Um monetäre Aufwandsentschädigungen geht es hierbei kaum. Dennoch besteht die Möglichkeit durch die Ehrenamtspauschale Freibeträge ohne Sozial- und Steuerabgaben zu erhalten. Zu empfehlen ist, die Konditionen der Beschäftigung eines ehrenamtlichen Mitarbeiters in einem Übungsleitervertrag festzuhalten.

Welche Pauschalen gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Pauschalen, zum einen die Übungsleiterpauschale und zum anderen die Ehrenamtspauschale. Dadurch, dass das Finanzamt diese Pauschale denen gewährt, die in gemeinnützigen, wohltätigen und/ oder in kirchlichen Bereichen ehrenamtlich aushelfen, fallen für diese jegliche Abgaben weg.

Diese Vergünstigung ist gesetzlich in §3 Nr.26 des deutschen Einkommenssteuergesetzes verankert. 

Wichtig: Der Freibetrag gilt jeweils für die Gesamtsumme ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten. Der Freibetrag wird also auch bei zwei oder drei verschiedenen ehrenamtlichen Betätigungen nicht verdoppelt oder verdreifacht.

Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale sowie auch die Pauschale aus künstlerischer Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt 3.000 Euro im Jahr (Stand: 2023). Unter eine Übungsleitertätigkeit fallen grob gesagt alle Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, sowohl im sportlichen Bereich als auch im künstlerischen/ musischen Bereich.

Von dieser Pauschale profitieren unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Prüfer, Lehrende sowie Dozenten an Universitäten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen
  • Ausbilder, Trainer & Übungsleiter beispielsweise in Vereinen
  • im künstlerischen Bereich Tätige: z.B. Chorleiter & Dirigenten

Die steuerliche Begünstigung ist nur anwendbar, wenn die Nebentätigkeit im Dienst einer gemeinnützigen Organisation (einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, wie zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein) oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel einer Hochschule) ausgeübt wird.

Die Ehrenamtspauschale ist geringer und liegt nur bei 840 Euro im Jahr (Stand: 2023). Sie ist dafür weiter gefasst und kann für alle Tätigkeiten gewährt werden, die sich auf den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördernden Körperschaft bezieht. Also beispielsweise als Fahrdienst, Schiedsrichter, Platzwart oder auch kirchlicher Seelsorger.

Ehrenamtspauschale plus Übungsleiterfreibetrag?

Die gleichzeitige Anwendung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags für ein und dieselbe Beschäftigung ist nicht möglich. Dies bedeutet, dass die Ehrenamtspauschale für dieselbe Nebentätigkeit nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden kann. Jedoch können sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale gleichzeitig für Einnahmen aus verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten, auch innerhalb eines Vereins, gewährt werden.

Ehrenamt und Minijob?

Zahlungen, die gemäß der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale geleistet werden, sind sowohl von der Einkommenssteuer als auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Wer gleichzeitig einen Minijob hat, kann daher nebenbei als Übungsleiter oder Ehrenamtler gelegentlich mehr als 520 Euro pro Monat zu verdienen. Zu beachten ist aber, dass der zeitliche Aufwand bzw. Umfang einer Nebentätigkeit nicht überschritten werden darf. Insgesamt darf eine Nebentätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeiterwerbs umfassen.

Sonderfall ehrenamtliche Betreuer

Auch ehrenamtliche Betreuer können von einer jährlichen Aufwandspauschale profitieren. Damit werden alle Ausgaben abgegolten, die ein ehrenamtlicher Betreuer im Verlauf eines Jahres aufgrund seiner Tätigkeit getätigt hat. Der aktuelle Pauschalbetrag für die Aufwandspauschale beträgt 425,00 EUR pro Jahr und Betreuung (Stand: 01.01.2023). Die Anpassung dieser Pauschale erfolgt gemäß den Vorschriften zur Zeugenentschädigung (gemäß §1878 BGB). Die Auszahlung der Aufwandspauschale erfolgt einmal jährlich.

Die Aufwandspauschale ist steuerbefreit, sofern sie, unter Berücksichtigung möglicher anderer steuerfreier Einnahmen, wie beispielsweise der Übungsleiterpauschale, den Freibetrag von 3.000 EUR (Stand: 01.01.2023) nicht überschreitet (gemäß §3 Nr. 26b EstG).

Was gilt es bei der Steuererklärung zu beachten?

Grundsätzlich sind Einnahmen aus ehrenamtlichen Betätigungen in der Steuererklärung anzugeben. Dafür zu nutzen sind für Angestellte die Anlage N, während Selbstständige diese Einnahmen in Anlage S angeben.

Oftmals kommt es vor, dass Einnahmen, die über dem geltenden Freibetrag liegen steuerfrei bleiben, da die Möglichkeit für Ehrenamtliche besteht die eigenen Ausgaben für das Engagement als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen.

Urteil VIII R 17/16 des Bundesfinanzhofs (BFH)

In einer Verhandlung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahre 2018 war der Gegenstand des Rechtsstreits die Frage, ob das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Beklagten zu Recht den Verlust aus einer Übungsleitertätigkeit außer Acht gelassen hatte.

Aus dem Urteil (VIII 17/16) des BFH vom 20.11.2018 ging hervor, dass es Ehrenamtlichen seither möglich ist, auch dann Ausgaben abzurechnen, wenn diese unter dem Freibetrag liegen. Des Weiteren sinkt die gesamte Steuerlast, wenn sich aus den Einnahmen und Ausgaben ein Verlust errechnen lässt. Die Voraussetzung dafür ist laut BFH, dass der Zweck der Tätigkeit das Erzielen von Gewinn ist.