Um monetäre Aufwandsentschädigungen geht es hierbei kaum. Dennoch besteht die Möglichkeit durch die Ehrenamtspauschale Freibeträge ohne Sozial- und Steuerabgaben zu erhalten. Zu empfehlen ist, die Konditionen der Beschäftigung eines ehrenamtlichen Mitarbeiters in einem Übungsleitervertrag festzuhalten.

Welche Pauschalen gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Pauschalen, zum einen die Übungsleiterpauschale und zum anderen die Ehrenamtspauschale. Bei der Übungsleiterpauschale sind Einnahmen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch, dass das Finanzamt diese Pauschale denen gewährt, die in gemeinnützigen, wohltätigen und/ oder in kirchlichen Bereichen ehrenamtlich aushelfen, fallen für diese jegliche Abgaben weg.

Diese Vergünstigung ist gesetzlich in §3 Nr.26 des deutschen Einkommenssteuergesetzes verankert. Am 01. Januar 2021 wurde der Freibetrag von 2.400€ auf 3.000€ angehoben.

Wichtig: Der Freibetrag von 3.000 Euro gilt für die Gesamtsumme ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten. Der Freibetrag wird also auch bei zwei oder drei verschiedenen ehrenamtlichen Betätigungen nicht verdoppelt oder verdreifacht.

Wer profitiert von der Übungsleiterpauschale?

Wie bereits erwähnt profitieren Ehrenamtliche in gemeinnützigen, kirchlichen und wohltätigen Einrichtungen von der oben genannten Pauschale. Doch auch Personen mit ehrenamtlichen Tätigkeiten im öffentlich-rechtlichen Bereich können sich die Übungsleiterpauschale zu Nutzen machen.

Von dieser Pauschale profitieren unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Prüfer, Lehrende sowie Dozenten an Universitäten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen
  • Ausbilder, Trainer & Übungsleiter beispielsweise in Vereinen
  • im künstlerischen Bereich Tätige: z.B. Chorleiter & Dirigenten
  • ehrenamtliche rechtliche Betreuer & Vormunde

Im Allgemeinen ausgeschlossen von dieser Pauschale sind Parteien und Gewerkschaften. Zudem gibt es für ehrenamtliche rechtliche Betreuer eine zusätzliche Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Es müssen also erst dann Abgaben gezahlt werden, wenn die Einnahmen eine Grenze von 3.256€ überschreiten.

Wichtig: Diese Pauschale ist nur dann nutzbar, wenn es sich um ein nebenberufliches Engagement handelt. Somit können auch Rentner und Studenten bei entsprechenden Voraussetzungen diese Pauschale nutzen.

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um eine Vergünstigung, die Ehrenamtliche in Anspruch nehmen können. Dies ist aber nur so lang möglich, wie die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit unter 840 Euro im Jahr liegen. Oftmals trifft dies für ehrenamtliche Betätigungen als Fahrdienst, Schiedsrichter, Platzwart oder auch kirchlicher Seelsorger zu. Es ist in diesem Rahmen also möglich Aufwandsentschädigungen anzunehmen, ohne Steuer- und Sozialabgaben zahlen zu müssen.

Es ist zudem durchaus möglich von beiden Pauschalen Gebrauch zu machen. Dafür bedarf es allerdings mindestens zwei unterschiedliche Tätigkeiten.

Was gilt es bei der Steuererklärung zu beachten?

Grundsätzlich sind Einnahmen aus ehrenamtlichen Betätigungen in der Steuererklärung anzugeben. Dafür zu nutzen sind für Angestellte die Anlage N, während Selbstständige diese Einnahmen in Anlage S angeben.

Oftmals kommt es vor, dass Einnahmen, die über dem geltenden Freibetrag liegen steuerfrei bleiben, da die Möglichkeit für Ehrenamtliche besteht die eigenen Ausgaben für das Engagement als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen.

Urteil VIII R 17/16 des Bundesfinanzhofs (BFH)

In einer Verhandlung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahre 2018 war der Gegenstand des Rechtsstreits die Frage, ob das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Beklagten zu Recht den Verlust aus einer Übungsleitertätigkeit außer Acht gelassen hatte.

Aus dem Urteil (VIII 17/16) des BFH vom 20.11.2018 ging hervor, dass es Ehrenamtlichen seither möglich ist, auch dann Ausgaben abzurechnen, wenn diese unter dem Freibetrag liegen. Des Weiteren sinkt die gesamte Steuerlast, wenn sich aus den Einnahmen und Ausgaben ein Verlust errechnen lässt. Die Voraussetzung dafür ist laut BFH, dass der Zweck der Tätigkeit das Erzielen von Gewinn ist.