Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, worauf es bei einer Bewerbung mit Schwerbehinderung zu achten gilt und welchen Verpflichtungen der Arbeitgeber nachzukommen hat.

Tipp: Um sich erfolgreich zu bewerben, können Sie hier auf optimierte Muster Bewerbungen zugreifen.

Wann gilt man als schwerbehindert?

Laut Schwerbehindertenrecht gilt man grundsätzlich dann als schwerbehindert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Der Behinderungsgrad drückt damit aus, wie stark die Beeinträchtigung des Betroffenen ist. Dies wird allgemein vom Versorgungsamt oder durch das zuständige Landesamt festgestellt und bescheinigt.

Insgesamt haben in Deutschland ungefähr acht Millionen Menschen eine Schwerbehinderung, wobei die Gründe dafür von Bewegungseinschränkungen über eine Sehbehinderung bis hin zur Schwerhörigkeit reichen können.

Muss man eine Schwerbehinderung in der Bewerbung angeben?

Prinzipiell besteht keine Verpflichtung, im Rahmen einer Bewerbung mit Schwerbehinderung diese offenzulegen. Eine Ausnahme besteht dahingehend auch nur dann, wenn die Arbeitsleistung dadurch eingeschränkt wird. Denken Sie darüber nach, ob Sie eine körperliche oder geistige Behinderung in Ihrer Bewerbung angeben? Dann hilft es sich vor Augen zu halten, was dafür und was dagegen spricht.

Was spricht gegen eine Offenlegung?

Nicht selten können Angaben zu Behinderungen, Erkrankungen oder sonstigen Einschränkungen leider auch heute noch dazu führen, dass sich die Bewerbungschancen verringern. Diskriminierende Annahmen in Bezug auf Kompetenzen oder mögliche Arbeitsleistungen können so ein schnelles Ende für den Bewerbungsprozess bedeuten.

Ehrlichkeit bei der Bewerbung mit Schwerbehinderung

Am Ende des Tages sollte es heutzutage kein Problem darstellen, in einer Bewerbung Angaben zu körperlichen oder geistigen Einschränkungen zu machen. Wenn Sie offen und ehrlich mit Ihrer Schwerbehinderung umgehen, kann Ihnen dies sogar zu Gute kommen. Es spricht nicht nur für Sie als Person, sondern kann zudem eine Erleichterung im Bewerbungsprozess ermöglichen. Doch inwiefern?

Verpflichtung aufseiten des Arbeitgebers

Gemäß §154 des Sozialgesetzbuch IX, sind private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, mindestens einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen. Bei Arbeitgebern mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen umfasst die Verpflichtung zwei Stellen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber beim Eingang einer Bewerbung einer schwerbehinderten Person die Schwerbehindertenvertretung sowie die betriebliche Interessenvertretung in Kenntnis setzen.

Achtung: Geschieht dies nicht umgehend nach Bewerbungseingang, so wird eine vorsätzliche Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers vermutet.

Einladung zum Vorstellungsgespräch verpflichtend?

Insbesondere bei öffentlichen Arbeitgebern gelten dahingehend bestimmte Pflichten. So sind diese prinzipiell dazu verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um eine Stelle bewerben, zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Auch aufgrund ihrer Vorbildfunktion. Dies ist nur dann nicht notwendig, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die fachliche Eignung für die entsprechende Position fehlt.

Erst kürzlich wurde einer schwerbehinderten Bewerberin vom Verwaltungsgericht Mainz eine Entschädigungszahlung wegen Benachteiligung zugesprochen. Hintergrund war, dass sie trotz augenscheinlicher Kompetenz nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.

Darf der Arbeitgeber eine Schwerbehinderung erfragen?

Bei einer Bewerbung mit Schwerbehinderung, die eindeutig eine körperliche oder geistige Einschränkung kennzeichnet, ist es dem Arbeitgeber gestattet, darauf aufbauend weitere Fragen zu stellen. Ist dies hingegen nicht der Fall, so gilt die Frage nach einer Schwerbehinderung als diskriminierend und ist daher unzulässig.

Ausnahme: Sind für eine ausgeschriebene Stelle bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeiten erforderlich, so darf der Arbeitgeber gezielt nach möglichen Beeinträchtigungen fragen.