Und das, obwohl das Arbeitszeitgesetz klar vorgibt, wann Arbeitspausen einzulegen sind und wie lang ihre Dauer zu sein hat. Wenn im die Betrieb die gesetzliche Pausenregelung nicht eingehalten wird, kann das sogar Bußgelder nach sich ziehen.

Achtung: Seit der Änderung des Nachweisgesetzes müssen Sie dem Arbeitnehmer die Pausenzeiten schriftlich bescheinigen. Nutzen Sie zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten unseren Muster Arbeitsnachweis.

Wie ist die gesetzliche Pausenregelung?

Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen gibt es erst ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden am Tag. Die Ruhepausen sind in §4 des Arbeitszeitgesetzes gesetzlich geregelt. Allerdings kann es trotzdem eine verpflichtende Pausenregelung für kürzere Arbeitszeiten geben, wenn dies tariflich bestimmt ist. Auch aus der Art des Arbeitsplatzes kann sich ein gesetzlicher Pausenanspruch ergeben. So regelt beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass die Bildschirmarbeit durch regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden werden muss (laut Anhang 6.1 Absatz 2 ArbStättV). Die genaue Dauer der Erholungszeiten gibt das Gesetz nicht vor, aber es wird empfohlen, nach 50 Minuten Arbeit am Bildschirm, eine Pause von 5 bis 10 Minuten einzulegen. Somit hätten auch Arbeitnehmer mit weniger als sechs Stunden täglicher Arbeitszeit einen Pausenanspruch.

Achtung: Durch eine Betriebsvereinbarung Bildschirmpause können für die Bildschirmarbeit genaue Regelungen getroffen werden.

Ausnahme: Gesetzliche Pausenregelung bei Jugendlichen

Für Jugendliche gelten besondere Regelungen bezüglich der Ruhepausen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden beläuft sich die Ruhepause auf mindestens 30 Minuten. Bei einer Schicht von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens einer Stunde verpflichtend.

Ansonsten gilt hierbei auch die gesetzliche Pausenregelung, dass die Pausenzeit im Voraus festgelegt werden muss. Zudem kann auch hier die Pause individuell unterteilt werden, wobei jeder Zeitabschnitt mindestens 15 Minuten betragen muss.

Dauer der Pausenzeit

Die Dauer der Arbeitspausen ist gesetzlich laut §4 des ArbZG genau festgelegt. Es ist dem Arbeitgeber allerdings jederzeit gestattet die Pausen zu verlängern, aber niemals zu verkürzen.

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden -> mindestens 30 Minuten Pause
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden -> mindestens 45 Minuten Pause

Die Pausen können flexibel in einzelne Zeitabschnitte aufgeteilt werden, wobei jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten betragen muss. Der Arbeitnehmer hat zudem die Freiheit, die Gestaltung seiner Arbeitspause selbst zu bestimmen. Während dieser Zeit besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder Bereitschaftsdienst. Es bleibt jedoch die Möglichkeit einer Rufbereitschaft erhalten, da der Arbeitgeber nicht über den Aufenthaltsort bestimmt.

Werden Pausen in der Arbeitszeit bezahlt?

Nein, die gesetzlichen Pausenzeiten werden nicht bezahlt. Ist in 8 Stunden Arbeitszeit die Pause inklusive? Nein, der Arbeitnehmer muss im Endeffekt 8,5 Stunden im Betrieb bleiben. Was er während der halbstündigen Pause macht, bleibt ihm überlassen. Allerdings kann man von vornherein individuell, auf betrieblicher oder tariflicher Ebene vereinbaren, dass die Pausenzeiten zur Arbeitszeit zählen und mitvergütet werden. Darüber hinaus müssen Pausen, die sich aus speziellen gesetzlichen Regelungen ergeben, wie beispielsweise bei Bildschirmarbeit, mitvergütet werden. Das bedeutet, dass sie zur Arbeitszeit zählen.

Was ist der Unterschied zwischen Ruhepause, Ruhezeit und Ruhetag

Oft werden die Begrifflichkeiten Ruhepause und Ruhezeit verwechselt. Lesen Sie hier nach, wie die genauen Definitionen lauten:

  • Ruhepause: Unterbrechung der Arbeitszeit zur Erholung, Mindestdauer ist gesetzlich geregelt
  • Ruhezeit: Zeit zwischen Ende eines Arbeitstages & dem Beginn eines nächsten, mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung (§5 ArbZG)
  • Ruhetag: beispielsweise das Verbot der Sonntagsarbeit (§9 ArbZG), Ausnahmen gelten z.B. für Krankenhäuser & Gaststätten (§10 ArbZG)

Achtung: Von Ruhepausen zu unterscheiden sind sogenannte Betriebspausen, die durch eine unerwartete Arbeitsunterbrechung – beispielsweise durch technische Probleme – verschuldet ist. Solche Zeiten dienen nicht der Erholung, sondern zählen zur Arbeitszeit und sind normal zu vergüten.

Folgen bei Verstößen gegen die gesetzliche Pausenregelung

Allgemein ist der Arbeitgeber für die Gewährung und Einhaltung der Pausenzeiten, die die gesetzliche Pausenregelung vorgibt, verantwortlich. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit Vertrauensarbeitszeit, wie zum Beispiel im Homeoffice. Doch was passiert, wenn die Ruhezeiten nicht gewährt, nicht rechtzeitig gemacht oder nicht im Voraus festgelegt werden?

Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Der Verstoß stellt in erster Linie eine Ordnungswidrigkeit dar und wird somit mit einem Bußgeld geahndet. Dieses Bußgeld kann laut §22 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bis zu 30.000€ umfassen.

Wiederholungen, dadurch hervorgehende gesundheitlichen Folgen für den Angestellten oder dadurch entstandene Arbeitsunfälle stellen bereits eine Straftat dar.

Strengere Nachweispflicht für Arbeitspausen

Aufgrund der Neuregelungen im Nachweisgesetz (NachweisG) müssen im Arbeitsvertrag die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten schriftlich festgehalten werden. Der Arbeitnehmer soll dadurch mehr Transparenz erhalten und die Möglichkeit, seine Rechte besser durchzusetzen.

Gut zu wissen: Wird die Pausenregelung nicht schriftlich festgehalten, so handelt es sich auch hier um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.