Und das, obwohl das Arbeitszeitgesetz klar vorgibt, wann Arbeitspausen einzulegen sind und wie lang ihre Dauer zu sein hat. Wenn im die Betrieb die gesetzliche Pausenregelung nicht eingehalten wird, kann das sogar Bußgelder nach sich ziehen.
Achtung: Seit der Änderung des Nachweisgesetzes müssen Sie dem Arbeitnehmer die Pausenzeiten schriftlich bescheinigen. Nutzen Sie zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten unseren Muster Arbeitsnachweis.
Sind Arbeitspausen Pflicht?
Grundsätzlich sind Ruhepausen während der Arbeitszeit verpflichtend. Sie müssen gemäß §4 des Arbeitszeitgesetzes bereits im Vorfeld vom Arbeitgeber festgelegt werden. Hierbei reicht ein grober Zeitraum (z.B. zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr).
Zudem ist es wichtig zwischen Ruhepausen und Betriebspausen zu unterscheiden. Während Ruhepausen in der Regel nicht bezahlt werden, zählt die Betriebspause zur Arbeitszeit und gehört daher vergütet. Unter einer sogenannten Betriebspause versteht man eine unerwartete Arbeitsunterbrechung die beispielsweise technischen Problemen verschuldet ist.
Achtung: Durch eine Betriebsvereinbarung Bildschirmpause können für die Bildschirmarbeit genaue Regelungen getroffen werden.
Dauer der Pausenzeit
Die Dauer der Arbeitspausen ist gesetzlich laut §4 des ArbZG genau festgelegt. Es ist dem Arbeitgeber gestattet die Pausen zu verlängern, aber niemals zu verkürzen.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden -> mindestens 30 Minuten Pause
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden -> mindestens 45 Minuten Pause
Die Pausen können auch in einzelne Zeitblöcke unterteilt werden. Hierbei muss einer mindestens 15 Minuten betragen. Des Weitern ist es dem Arbeitnehmer gestattet frei über die Gestaltung seiner Arbeitspause zu verfügen. In dieser Zeit ist der Angestellte also nicht zur Leistungserbringung oder zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Eine Rufbereitschaft ist weiterhin möglich, da der Arbeitgeber hier nicht über den aufzuhaltenden Raum bestimmt.
Gesetzliche Pausenregelung bei Jugendlichen
Für Jugendliche gelten besondere Regelungen bezüglich der Ruhepausen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden beläuft sich die Ruhepause auf mindestens 30 Minuten. Bei einer Schicht von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens einer Stunde verpflichtend.
Ansonsten gilt hierbei auch die gesetzliche Pausenregelung, dass die Pausenzeit im Voraus festgelegt werden muss. Zudem kann auch hier die Pause individuell unterteilt werden, wobei jeder Zeitabschnitt mindestens 15 Minuten betragen muss.
Übersicht der verschiedenen Begrifflichkeiten:
- Ruhepause: Unterbrechung der Arbeitszeit zur Erholung, Mindestdauer ist gesetzlich geregelt
- Ruhezeit: Zeit zwischen Ende eines Arbeitstages & dem Beginn eines nächsten, mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung (§5 ArbZG)
- Ruhetag: beispielsweise das Verbot der Sonntagsarbeit (§9 ArbZG), Ausnahmen gelten z.B. für Krankenhäuser & Gaststätten (§10 ArbZG)
Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen
Für bestimmte Betriebe, wie beispielsweise Krankenhäuser gelten Ausnahmen bezüglich der Ruhezeit. Diese sind in §5 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Zudem können innerhalb von Tarifverträgen alternative Vereinbarungen getroffen werden. Diese können zum Beispiel das Aufteilen der Pausenzeit in mehrere Kurzpausen von angemessene Dauer sein. Es könnten also auch stündliche Kurzpausen von fünf Minuten eingeführt werden.
Folgen bei Verstößen gegen die gesetzliche Pausenregelung
Allgemein ist der Arbeitgeber für die Gewährung und Einhaltung der Pausenzeiten, die die gesetzliche Pausenregelung vorgibt, verantwortlich. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit Vertrauensarbeitszeit, wie zum Beispiel im Homeoffice. Doch was passiert, wenn die Ruhezeiten nicht gewährt, nicht rechtzeitig gemacht oder nicht im Voraus festgelegt werden?
Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Der Verstoß stellt in erster Linie eine Ordnungswidrigkeit dar und wird somit mit einem Bußgeld geahndet. Dieses Bußgeld kann laut §22 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bis zu 30.000€ umfassen.
Wiederholungen, dadurch hervorgehende gesundheitlichen Folgen für den Angestellten oder dadurch entstandene Arbeitsunfälle stellen bereits eine Straftat dar.
Update: Strengere Nachweispflicht für Arbeitspausen
Neben Bußgelder beim Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz können zudem auch Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die sich entgegen dem Nachweisgesetz richten. So ist am 01. August 2022 eine Änderung im Nachweisgesetz (NachweisG) in Kraft getreten, welche unter anderem dazu verpflichtet, die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten schriftlich festzuhalten. Selbiges gilt für das Schichtsystem bei Schichtarbeit sowie den Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
Gut zu wissen: Sollten jene Pausenregelungen nicht schriftlich festgehalten werden, so handelt es sich auch hier um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000€ bestraft werden kann.
Wichtig: Die Neuerungen im Nachweisgesetz bedeuten nicht, dass alle bis zum 31. Juli 2022 geschlossenen Arbeitsverträge einer Änderung bedürfen. Ein Handlungsbedarf des Arbeitgebers ergibt sich in einem solchen Fall nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Nachweis fordert. Dieser muss innerhalb von sieben Tagen schriftlich im Rahmen einer Nachweisurkunde vorliegen.