Ein Fall, der in der Praxis leider gar nicht so selten vorkommt: Die Eheleute haben ein Berliner Testament aufgesetzt und sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmt. Die Kinder sollen dann Schlusserben werden. Doch was, wenn im Nachhinein der länger lebende Ehepartner seine Meinung ändert, weil er mit dem Lebensweg der Kinder nicht einverstanden ist. Eine Änderung des letzten Willens nach dem Tod des Ehepartners ist meist nicht mehr möglich. Daher versucht man durch Schenkungen zu Lebzeiten eine Erbminderung herbeizuführen. Ist das zulässig?
Tipp: Nutzen Sie eine Vorlage für ein Berliner Testament, um Ihren letzten Willen zu formulieren.
Erbminderung durch Schenkung an Dritte nach dem Tod des Ehepartners
Das sogenannte Berliner Testament ist bei Eheleuten die häufigste Testierform. Eine Pflichtteilsklausel im Berliner Testament (klicken Sie auf den Link um mehr über den Pflichtteil zu erfahren) soll die Kinder davor abschrecken, ihren Pflichtteil sofort nach dem Tod des Erstversterbenden geltend zu machen. Denn wer den Pflichtteil geltend macht, erhält nach dem Tod des Längerlebenden auch nur noch den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer sich als Schlusserbe im Berliner Testament an die Pflichtteilsklausel hält, kann aber auch eine böse Überraschung erleben. Denn zu Lebzeiten kann der Witwer bzw. die Witwe eine generell frei verfügen. Das kann zu einer Erbminderung führen.
Änderung des gemeinsamen letzten Willens
Der Gesetzgeber kann den Schlusserben im Fall des gemeinschaftlichen Testament nicht immer davor schützen, dass sein Erbe gemindert wird. Dennoch gibt es eine Reihe von Regelungen, die den Schlusserben zumindest im Hinblick auf bestimmte Aspekte absichern. So darf der Witwer bzw. die Witwe nach dem Tod des Erstversterbenden in der Regel keine neue letztwillige Verfügung aufsetzen. Das Testament darf also nicht mehr zugunsten einer nicht im Testament erwähnten Person geändert werden. Auch zu Lebzeiten ist eine Änderung nur einvernehmlich möglich.
Zu Lebzeiten darf jeder ohne Einschränkungen schenken
Trotzdem kann ein Berliner Testament nicht garantieren, dass es nach dem Tod des länger lebenden Testierers noch einen werthaltigen Nachlass zu verteilen gibt. Bei einem klassischen Berliner Testament in der Einheitslösung ist der Ehegatte nämlich in keiner Weise daran gehindert, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Er darf also eine Erbminderung faktisch vornehmen. Er ist juristisch gesehen Alleinerbe und damit Alleineigentümer des gesamten Nachlasses. Das bedeutet, dass er beispielsweise eine kostspielige Weltreise antreten, sein Vermögen in eine Spielbank tragen oder einem unbekannten Bettler auf der Straße schenken darf. Es muss sich also nicht einmal um eine böswillige Schenkung handeln, mit der die Schlusserben absichtlich benachteiligt werden sollen. Ein Großvater kann also beispielsweise eine Schenkung an seine Enkel vornehmen. Obwohl diese nicht Schlusserben im Berliner Testament sind. Lesen Sie hier mehr zum Thema Verschenken oder Vererben.
Vielfach hat der Schlusserbe nach dem Tode keine Möglichkeit, die Vermögensverschiebungen zu kontrollieren oder gar rückgängig zu machen.
Schenkungen nach dem Erbfall zurückfordern
Eine Besonderheit gilt im Fall von böswilligen Schenkungen. Wenn der Erblasser Vermögenswerte an einen Dritten verschenkt hat, kann der Schlusserbe unter Umständen einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 2287 BGB geregelt. In der Praxis ist die Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs aus § 2287 BGB leider oft kompliziert. Denn der Erbe muss beweisen, dass der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Schlusserben um sein Erbe zu bringen. Die erforderliche Benachteiligungsabsicht kann generell nur vorliegen, wenn der Schenkende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat.
Schenkung trotz Gegenleistung
Denn im Fall einer Gegenleistung wird man dem Schenkende ein Eigeninteresse nicht absprechen können. Entsprechend wird von den Beschenkten häufig behauptet, man habe eine Gegenleistung erbracht. Häufig wird vorgebracht, dass die Schenkung für die Leistung von Pflege erbracht wurde.
So auch in einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall. Der Vater eines Schlusserben hatte Werte in Höhe von ca. 250.000 Euro an eine Freundin verschenkt. Die Beschenkte verwehrte die Rückzahlung. Sie behauptete vor Gericht, der Erblasser habe seinen Sohn nicht schädigen wollen, sondern habe ihr das Geld aus Dankbarkeit für Pflegeleistungen gegeben.
Dem schenkten die Richter keinen Glauben und folgten der Argumentation des Sohnes. Für die Unterstellung einer Benachteiligungsabsicht sei das Bewusstsein des Schenkenden über die Schmälerung des Erbes ausreichend. Die von der Beklagten behauptete Gegenleistung konnten die Richter nicht erkennen. Denn die Beklagte habe sich zwar unstreitig um den Erblasser gekümmert, dafür habe sie aber auch jahrelang kostenlos beim Erblasser gelebt (Az. 10 U 75/16).