Gerade in Fällen, in denen es einer Vielzahl von Erben gibt oder in denen die Verteilung des Nachlasses unübersichtlich ist, sollten die Erben darüber nachdenken, die Nachlassverwaltung zu beantragen. Was bedeutet das genau? Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Im Unterschied zur Nachlasspflegschaft, kann die Nachlassverwaltung erst dann erfolgen, wenn der oder die Erben das Erbe angenommen haben. 

Wozu dient die Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung hat in erster Linie den Zweck, die Sichtung des Nachlasses an eine vom Nachlassgericht benannte Person, den Nachlassverwalter, zu übertragen. Der Nachlassverwalter soll dafür sorgen, dass alle Nachlassgläubiger befriedigt werden. Für den Erben hat das zum einen den Vorteil, dass er sich selbst nicht mit dieser komplexen Aufgabe befassen muss. Viel wichtiger ist aber, dass er im Fall einer eingerichteten Nachlassverwaltung nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen haften muss. Die Haftung des Erben beschränkt sich nur noch auf das Nachlassvermögen.

Antrag auf Nachlassverwaltung

Das Nachlassgericht richtet eine Nachlassverwaltung nur ein, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Diesen Antrag kann nicht nur der Erbe, sondern auch ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassgläubiger stellen. Falls bereits eine Nachlasspflegschaft bestand, kann auch der Nachlasspfleger die Nachlassverwaltung beantragen. Achtung: Falls es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, müssen alle Erben den Antrag unterschreiben.

Der Inhalt des Antrags auf Nachlassverwaltung muss keiner besonderen Form entsprechen. Es muss daraus hervorgehen, um welchen Nachlass es sich handelt und woraus sich die Erbenstellung ergibt. Fügen Sie eine kurze Begründung darüber an, weshalb der Sie die Nachlassverwaltung beantragen. Begründen Sie den Antrag auf Nachlassverwaltung beispielsweise wie folgt:

“Ich beantrage die Nachlassverwaltung, da ich in den letzten Jahren keinen Kontakt zum Erblasser hatte und keinen Überblick über seine Vermögensverhältnisse und mögliche Gläubiger habe. Der Erblasser hat keine geordneten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen hinterlassen. Die Vermögensverhältnisse sind unübersichtlich.”

Im Zweifel können Sie einen Muster Antrag Nachlassverwaltung als Vorlage nutzen, um den Nachlassverwaltungsantrag in korrekter Form einzureichen.

In der Regel muss eine notariell beglaubigte Kopie des Ausweises angefügt werden. Soweit bereits ein Nachlassverzeichnis besteht, auch wenn noch unvollständig, sollten Sie dieses ebenfalls anfügen.Sie können auch persönlich beim Nachlassgericht den Antrag zu Protokoll geben.

Aufgaben des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter kümmert sich eigenverantwortlich über die gesamte Abwicklung des Nachlasses. Dazu zählt die Sichtung des Nachlasses und die Kommunikation mit den Gläubigern, sowie deren Auszahlung. Grundstücksgeschäfte müssen allerdings vom Nachlassgericht genehmigt werden. Die Erben können (bzw. müssen) parallel aber nicht mehr tätig werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass der Nachlassverwalter seine Aufgabe nicht korrekt ausführt und sich sogar bereichert, können die Erben aber die Entlassung beantragen. Das Nachlassgericht prüft dann die Vorwürfe und entscheidet darüber, ob der Nachlassverwalter entlassen wird. 

Was kostet ein Nachlassverwalter

Für die Erben besteht der offensichtliche Nachteil in der Bestellung eines Nachlassverwalters darin, dass der Nachlass durch die Kosten des Verwalters gemindert wird. Es stellt sich daher die Frage: Welche Kosten können für die Nachlassverwaltung anfallen? Die Vergütung des Nachlassverwalters ist in § 1987 BGB geregelt. Allerdings steht hier nichts zur Höhe der Vergütung. Diese wird individuell vom Nachlassgericht festgelegt und richtet sich sowohl nach dem Aufwand als auch nach der Höhe des Nachlasses. Es kommt sowohl eine pauschale Vergütung als auch ein Stundenhonorar in Betracht. Auch die Aufwendungen können ersetzt werden. Der Verwalter muss über alles eine Abrechnung vorlegen.

Dem Antrag auf Nachlassverwaltung wird generell nur stattgegeben, wenn das Nachlassvermögen ausreicht, um die Kosten des Nachlassverwalters zu decken. 

Wann endet die Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung bleibt solange bestehen, bis die Nachlassverbindlichkeiten und die Kosten der Nachlassverwaltung bezahlt wurden. Der restliche Nachlass geht zurück an die Erben. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Nachlass gar nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. In dem Fall endet die Nachlassverwaltung mit einem Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren