Die bloße Angst, sich mit Corona anzustecken begründet kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 275 Absatz 3 BGB. Generell sind Mitarbeiter also dazu verpflichtet, sich an ihren Arbeitsplatz zu begeben. Die Arbeit müssen sie auch in Corona-Zeiten weiter leisten. Allerdings nur dann, wenn die Arbeitsleistung dort noch zumutbar ist. Es darf keine erhebliche objektive Gefahr der Gefährdung für Leib oder Gesundheit bestehen. Auch ein ernsthaften objektiv begründeter Verdacht auf eine Gefährdung darf nicht vorliegen. Diese Corona Schutzvorschriften sind zu beachten.

Hygienekonzept ausarbeiten

Der Arbeitgeber muss seiner Verpflichtung nachkommen, Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Das ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Dazu muss er zunächst eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen. Kann am Arbeitsplatz der Sicherheitsabstand eingehalten werden? Sollte die Verpflichtung zum Tragen eines Nasen- und Mundschutzes eingeführt werden? Gibt es eine Pandemieplanung? In der Regel sollte für jeden Arbeitsplatz ein Hygienekonzept vorliegen. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom Einzelfall ab. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber nach Möglichkeit die Arbeit im Homeoffice ermöglichen soll.

Fürsorgepflicht in der Corona-Situation

§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 ArbSchG regelt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers näher. Im Rahmen der Fürsorgepflicht zu “Corona-Zeiten” muss der Arbeitgeber verstärkt nicht nur das gesundheitliche Wohl der einzelnen Mitarbeiter im Auge haben. Er muss darüber hinaus zwischen dem Schutz der Gesundheit und dem allgemeinen grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit abwägen. Da es sich um eine Gefährdung von ganz neuer Dimension handelt, muss er verstärkt auf die Aufklärung setzen. Dazu gehört, die Mitarbeiter über Symptome einer Covid-19-Erkrankung und über die üblichen Hygienemaßnahmen zu informieren.

Besondere Hinweispflichten

Auch wenn es für viele banal klingt: Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, darauf hinzuweisen, wie man sich die Hände wäscht. Einfache Aushänge genügen in der Regel. Zu Orientierung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um eine Übersicht, allgemein einzuhaltender Standards, wie das Tragen von Mundschutz und regelmäßige Lüftung. Die Standards regeln auch, dass der Unternehmer im Betrieb eine Ansprechpartner für Hygienefragen bestimmen soll. Damit stellen Sie sicher, dass es jemanden gibt, der die einzelnen Schutzmaßnahmen erklären kann.

Corona Schutzvorschriften auch auf Dienstreisen

Dienstreisen sollte man nach den neuen Arbeitsschutzstandards nach Möglichkeit absagen. Falls es sich aber nicht vermeiden lässt, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter über die Risiken aufklären. Das ausdrückliche Einverständnis des Mitarbeiters sollte man immer einholen. Beachten Sie nach Reisen in Risikogebiete die Quarantänemaßnahmen und die Corona-Testpflicht. Das liegt nicht nur im gesundheitlichen Interesse der Kollegen, sondern ist auch aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich, um eine Schließung des Betriebs zu vermeiden.

Schutz besonders gefährdeter Personen

Durch die neuartige Situation ergibt sich auch im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge ein anderer Beratungsbedarf. Den Beschäftigten soll ermöglicht werden, eine individuelle Beratung durch den Betriebsarzt einzuholen. In diesem Rahmen ermittelt der Betriebsarzt, ob der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung aufgrund von Vorerkrankungen hat. Aber auch auf psychischen Belastungen und Ängste müssen verstärkt thematisiert werden. Da der Betriebsarzt die Situation am Arbeitsplatz kennt, kann er – das Einverständnis des Mitarbeiters vorausgesetzt – auch individuelle Maßnahmen vorschlagen. Diese können beispielsweise bauliche Anpassungen oder die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz bzw. ins Homeoffice umfassen.