Geklagt hatte der Betriebsrat eines Unternehmens aus der Bekleidungsbranche. Die Vorgesetzte einer Filiale war gebürtige Spanierin und hatte nur schlechte Deutschkenntnisse. Sie hielt deswegen alle Meetings auf Englisch ab und darüber hinaus auch Vorstellungs- und Personalgespräche. Der Betriebsrat sah sich in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt.

Zum einen hätten sich Mitarbeiter mehrfach darüber beschwert, dass sie Verständnisprobleme hätten. Zum anderen sei auf Betriebs- und Mitarbeiterversammlungen zwar ein Übersetzer gewesen, dieser habe allerdings nicht alles übersetzt.

Kommunikation in der Filiale nur auf Deutsch?

Die Forderung des Betriebsrats lautete, dass die Kommunikation mit der Filialleiterin auf Deutsch erfolgen müsse. Die Übersetzungen der Meetings auf Englisch seien nicht ausreichend. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien angegriffen.

Dagegen wandte sich das Unternehmen. Es habe Gesprächen mit dem Betriebsrat stets eine Personalreferentin etwaige englische Angaben der Filialleiterin übersetzt. Eine Vereinbarung oder Anweisung an die Angestellten, dass sie gegenüber der Filialleiterin nicht auf Deutsch  kommunizieren dürfen, habe es nie gegeben. Und noch ein Argument brachte der Arbeitgeber: Würde man den Forderungen des Betriebsrats nachgeben, läge eine verbotene Diskriminierung von Mitarbeitern wegen ihrer Herkunft vor. Auch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit wäre verletzt.

Betriebsratstätigkeit wird durch Meetings auf Englisch nicht behindert

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg stellte sich auf die Seite des Unternehmens. Es seien keine wesentliche Behinderungen oder Einschränkungen der Betriebsratsarbeit zu erkennen. Aufgrund der Tatsache, dass alle Erklärungen sogar in schriftlicher Form in deutscher Sprache nachgereicht und andersherum alle Erklärungen des Betriebsrats für die Filialleitung übersetzt wurden, sei die Kommunikationsfähigkeit gewährleistet (Az. 1 TaBV 33/19).

Arbeitgeber muss Übersetzungen gewährleisten

Die Richter machten deutlich, dass es keinerlei Rechtspflicht gibt, die besagt, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter anweisen müssten nur in deutscher Sprache zu kommunizieren. Erst recht nicht, wenn eine Übersetzung und damit das Verständnis gewährleistet sei.

Für die Zulässigkeit von Meetings auf Englisch gibt es demnach diese Voraussetzungen:

  • ohne Vereinbarung darf der Arbeitgeber niemanden dazu zwingen in einer Fremdsprache zu kommunizieren;
  • die Übersetzung aller relevanten Äußerungen des fremdsprachigen Mitarbeiters muss vorliegen;
  • jeder – auch der Betriebsrat – muss sich auf Deutsch äußern dürfen.