenamts. Zu beachten ist, dass dies im Normalfall aber nicht für Übungen oder Lehrgänge gilt. Des Weiteren ist es möglich, dass eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag eingebaut ist, die in solchen Fällen greift. Der Arbeitgeber wäre dann nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Was gilt für welche ehrenamtliche Arbeit?

Besonders bei gesetzlichen Regelungen bezüglich der Freistellung handelt es sich um Landesgesetzte. Somit ist zu erwarten, dass nicht alle Bundesländer den gleichen Regelungen folgen. Dennoch wird grundsätzlich in solchen gesetzlichen Regelungen festgelegt, wie viele Tage im Jahr ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für eine ehrenamtliche Tätigkeit freistellen muss. 

Wichtig: In manchen Fällen ist es dem Arbeitgeber möglich sich den fortgezahlten Lohn mithilfe eines Antrages erstatten zu lassen.

Freiwillige Feuerwehr

Bei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr gilt eine bezahlte Freistellung. Dies gilt sowohl für Einsätze in Form von Notsituationen als auch für Weiter- und Ausbildungsveranstaltungen. Zudem kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung des fortgezahlten Lohns fordern. 

Kommt es während eines Einsatzes oder einer Fortbildung zu einem Unfall, welcher den Arbeitnehmer vorerst arbeitsunfähig macht, so kann der Arbeitgeber auch diese Lohnfortzahlung zurückfordern.

Ehrenamtliche Kinder- und Jugendbetreuung

Zu dieser ehrenamtlichen Tätigkeit zählt alles rund um die Jugendarbeit und somit auch Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Ferienfreizeiten. In solchen Fällen ist es in den meisten Bundesländern so geregelt, dass den Ehrenamtlichen ein unbezahlter Urlaub gewährt wird. Abgelehnt werden kann dieser unbezahlte Urlaub nur dann, wenn ein besonderes betriebliches Interesse dem entgegensteht. Dazu zählt beispielsweise, dass kein weiterer Mitarbeiter die Maschinen bedienen kann und es somit zu einem Stillstand des Betriebes kommen würde. Dies ist merklich schwer hervorzubringen.

Außerdem gibt es eine bestimmte maximale Anzahl an Freistellungstagen pro Jahr. Diese variieren von Bundesland zu Bundesland. In Berlin liegt die Anzahl der Tage aktuell bei 12. Hier finden Sie eine Übersicht für die Summe der Freistellungstage anderer Bundesländer.

Mitglieder des Betriebsrates

Gemäß §37 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist die Mitgliedschaft eines Betriebsrates eine ehrenamtliche Tätigkeit. Dennoch wird diese Tätigkeit nur während der Arbeitszeit ausgeübt und ist somit zu bezahlen. In diesem Fall bekommt der Arbeitgeber die Lohnkosten nicht erstattet.