Bis zum 31.07.2020 sollten Sie Ihre Unterlagen für die Steuererklärung 2019 beim Finanzamt eingereicht haben, ansonsten drohen Verspätungszuschläge. In diesem Jahr enthalten die amtlichen Vordrucke einige Änderungen: So wurde der Mantelbogen auf zwei Seiten gekürzt. Alle Angaben zu  „Sonderausgaben“, „Außergewöhnliche Belastungen“, „Haushaltsnahe Aufwendungen“ und „Sonstiges“ machen Sie nun ein gesonderten Anlagen.

Automatische Übermittlung ans Finanzamt?

Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, hat das Finanzamt bereits viele Daten von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Krankenkasse auf elektronischem Wege erhalten. Solche Daten müssen Sie daher gar nicht mehr in die Vordrucke eintragen. Es sei denn, es haben sich bei Ihnen Änderungen ergeben. Alle entsprechenden Zeilen sind in den Steuervordrucken mit einem “e” gekennzeichnet. 

Diese Steuerdaten kennt das Finanzamt

An die bunten Lohnsteuerkarten aus Altpapier kann sich heutzutage kaum noch jemand erinnern. Nach einigen Verzögerungen wurde im 2014 die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verpflichtend. Alle wichtigen Daten im Hinblick auf die Lohnsteuer erhält der Arbeitgeber nun direkt vom Finanzamt bzw. überträgt er seinerseits dorthin die Daten. Die Lohnsteuerkarte wurde dagegen von der Gemeinde ausgestellt. Der Arbeitnehmer erhält davon einen entsprechenden Ausdruck. 

Anmeldung des Arbeitnehmers

Die Anmeldung eines Arbeitnehmers muss umgehend erfolgen. Das Finanzamt benötigt neben der Steuer-ID des Arbeitnehmers auch sein Geburtsdatum. Neben diesen persönlichen Daten müssen die Eckdaten zum Arbeitsverhältnis übermittelt werden, also der erste Tag der Beschäftigung, die Frage ob ein weiteres Dienstverhältnis vorliegt und diesbezüglich ein nach h § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG Freibetrag gelten soll. Diese Daten liegen dem Finanzamt also ohnehin vor. Des Weiteren übermittelt der Melderegister Daten zu geändertem Wohnsitz, Heirat oder Geburt eines Kindes. Die diesbezüglichen Steuermerkmale erhält der Arbeitgeber dann jeweils monatsaktuell. Aus datenschutzrechtlichen Gründen, hat jeder Arbeitnehmer den Anspruch darauf, den Arbeitgeber für den Abruf der Daten sperren zu lassen. In dem Fall bedeutet dies aber, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vornehmen muss.

Was ändert sich sonst noch bei der Steuererklärung 2019?

Eine Änderung, die fast jeden Steuerpflichtigen betrifft, ist die Erhöhung des Grundfreibetrages. Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro im Jahr und liegt dann bei 9.408 Euro. Bei Ehepartner beträgt der Grundfreibetrag damit im neuen Jahr 18.816 Euro. Für Verdienste bis zu diesem Betrag fallen keine Steuern an. Der Grundfreibetrag wird als Existenzminimum festgelegt, das nicht versteuert werden muss. Die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden zunächst abgezogen. Daraus ergibt sich dann der Freibetrag.

Steuererklärung 2019: Änderung der Betriebsrente

Wer eine Betriebsrente bezieht, kann 2020 mit einem neuen Freibetrag für die Krankenkassenbeiträge rechnen. Nur für Betriebsrenten, die monatlich über 159,25 Euro liegen müssen Kassenbeiträge geleistet werden. In den folgenden Jahren wird dieser Freibetrag weiter ansteigen. Auch der Kinderfreibetrag steigt. Zukünftig können Eltern pro Kind 5172 EUR. Einen weiteren Freibetrag von 2640 gibt es für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder. Eltern können die Freibeträge für Kinder bis 18 Jahre geltend machen sowie für bis zu 21-jährige, die noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Für Auszubildende oder Studierende gilt der Freibetrag bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.