Die meisten Menschen wollen ihr Vermögen den engen Angehörigen vermachen und nicht dem Fiskus. Durch die vorweggenommenen Erbfolge ist es möglich, die Steuerlast für den Erben zu senken.

Wer sein Testament errichten will, sollte immer das Thema Erbschaftssteuer im Blick haben.

Freibeträge durch vorweggenommene Erbfolge nutzen

Für eine vorweggenommene Erbfolge kann es unterschiedliche Motive geben. Häufiger Hintergrund ist die Vermeidung hoher Erbschaftssteuer. Der Erblasser mindert sein Vermögen dadurch, dass er einen Teil bereits zu Lebzeiten auf die zukünftigen Erben überträgt. Damit will er vermeiden, dass der Erbteil der einzelnen Erben im Erbfall über der Freibetragsgrenze liegt. Die einzelnen Freibeträge sind in § 16 ErbStG nachzulesen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Der zukünftige Erblasser hat einen Sohn, der Alleinerbe werden soll. Das Vermögen des Erblassers beträgt 500.000 Euro. Der Sohn hat als Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei 500.000 Euro fallen also Erbschaftssteuern an. Daher schenkt der Vater ihm zu Lebzeiten 250.000 Euro. Auch für die Schenkung können Steuern anfallen. Der Freibetrag liegt aber auch hier bei 400.000 Euro. In dem Beispiel müsste der Sohn keinerlei Erbschaftssteuern zahlen, sofern der Vater noch ein langes Leben hat.

Vorweggenommene Erbfolge – Zehn-Jahres-Frist bedenken!

Die Berechnung geht nur auf, wenn Schenker und Beschenkter bei der vorweggenommenen Erbfolge die Zehn-Jahres-Frist nutzen. Denn bei Anwendung des § 14 Abs. 1 ErbStG werden alle Vermögenswerte, die eine Person innerhalb von zehn Jahren erhält, zusammengerechnet. Man bezeichnet das als “frühere Erwerbe”. Verstirbt im oben genannten Beispiel der Vater kurz nach der Schenkung, dann fällt die Steuer also dennoch anteilig an. Die vorweggenommene Erbfolge ist also in jedem Fall eher für eine langfristige Planung der Vermögensübertragung geeingnet.

Absicherung des Schenkenden durch spezielle Klauseln

Wer an die Verteilung seines künftigen Nachlasses denkt, blendet leider oft aus, dass der Beschenkte auch vorversterben könnte. Der Schenkungsvertrag sollte aber sicherheitshalber eine sogenannte Rückfallklausel enthalten. Darin kann man bestimmen, was mit der Schenkung passieren soll, wenn der Empfänger noch vor dem Erbfall verstirbt. Auch sollten Sie klären, ob die Schenkung an den Pflichtteil angerechnet werden soll. Mehr zum Thema Pflichtteil können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.