Darf die Inanspruchnahme des bestehenden Impfangebotes tatsächlich verpflichtend sein und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gilt es dabei zu beachten? Erfahren Sie im folgenden Ratgeber mehr über eine mögliche Impfpflicht für Arbeitnehmer. Wir informieren Sie über die aktuellen Updates zum Thema.

BVerfG: Berufsbezogene Impfpflicht ist verfassungsgemäß

Update vom 19.05.2022: Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat bestätigt, dass das die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht gegen die Verfassung verstößt und hat somit die Entscheidung aus dem Eilverfahren im Februar bestätigt (Az. 1 BvR 2649/21). Die Verfassungsbeschwerde ist also zurückgewiesen worden.

Update vom 11.02.2022: Die Impflicht für Pflegeberufe wurde im Dezember 2021 eingeführt. Ab dem 15. März 2022 müssen Betroffene eine entsprechende Bescheinigung vorhalten. Gegen die berufsbezogene Impflicht laufen mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Ein Eilantrag zur Aussetzung der Impflicht ist jedoch heute gescheitert (Az. 1 BvR 2649/21). Die Richter betonten zwar, dass der Ausgang des eigentlichen Verfahrens noch offen ist, sahen aber zum Zeit­punkt der Entscheidung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Insbesondere hätten die Verfahrensführer nicht dargelegt, dass ihnen durch eine etwaige zeitweilige Aufgabe ihrer Tätigkeit beruflichen Nachteile entstehen, die irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen. Wie in der Hauptsache entschieden wird, bleibt aber abzuwarten.

3G-Pflicht im Betrieb

Update: Seit 20.03.2022 ist die allgemeine 3G-Regelung im Betrieb aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weggefallen. Dieser Wegfall gilt allerdings nicht für große Teile des Pflege- und Gesundheitspersonals, die aufgrund der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht weiter den Impfnachweis erbringen müssen. Wichtig: Arbeitgeber müssen die gespeicherten 3 G Daten jetzt löschen.

Update: Ab dem 24.11.2021 gilt, dass Arbeitnehmer vor Betreten des Betriebes Ihren 3G-Status offenlegen müssen. Sie müssen also Auskunft darüber geben, ob Sie unter die Gruppe der Geimpften und Genesenen fallen oder einen aktuellen Test nachweisen können. Verweigert der Arbeitnehmer jegliche Auskunft, dann darf der Arbeitgeber ihn nicht in den Betrieb lassen. Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitgeber ist zur Kontrolle und Dokumentation der Abfrage zum Impfstatus des Arbeitnehmers verpflichtet. Lesen Sie mehr über den Umfang der Kontroll- und Dokumentationspflichten.

Die Kontrolle und Dokumentation des 3G-Status der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erleichtert sich maßgeblich durch eine Vorlage zur 3G-Bescheinigung.

Herrscht eine Impfpflicht für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet eine Impfung in Anspruch zu nehmen, sollte diese gemäß gesetzlicher Vorschriften verpflichtend sein. Nichtsdestotrotz gilt eine solche Impfpflicht derzeit nicht für Covid-19-Impfungen. Ausnahmen können hingegen in Einrichtungen wie beispielsweise Arztpraxen oder auch Krankenhäusern vorherrschen, da hier alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen getroffen werden müssen. 

Zu betonen ist jedoch, dass der Arbeitgeber auch hier keine generelle Impfpflicht für Arbeitnehmer oben genannter Einrichtungen einführen kann. Sicherzustellen ist dennoch, dass Personen ohne Impfschutz kein Risiko für Patienten oder Kollegen darstellen. 

Das gilt bei 3G am Arbeitsplatz

Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet den Arbeitgeber über ihren aktuellen Impfstatus zu informieren? Im Allgemeinen handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten, welche der Arbeitnehmer nicht zwangsläufig mit dem Arbeitgeber teilen muss. Im Rahmen der Corona-Pandemie gilt hierbei jedoch eine andere Reglung.

Ist der Arbeitnehmer nicht dazu bereit, seinen Impfstatus preiszugeben und ist er auch nicht als “Genesener” zu werten, dann muss er sich aufgrund der Neuregelung des § 28b Abs. 1-3 IfSG täglich testen lassen. Dies besagt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz, die ab dem 24.11.2021 gilt. 

Damit Arbeitnehmer der Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber ihrer Mitarbeiter und Kunden nachkommen können, müssen darüber hinaus Arbeitnehmer im medizinischen Bereich, Kitas und Pflegeeinrichtungen bei Abfrage ihren Impfstatus offenlegen. Um angemessene Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Corona-Infektion zu ergreifen, bedarf es alle nötigen Informationen, welche das Infektionsgeschehen maßgeblich beeinflussen können. 

Muss Arbeitgeber Impfangebot zur Verfügung stellen?

In jedem Fall ist das Impfangebot des Arbeitgebers freiwillig. Sollte das jeweilige Personal jedoch einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein und somit ein höheres Infektionsrisiko bestehen, bietet sich ein derartiges Angebot an. Nicht zuletzt auch um der Führsorgepflicht des Arbeitgebers über den entsprechenden Betriebsarzt nachzukommen.

Kann eine Verweigerung der Impfung zur Kündigung führen?

Wie bereits erwähnt ist kein Mitarbeiter dazu verpflichtet sich impfen zu lassen, vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber in dieser Richtung Druck ausübt. Das Ausschließen von beruflichen Nachteilen für Nicht-Geimpfte kann jedoch nicht garantiert werden. Arbeitgeber können demnach beispielsweise in medizinischen Einrichtungen Bewerber ablehnen, sollten diese nicht geimpft sein und auch in Zukunft keine Impfung wollen. 

Besonders in 2G-Bereichen ohne Home-Office-Möglichkeit, wie beispielsweise in der Gastronomie kann eine dauerhaft fehlende Arbeitsbefähigung zur personenbezogenen Kündigung führen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu zukünftig ausschließlich geimpfte Arbeitnehmer zu beschäftigen ist zudem eine betriebsbedingte Kündigung denkbar. 

Finden Sie hier eine rechtsgültige Vorlage für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.

Wichtig: Grundsätzlich gilt es hier zu beachten, dass die rechtlichen Hürden verhältnismäßig hoch sind und es stets einer Einzelfallbetrachtung bedarf.

Sind finanzielle Anreize für Impfwillige zulässig?

Eine Art Impfbonus an Arbeitnehmer zu zahlen, die sich impfen lassen stellt für viele ein sinnvolles Lockmittel dar. Dennoch gilt es dabei darauf zu achten dadurch nicht zu viel Druck auf ungeimpfte Mitarbeiter auszuüben. Laut der Gewerkschaften sollen finanzielle Impfanreize nichtsdestotrotz zulässig sein, solang es sich um eine einmalige Zahlung oder arbeitsfreie Tage handelt. Zu beachten ist, dass ein solcher Impfbonus ausnahmslos allen Mitarbeitern angeboten wird und somit nicht nur jenen, welche vorerst eine Impfung verweigert haben.