Wer in eine Wohnung mit Kabelanschluss einzieht, muss diesen in der Regel über die Nebenkostenabrechnung bezahlen. Die Betriebskosten fürs Kabelfernsehen werden jährlich abgerechnet. Egal, ob man einen Fernseher hat oder nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob dies so rechtens ist.

Doch Achtung: Ab 1.07.2024 haben Mieter ein gesetzliches Recht zur Kündigung des Kabelfernsehvertrages, den sie über die Nebenkosten zahlen müssen. Das Nebenkostenprivileg fällt dann endgültig weg.

Tipp: Nutzen Sie ein eine Vorlage zur Kündigung beim Kabelanbieter, um Fehler zu vermeiden und den Kabelfernsehvertrag zu beenden.

Umlage von Kabelfernsehgebühren auf alle Mieter

Gerade bei Immobilien mit einer Vielzahl von Mietern lohnt es sich für den Vermieter, einen sogenannten Sammelvertrag mit dem Kabelfernsehanbieter abzuschließen, um alle Wohnungen im Objekt mit einem Kabelanschluss auszustatten. Laut Betriebskostenverordnung kann man diese monatlichen Kosten dann durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter der einzelnen Wohnungen umlegen. Die Umlagevereinbarung ist auch dann gültig, wenn sich der Mieter später entscheidet, dass er den Anschluss gar nicht mehr nutzen will. Das nennt man Nebenkostenprivileg des Vermieters. Die Mieter mussten bisher mit den Kabelfernsehkosten leben.

Betriebskosten: Kabelfernsehen ist auch ohne Nutzung Pflicht

Viele Jahre lang war eine Wohnung mit Kabelanschluss für Mieter sehr attraktiv. Denn aufgrund des günstigen Sammelvertrages waren die Kosten, die über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden, vergleichsweise günstig. Gegenüber einem eigenen Kabelanschluss. Zwar gab es auch früher schon einzelne Mieter,  die sich dem Fernsehen ganz verweigern wollten, doch ist die Anzahl aufgrund des vielfältigen Streamingangebots in den letzen Jahren stark gestiegen. Zusätzliche Kosten fürs Kabelfernsehen sind nun vielen ein Dorn im Auge.

Klausel im Mietvertrag verstößt nicht gegen geltendes Recht

In dem nun vor dem BGH verhandelten Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen die bisher übliche Umlageklausel zum Kabelanschluss. Sie berief sich darin auf  Regelungen aus dem Telekommunikationsgesetz, wonach in Verträgen mit Telekommunikationsanbietern keine längere Mindestlaufzeit als 24 Monate vereinbart werden darf. Die Richter am BGH folgten der Argumentation nicht. Der Mieter könne den Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Im Übrigen sei eine unmittelbare Anwendung des Telekommunikationsgesetzes auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter bisher ausgeschlossen (BGH, Az. I ZR 106/20). Im Ergebnis müssen Mieter nun also weiterhin die vertraglich vereinbarten Kabelgebühren übernehmen.

Ab 2024 dürfen Mieter den Kabelanschluss kündigen

Doch es gibt auch eine gute Nachricht: Denn eine Neuregelungen des Telekommunikationsgesetzes trat zum 1.12.2021 in Kraft. Danach dürfen auch Mieter nach 24 Monaten den Kabelanschluss kündigen. Allerdings gilt eine verhältnismäßig lange Übergangsfrist: Erst ab dem 1.07.2024 können Mieter sich auf die neue Kündigungsmöglichkeit berufen. Bis dahin dürfen auch neue Mietverträge noch den “Kabelfernsehzwang” enthalten. Tipp: Mieter können bereits jetzt die fristgemäße Kündigung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 erklären.