Zehntausende sind aktuell betroffen. Und: Hinter jedem Infizierten verbirgt sich eine Reihe von Kontaktpersonen, bei denen sicherheitshalber eine Quarantäne verhängt werden muss.

Wann wird Quarantäne verordnet?

Zum Thema Quarantäne hat man in den letzten Wochen vieles gehört und gelesen. Ebenso viele falsche oder zumindest unvollständige Informationen werden verbreitet. Rechtlich geregelt ist das Instrument der Quarantäne im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die zuständige Behörde, in der Regel das Gesundheitsamt, verpflichtet die betroffene Person einen Ort nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern. 

So läuft das QuarantäneVerfahren

Ganz konkret läuft dies in den aktuellen Coronavirus-Fällen so ab: Der Betroffene erhält eine “Anordnung der Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne” per Post. Möglich ist auch die telefonische oder mündliche Anordnung, wobei dann immer ein Schriftstück folgen muss. In der Anordnung ist begründet, aufgrund welcher Tatsachen die Quarantäne angeordnet wird. Auch wer selbst nicht infiziert ist, kann unter die Anordnung fallen. 

Kontaktperson positv

Ein Grund kann beispielsweise sein, dass man von einem Infizierten als “Kontaktperson mit höherem Infektionsrisiko” benannt wurde oder man in einem Flugzeug oder Reisebus in der Nähe einer infizierten Person saß. Solche Umstände machen einen zu einer ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des Infektionsschutzes. Zur Abklärung der Umstände gibt es vor Erlass eine Bescheides eine Anhörung des Betroffenen. Falls es sich also um eine Verwechslung oder ein sonstiges Missverständnis handelt, können Sie dies noch aufklären.

14 Tage Absonderung

Die Anordnung der “Absonderung” wird derzeit auf 14 Tage nach dem Kontakt begrenzt. Fristbeginn ist also nicht der Zugang des Bescheids, sondern der Tag des Kontakts. In dieser Zeit ist es untersagt, die eigene Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Und auch der Empfang von Besuch ist verboten. Von Mitbewohnern im Haushalt soll man sich, soweit wie möglich, fernhalten. Innerhalb der Quarantänezeit muss der Bürger alle erforderlichen Untersuchungen an sich vornehmen lassen, wie beispielsweise Abstriche oder Blutentnahmen und er muss auch Untersuchungsmaterial bereitstellen.

Auch muss zweimal täglich Fieber gemessen werden und es wird die Führung eines Tagebuchs angeordnet. Die Behörden können die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren und bei Verstößen Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängen. Wichtig: Es handelt sich rechtlich gesehen dabei um eine Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene auch Widerspruch einlegen kann. 

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz – das gilt

Nur wer eine offizielle Anordnung der Quarantäne erhalten hat, kann den  Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz geltend machen. Der Staat zahlt für die Zeit von bis zu sechs Wochen den Verdienstausfall. Und zwar sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Wichtig: Falls im Betrieb des betroffenen Arbeitnehmer bereits Kurzarbeit angeordnet wurde, wird das Kurzarbeitergeld zusätzlich weiterhin ausgezahlt. Für Arbeitnehmer erfolgt die Zahlung des Verdienstausfalls direkt durch den Arbeitgeber, jedenfalls in den ersten sechs Wochen. Der Arbeitgeber kann dann direkt dem Land gegenüber den Entschädigungsanspruch geltend machen. 

Betroffener hat Symptome

Wenn der Beschäftigte Symptome einer Erkrankung am Coronavirus zeigt, also tatsächlich krank ist, richtet sich die Leistung des Arbeitgebers zunächst nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Entschädigungsanspruch des Arbeitgeber gilt nach herrschender Meinung der Juristen aber für auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vor, da das gesamtgesellschaftliche Interesse am Infektionsschutz vorrangig zu sehen ist. Abschließend höchstrichterlich geklärt ist diese Frage aber noch nicht! Wie mit vielen anderen offenen Frage in der derzeitigen Krise, werden sich die Gericht damit wohl in Zukunft noch weiter beschäftigen. 

Für den Arbeitgeber wäre dies ein erheblicher Vorteil. Insbesondere dann, wenn ganze Teams oder Abteilungen von der Quarantäne betroffen sind. Denn die Entgeltfortzahlung müsste er ja in den ersten sechs Wochen aus eigener Tasche zahlen. Für den Arbeitnehmer ergibt sich dagegen letztlich kein Unterschied, da die Entschädigung und der Verdienstausfall jeweils in Höhe des Arbeitsentgelts liegen.

Erstattung von Mehraufwendungen beantragen

Auch Selbstständige können die Entschädigung des Staates geltend machen. Sie können nicht nur den Verdienstausfall beanspruchen, sondern sogar beantragen, dass ihnen Mehraufwendungen (z.B. laufende Betriebsausgaben) erstattet werden. Benötigt wird aber ein Nachweis darüber, dass ohne eine Erstattung die Existenz gefährdet wäre. Während Arbeitnehmer ab der siebten Wochen Krankengeld erhalten, beläuft sich der Verdienstausfall bei Selbstständigen dann auf ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit.

Achtung: Nur bei einer behördlich verordneten Quarantäne gilt der Anspruch nach Infektionsschutzgesetz. Wer aus Angst vor dem Virus zuhause bleibt, kann keine Entschädigungszahlung beanspruchen. Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, sich angesteckt zu haben (z.B. Rückreise aus einer Risikozone oder Kontakt mit Infizierten), sind Sie dazu verpflichtet, sich sich beim Gesundheitsamt melden. Es reicht also nicht abzuwarten, bis sich jemand bei Ihnen meldet.

Fristen beachten

Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantänezeit (offiziell: nach Beendigung der Absonderung) muss der Entschädigungsantrag bei der zuständigen Behörde, in der Regel das Gesundheitsamt, gestellt werden. Antragsformulare erhalten Sie dort direkt bzw. zum Download auf der jeweiligen Internetseite. Stellen Sie sich sicher, dass Sie den fristgerechten Zugang nachweisen können. Also am besten ein Einschreiben versenden oder die Zustellung per Boten vornehmen lassen.