Um monetäre Aufwandsentschädigungen geht es hierbei kaum. Dennoch besteht die Möglichkeit durch die Ehrenamtspauschale Freibeträge ohne Sozial- und Steuerabgaben zu erhalten. Zu empfehlen ist, die Konditionen der Beschäftigung eines ehrenamtlichen Mitarbeiters in einem Übungsleitervertrag festzuhalten.

Was muss ich bei der Steuererklärung beachten?

Grundsätzlich sind Einnahmen aus ehrenamtlichen Betätigungen in der Steuererklärung anzugeben. Dafür zu nutzen sind für Angestellte die Anlage N, während Selbstständige diese Einnahmen in Anlage S angeben. Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag, der bis zu einem Betrag von 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ist. Alle Einnahmen, die über diesen Betrag hinaus gehen, müssen dagegen versteuert werden.

Sie haben aber im Ausnahmefall zusätzlich die Möglichkeit die eigenen Ausgaben für das Engagement als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen. Erforderlich ist hier aber, dass das Ehrenamt im beruflichen Zusammenhang steht. Wir empfehlen Ihnen, sich dahingehend im Zweifel beraten zu lassen.

Welche Pauschalen gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Pauschalen, zum einen die Übungsleiterpauschale und zum anderen die Ehrenamtspauschale. Dadurch, dass das Finanzamt diese Pauschale denen gewährt, die in gemeinnützigen, wohltätigen und/ oder in kirchlichen Bereichen ehrenamtlich aushelfen, fallen für diese jegliche Abgaben weg.

Diese Vergünstigung ist gesetzlich in §3 Nr.26 des deutschen Einkommenssteuergesetzes verankert. 

Wichtig: Der Freibetrag gilt jeweils für die Gesamtsumme ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten. Der Freibetrag wird also auch bei zwei oder drei verschiedenen ehrenamtlichen Betätigungen nicht verdoppelt oder verdreifacht.

Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale sowie auch die Pauschale aus künstlerischer Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt 3.000 Euro im Jahr (Stand: 2023). Unter eine Übungsleitertätigkeit fallen grob gesagt alle Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, sowohl im sportlichen Bereich als auch im künstlerischen/ musischen Bereich.

Von dieser Pauschale profitieren unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Prüfer, Lehrende sowie Dozenten an Universitäten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen
  • Ausbilder, Trainer & Übungsleiter beispielsweise in Vereinen
  • im künstlerischen Bereich Tätige: z.B. Chorleiter & Dirigenten

Die steuerliche Begünstigung ist nur anwendbar, wenn die Nebentätigkeit im Dienst einer gemeinnützigen Organisation (einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, wie zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein) oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel einer Hochschule) ausgeübt wird.

Die Ehrenamtspauschale ist geringer und liegt nur bei 840 Euro im Jahr (Stand: 2023). Sie ist dafür weiter gefasst und kann für alle Tätigkeiten gewährt werden, die sich auf den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördernden Körperschaft bezieht. Also beispielsweise als Fahrdienst, Schiedsrichter, Platzwart oder auch kirchlicher Seelsorger.

Ehrenamtspauschale plus Übungsleiterfreibetrag?

Die gleichzeitige Anwendung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags für ein und dieselbe Beschäftigung ist nicht möglich. Dies bedeutet, dass die Ehrenamtspauschale für dieselbe Nebentätigkeit nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden kann. Jedoch können sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale gleichzeitig für Einnahmen aus verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten, auch innerhalb eines Vereins, gewährt werden.

Ehrenamt und Minijob?

Zahlungen, die gemäß der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale geleistet werden, sind sowohl von der Einkommenssteuer als auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Wer gleichzeitig einen Minijob hat, kann daher nebenbei als Übungsleiter oder Ehrenamtler gelegentlich mehr als 520 Euro pro Monat zu verdienen. Zu beachten ist aber, dass der zeitliche Aufwand bzw. Umfang einer Nebentätigkeit nicht überschritten werden darf. Insgesamt darf eine Nebentätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeiterwerbs umfassen.