Eine “normale” Vollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers. Bei alltäglichen Geschäften, wie der Abholung von Post ist dies nicht weiter problematisch, da sie direkt ausgeführt werden. Doch bei einer Vorsorgevollmacht oder Generallvollmacht wird in der Regel die Geltung über den Tod hinaus festgelegt. Denn ansonsten müsste sich jeder, dem die Vollmacht vorgelegt wird, zunächst darüber vergewissern, dass der Vollmachtgeber noch am Leben ist. Der Bevollmächtigte kann dann auch im Todesfall des Vollmachtgebers weiter Rechtsgeschäfte abschließen, in dem Fall dann für die Erben des Vollmachtgebers.

Ist es den Erben möglich eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht des Erblassers ohne weiteres zu widerrufen? Und was muss man genau tun, um eine solche sogenannte transmortale Vollmacht widerrufen?

Widerruf einer Vollmacht

Grundsätzlich ist es dem Vollmachtgeber zu Lebzeiten jederzeit möglich eine ausgestellte Vollmacht zu ändern beziehungsweise diese zu widerrufen. Erfahren Sie hier mehr über das Vorgehen beim Ändern einer Vollmacht.

Diese Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht geht nach dem Tod des Vollmachtgebers auf die Erben über. Das Widerrufsrecht fällt nach einem Erbfall automatisch auf den Erben oder eine Erbengemeinschaft zurück. Ein Erbe ist somit in der Lage einem Bevollmächtigten die Handlungsmacht zu entziehen und somit zu verhindern, dass Rechtsgeschäfte mit möglichem Einfluss auf den Nachlass getätigt werden.

Widerruf der Vollmacht so schnell wie möglich

Erben sollten nach Eintritt eines Erbfalls so schnell wie möglich handeln, besonders um die vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers zu sichern. Nach einem rechtmäßigen Widerruf der Vollmacht ist dem ursprünglich Bevollmächtigten kein Zugriff auf das Vermögen mehr möglich. 

Nutzen Sie eine passende Vorlage zum Widerruf der Vollmacht, um den Widerruf korrekt zu formulieren. Fordern Sie den Inhaber der Vollmacht zur Rückgabe der Urkunde auf.

Wichtig: Solch einen Widerruf einer Vollmacht gilt es stets auch den Geschäftspartnern des Erblassers zukommen zu lassen. Dies gilt besonders für Kreditinstitute und das Grundbuchamt. Ansonsten kann es schnell zum Missbrauch dieser Informationslücke oder zu Irrtümern kommen.

Achtung: Wenn der Bevollmächtigte Ihnen das Schriftstück nicht zurückgibt, sollten Sie gerichtlich die Kraftloserklärung beantragen.

Nachweis der Erbenstellung

Nicht zu verkennen ist die Wichtigkeit der Legitimierung des Erben. Dieser sollte also in der Lage sein sich als Erbe auszuweisen, insbesondere beim Widerruf einer Vollmacht. Dadurch, dass ein solcher Widerspruch recht schnell nach Eintritt des Erbfalls durchzusetzen ist, liegt oftmals noch kein Erbschein vor. Alternativ besteht die Möglichkeit das notarielle Testament vorzulegen, welches den Erben ausweist. Besonders bei der Bank ist dies ratsam, da oftmals eine explizite Vollmacht für Auszahlungen und Überweisungen bei Dritten vorliegen.

Widerruf in Erbengemeinschaften

Auch im Falle einer Erbengemeinschaft kann es vorkommen, dass eine unbeteiligte dritte Person vom Erblasser bevollmächtigt wurde und somit über Handlungsmacht verfügt. Hier gilt es zu beachten, dass die Erbengemeinschaft grundsätzlich nur gemeinschaftlich über den Widerruf einer Vollmacht entscheiden kann. 

Zu beachten ist hierbei also, dass der Widerruf nicht von einem einzelnen Erben veranlasst werden kann, sondern immer gemeinschaftlich zu fordern ist. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Rechtsnachfolger des Erblassers im Allgemeinen kein einzelner Erbe, sondern eben die gesamte Gemeinschaft. 

Achtung: Ist der Bevollmächtigte selbst Teil der Erbengemeinschaft, so ist er dazu verpflichtet, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben, wenn die übrigen Miterben die Vollmacht widerrufen haben.

Kann eine Vollmacht nach dem Tod automatisch enden?

Auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers bleibt eine Vollmacht, wie bereits oben erwähnt, oftmals bestehen. Dies liegt vor allem daran, dass keine gesetzliche Vorschrift existiert, die das Erlöschen einer Vollmacht nach dem Tod vorsieht. Doch auch hier gibt es Ausnahmen:

  1. Vollmacht galt zwar über den Tod hinaus, war aber zeitlich befristet
  2. Vollmacht gilt nur für bestimmten Auftrag, sie erlischt danach automatisch (§168 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB))