Wer in eine Wohnung mit Kabelanschluss einzieht, musste bisher über die Betriebskosten Kabelfernsehen bezahlen. Egal, ob man einen Fernseher hat oder nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden, dass der Mieter keine Möglichkeit hat, sich einseitig gegen diese Regelungen zu wehren (BGH, Az. I ZR 106/20). Das sogenannte Nebenkostenprivileg war in der Betriebskostenverordnung fest verankert. Das ändert sich nun. Lesen Sie hier, was Vermieter und Mieter nun konkret wissen müssen.

Kabel-TV darf nicht mehr über die Nebenkosten laufen

Das Nebenkostenprivileg entfällt am 1.7.2024. Das ergibt sich aus der Neuregelungen des Telekommunikationsgesetzes.  Diese ist zwar schon 2021 in Kraft getreten, es gilt aber eine verhältnismäßig lange Übergangsfrist. Bis zum Ablauf der Frist am 30.06.204 dürfen auch neue Mietverträge noch den “Kabelfernsehzwang” enthalten. Die Aufhebung des Nebenkostenprivilegs ermöglicht es Mietern, danach auf alternative Versorgungsarten umzusteigen. Zukünftig muss man also nicht mehr doppelt bezahlen, wenn man frei gewählte Streaminganbieter oder DVB-T Fernsehen nutzt.

Was gilt bei der Vermietung von Eigentumswohnungen?

Für Wohnungseigentümer ist die Situation etwas komplizierter. Denn nach wie vor sind in der Regel die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft maßgeblich dafür, ob im Haus ein Mehrnutzervertrag, auch Sammelvertrag genannt, abgeschlossen wird. Im Zuge der Gesetzesnovelle besteht die Möglichkeit ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Kabelanbieter bis zum 30. Juni 2024 auszuüben. Die Eigentümergemeinschaft kann damit laufende Mehrnutzerverträge direkt durch einen entsprechenden Beschluss beenden. Sie muss aber nicht so entscheiden.

Falls die Eigentümergemeinschaft nichts unternimmt oder sich gegen eine Kündigung entscheidet, setzen sich die Verträge fort. In diesem Fall müssen Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermieten weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld tragen. Falls der Mieter aber kein Interesse am Kabelfernsehen hat, können die Kosten – auch im Fall von Eigentumswohnungen – nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden.

Kabelfernsehen – Vermieter muss rechtzeitig kündigen

Eine Kündigung des Hausanschlusses ist mit Wirkung zum 1.7.2024 grundsätzlich möglich. Doch Vorsicht: Da die Umlage auf die Mieter per Betriebskosten nicht mehr möglich ist, wäre zu prüfen, inwieweit hier im einzelnen Mietvertrag mit dem Mieter ein Anspruch auf Bereitstellung des Kabelanspruches vereinbart wurde. Es gibt Mietverhältnisse bei denen die Bereitstellung des Kabelfernsehens individuell vereinbart wurde. In dem Fall muss der Vermieter rechtzeitig an den Mieter herantreten, um zu klären, welche Art von Anschluss zukünftig erfolgen soll.

Und: Je nach Höhe der Kabelgebühren, können Vermieter auch eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ab Juli 2024 mit dem Mieter vereinbaren.

Muss der Mieter den Kabelanschluss kündigen?

Nein, der Mieter muss nicht aktiv werden. Jedenfalls, sofern der Mieter nicht persönlich Vertragspartner des Kabelanbieters war, was die Regel ist. In der Regel laufen alle Verträge direkt über den Vermieter. Die Umlage der Kabel-TV-Gebühren endet automatisch. Der Vermieter muss seine Mieter informieren, wann die Gebühr entfällt. Spätestens ab dem 1.7.2024 müssen über die Betriebskosten keine Kabelgebühren mehr geleistet werden. Eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. Selbstverständlich sollte der Mieter sich aber über Alternativen informieren. Oft gibt es das Angebot, den Vertrag direkt mit dem bisherigen Anbieter abzuschließen. In der Regel wird es etwas teurer, daher sollten Mieter möglichst schnell die Preise vergleichen.