Der Irrglaube ein Arbeitnehmer sei während seines Urlaubs vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt, hält sich leider hartnäckig. Fakt ist jedoch, dass die Kündigung im Urlaub rechtsgültig sein kann. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber korrekt formuliert ist.

Zeitpunkt der Kündigung wichtig für Fristen

Generell müssen Arbeitgeber keine Rücksicht auf den Urlaub des Mitarbeiters nehmen, wenn sie eine Kündigung aussprechen wollen. Denn während des Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis ganz normal fort. Der Mitarbeiter muss also auch während seines Jahresurlaubs mit einer Kündigung rechnen. Gleichzeitig stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage: “Kann ich im Urlaub kündigen?” Auch hier lautet die Antwort eindeutig “Ja.”.

Da eine Kündigung aber eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, stellt sich allerdings oft die Frage, wann der Zugang der Kündigung erfolgt. Das ist nicht nur für die Berechnung der Kündigungsfrist entscheidend, sondern auch für die Frist zur Kündigungsklage.

Wann geht eine Kündigung im Urlaub zu?

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Erklärung in dem Moment zugeht, in dem der Empfänger  unter normalen Umständen die Möglichkeit hat davon Kenntnis zu nehmen. Also in der Regel dann, wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Arbeitnehmers liegt.

Wichtig ist, dass es immer auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt – und nicht darauf, ob der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich bemerkt.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch in seinem Urlaub damit rechnen muss, dass ihm ein Schreiben des Arbeitgebers zugeht. Er darf sich auch nicht darauf berufen, dass dem Arbeitgeber ja bekannt war, dass er verreist. Bei längeren Reisen, muss er es im Zweifel so organisieren, dass ihn die Post auch am Urlaubsort erreicht.

Kündigung im Urlaub erhalten – was gilt dann für die Frist

Wenn die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, kann sich jeder Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren. Doch die Kündigungsschutzklage muss zeitnah eingereicht werden, spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer erst drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus dem Urlaub zurückkehrt, dann ist die Frist zur Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen. Er dürfte sich also nicht mehr gegen die Kündigung wehren, selbst wenn diese vielleicht zu Unrecht ausgesprochen wurde. Diese Folge will der Gesetzgeber vermeiden.

Daher gibt § 5 KSchG jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Der Gekündigte muss dem Arbeitsgericht gegenüber glaubhaft machen, dass er sich im Urlaub befand und seine Post daher nicht öffnen konnte. Für diesen Antrag in Verbindung mit der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer zwei Wochen Zeit. Gerechnet ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr.

Eine Kündigungsschutzklage können Sie mithilfe einer Vorlage ganz einfach selbst formulieren.

Fristverlängerung für Kündigungsschutzklage nicht immer möglich

Wichtig: Wer bereits vor Ablauf der Frist wieder zuhause ist und die Kündigung findet, sollte sofort handeln. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Post an den Urlaubsort nachgesendet bekommt. Auch wenn die Bedenkzeit sehr kurz ist. Zwar lassen im Einzelfall Arbeitsgerichte immer wieder verspätete Klage zu, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage zur Überlegung hatte. Man sollte sich jedoch nicht darauf verlassen. Besser ist es, die Klage zunächst zu erheben, um die Frist in jedem Fall zu bewahren.

Man benötigt dazu keinen Anwalt, sondern kann die Kündigungsschutzklage direkt beim Arbeitsgericht zu Protokoll geben. Das Prozessrisiko ist gering, da man beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz die Kosten der Gegenseite nicht tragen muss, sollte man die Klage verlieren. Im Übrigen ist jeder Verhandlung ein Gütetermin vorgeschaltet, in dem der Richter in der Regel auf einen Vergleich hinwirkt. Übrigens: Auch in der Kurzarbeit ist die Kündigung möglich.

Sonderfall: Kündigung wegen Urlaub

Von der Kündigung im Urlaub zu trennen ist die Kündigung wegen eines nicht genehmigten Urlaubsantritts. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist nicht immer ein Grund für eine sofortige verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers. Vielmehr muss in der Regel eine Abmahnung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts ausgesprochen werden.