Aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich, dass Grundstückseigentümer generell zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind (Az. VG 14 L 1235/22). Und zwar müssen Sie die Kosten für eine Rattenbekämpfung übernehmen, auch wenn sie selbst keine Verantwortung dafür tragen und selbst keinen Befall festgestellt haben. Lesen Sie hier, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde lag.

Tipp: Lesen Sie hier, unter welchen Umständen Mieter die Mieter wegen Ungeziefer und Schädlingen mindern dürfen.

Gesundheitsamt kann Rattenbekämpfung anordnen

Auf einem Grundstück in Berlin stellten die Anwohner einen Befall mit Ratten fest und meldeten dies dem zuständigen Gesundheitsamt. Die Mitarbeiter der Behörde führten einen Ortstermin durch. Es wurde festgestellt, dass ein Unbekannter die Tiere regelmäßig fütterte und die Ratten mittlerweise auch die Fassadendämmung des Nachbarhauses beschädigt hatten. Darauf hin schrieb das Gesundheitsamt den Grundstückseigentümer an. Die Behörde forderte ihn unter Fristsetzung auf, die Rattenbekämpfung zu veranlassen. Anderenfalls werde man ihm die Kosten in Rechnung stellen.

Pflicht zur Rattenbekämpfung setzt keine eigene Sichtung voraus

Der Grundstückseigentümer stellte einen Eilantrag, um sich gegen die Auflage zur Rattenbekämpfung zu wehren. Begründung: Er selbst habe keine Ratten gesichtet. Diesen Einwand ließen die Richter nicht gelten. Denn es gab sowohl Zeugenaussage als auch Bilder von Rattenlöchern auf dem Gelände. Aus der Berliner Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergibt sich, dass jeder Grundstückseigentümer die Pflicht hat, die Schädlinge fernzuhalten.

Grundstückseigentümer muss die Kosten verschuldensunabhängig tragen

Unabhängig davon, ob der diese selbst gesehen hat und auch unabhängig davon, ob er selbst einen Einfluss auf den Befall hat. Dass ein Fremder die Ratten “angefüttert” hatte, war also unbeachtlich. Generell könnte aber der Grundstückseigentümer diese Person in Regress nehmen, vorausgesetzt sie wäre ermittelbar. Sollte diese Person ein Mieter des Hauses sein, dann wäre eine Abmahnung und ggf. auch eine fristlose Kündigung möglich.