Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach der Anzahl der Wochenarbeitstage. Was passiert also, wenn sich durch die Kurzarbeit auch die Anzahl der Arbeitstage in der Woche verringert? Wird der Urlaubsanspruch infolge der Kurzarbeit gekürzt?

Sonderfall Kurzarbeit wegen Corona

Noch vor wenigen Monaten stellte sich diese Frage selten. Denn § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 3 verlangt, dass bei Einführung von Kurzarbeit der Erholungsurlaub vorrangig zu nehmen ist. Mit der Einschränkung, dass Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Auch Urlaub, der bereits für einen anderen Zeitraum bewilligt wurde war von der Regelung ausgenommen. Vor diesem Hintergrund mussten Arbeitnehmer also in den meisten Fällen grundsätzlich ihren Resturlaub vor der Kurzarbeit aufbrauchen. Wegen der besonderen Pandemie-Lage hat die Bundesagentur für Arbeit jedoch ihre fachlichen Weisungen überarbeitet. Aufgrund der Ausnahmesituation muss man also Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr nicht vorrangig nehmen. Viele Arbeitnehmer haben also – trotz Kurzarbeit – ihren Urlaubsanspruch 2020 behalten.

Anteilige Kürzung des Urlaubs

Der volle Jahresurlaub trotz weniger Arbeitszeit? Viele Unternehmer fragen sich, ob nicht zumindest ein Teil des Urlaubsanspruchs entfällt. Bereits am 8.11.2020 entschied der Europäische Gerichtshof (EUGH), dass der Urlaubsanspruch generell anteilig gekürzt werden darf, wenn die Kurzarbeit “Null” galt. Also in Fällen, in denen der Arbeitnehmer gar nicht mehr gearbeitet hat. Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass Kurzarbeiter mit Teilzeitarbeitern gleichzustellen sind. Bei Teilzeitarbeitern gilt der Grundsatz: Wer weniger Arbeitstage in der Woche hat, erhält anteilig weniger Urlaub. Beispiel: Im Betrieb haben Vollzeitkräfte mit fünf Werktagen in der Woche 25 Tage Urlaub. Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig nur vier Tage arbeitet, erhält somit 20 Urlaubstage. Es kommt dabei nicht auf die wöchentlichen Arbeitsstunden an. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs gelten immer nur die Arbeitstage in der Woche.

Keine verbindliche Regelung in Deutschland

Allerdings ging es in der Entscheidung des EUGH nur um die Frage, ob die analoge Kürzung gegen europäisches Recht verstoße. Die Richter haben also eine Mindestvorgabe gesetzt. Im Ergebnis darf aber ein europäisches Land zugunsten des Arbeitnehmers von dieser Regelung abweichen. Gesetze dürfen daher beinhalten, dass Kurzarbeiter den vollen Urlaub behalten. Im deutschen Bundesurlaubsgesetz steht jedoch gar keine Regelung zur Kurzarbeit. Inwieweit individuell der Mindesturlaub für Kurzarbeiter auf Grundlage der Entscheidungen des EUGH gekürzt werden darf haben deutsche Gerichte noch nicht endgültig geklärt. Die Gewerkschaftsseite vertritt die Auffassung, dass die konjunkturbedingte Kurzarbeit einen Sonderfall darstellt. Denn der Arbeitgeber darf in der Regel die Kurzarbeit jederzeit beenden. Alternativ darf er die Kurzarbeit an die veränderte wirtschaftlich Lage anpassen.

Individuelle Regelungen zum Urlaub treffen

Insbesondere in der Ausnahmesituation durch Corona können weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber die nächsten Wochen/ Monate realistisch planen. Ein Teilzeitarbeiter kennt seine “freien Tage” im Voraus und muss sich nicht stets zur Verfügung halten. Zumal ein Kurzarbeiter im Einzelfall auch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Verpflichtungen nachkommen muss.  Dies spricht gegen eine pauschale Anwendung der Regelungen für Angestellte auf Teilzeitbasis. Anders sieht es wohl aus, wenn die Parteien eine feste Dauer der Kurzarbeit vereinbaren. Auch in solchen Fällen sollten Sie aber immer eine individuelle Vereinbarung zum Thema Urlaub treffen, um hier eine Transparenz für beide Seiten zu erreichen.

Update: Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021

In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin seit April 2020 zumindest teilweise “Kurzarbeit Null”. Drei Monate hatte sie komplett nicht gearbeitet. Dennoch beanspruchte sie den vollen Urlaub. Die Richter wiesen den Anspruch ab. Zur Begründung führten Sie auf, dass laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht. Dies sei auch in Deutschland so anwendbar. Denn der Erholungzweck des Urlaubs setzt voraus, dass man überhaupt einer Tätigkeit nachgeht. Das sei während der Kurzarbeit Null gerade nicht der Fall. Der Arbeitnehmer braucht also keine Erholung. Das Argument, dass man ja auch bei Krankheit den Urlaub nachholen kann, ließen die Richter nicht gelten. Die Kurzarbeit sei mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht vergleichbar (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20). Die Revision ist zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt.