Mit der 300 Euro Energiepauschale will die Bundesregierung Arbeitnehmer angesichts der steigenden Energiepreise entlasten. Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll im September 2022 über den Arbeitgeber erfolgen. Doch wie genau funktioniert das?
An wen wird die Energiepauschale ausbezahlt?
Generell sollen alle Arbeitnehmer von der Energiepauschale profitieren, da die Bundesregierung davon ausgeht, das prinzipiell jeder von hohen Energiepreisen und Gasumlage betroffen ist. Stichtag für die Beschäftigung ist der 1. September 2022. Der Arbeitgeber soll seinen zum 1.09.20022 beschäftigten Mitarbeitern die Pauschale auszahlen.
Die Energiepreispauschale erhalten nicht nur Beschäftigte, die in die Steuerklassen I bis V eingetragen sind, sondern auch anderen Beschäftigtengruppen. Dazu gehören Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuert werden, also beispielsweise Minijobber. Auch Beschäftigte, die sich bereits in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, Beschäftigte mit Lohnersatzleistungen, die unter den sogenannten Progressvorbehalt fallen (z.B. Personen, die Elterngeld beziehen) zählen zu den Empfängern.
Erstes Dienstverhältnis bescheinigen lassen
Wenn der Arbeitnehmer allerdings nicht Vollzeit in der Firma arbeitet gibt es eine Besonderheit. Auszahlungspflichtig ist der Arbeitgeber nur, wenn der Beschäftigte bei ihm das sogenannte erste Dienstverhältnis hat. Bei Minijobbern und Aushilfen muss der Arbeitgeber also im ersten Schritt vor der Auszahlung prüfen, ob es noch andere Arbeitgeber gibt. Im zweiten Schritt muss er dann ermitteln, ob der Arbeitnehmer bei ihm das sogenannte erste Dienstverhältnis hat. Was ist das erste Dienstverhältnis? Bei dem ersten Dienstverhältnis handelt es sich um das Dienstverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer den höheren Arbeitslohn bezieht. Hierzu muss der Arbeitnehmer Ihnen eine Bestätigung unterzeichnen, aus der hervorgeht, dass er bei Ihnen das erste Dienstverhältnis hat. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Minijobber die Pauschale mehrfach erhalten.
Laden Sie sich hier ein Muster für die Bescheinigung erstes Dienstverhältnis herunter und reichen Sie es an die betroffenen Beschäftigten weiter.
Achtung: Wenn der Minijobber die schriftliche Bescheinigung zum ersten Dienstverhältnis nicht ausfüllt, dann ist der Arbeitgeber nicht zur Auszahlung der Energiepauschale verpflichtet.
Stichtag 1. September 2022 – was bedeutet das?
Für Arbeitgeber gilt die Auszahlungspflicht nur in Bezug auf Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 im ersten Dienstverhältnis bei Arbeitgeber beschäftigt sind. Das bedeutet, dass die Auszahlung auch an Mitarbeiter zu tätigen ist, die zum 15. oder 30. September gekündigt haben. Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis haben, können die Energiepreispauschale allerdings über die Einkommenssteuererklärung erhalten. Voraussetzung ist, dass sie irgendwann im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielt haben bzw. noch erzielen.
300 Euro Energiepauschale wann erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung der 300 Euro ist für den September 2022 vorgesehen. In Ausnahmefällen kann sie aber auch noch im Oktober erfolgen. Das gilt für Arbeitgeber, die ingesamt weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und daher die Steuer nur vierteljährlich abführen. Auch diese müssen also mit der Auszahlung nicht in Vorleistung gehen.
Wie erhält der Arbeitgeber die Energiepauschale zurück?
Da es sich bei der Energiepreispauschale ja um eine staatliche Leistung handelt, erhalten Arbeitgeber die Pauschale zurück. Doch wie funktioniert das genau? Die Entnahme erfolgt dadurch, dass abzuführende Lohnsteuer einbehalten wird. Und zwar bereits vor Auszahlung, damit der Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen muss.
Falls die insgesamt zu gewährende Pauschale jedoch den Betrag übersteigt, der an Lohnsteuer abzuführen ist, erhält der Arbeitgeber vom Finanzamt eine Erstattung, im Wege einer sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung. Sie müssen jedoch keinen gesonderten Antrag stellen. Das Finanzamt überweist den Betrag automatisch.
Was gilt bei Selbstständigen?
Auch steuerpflichtige Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen (§ 18 Einkommensteuergesetz ) erhalten die Pauschale. Die Auszahlung erfolgt in dem Fall über eine Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung. Wer neben einem Arbeitsverhältnis noch einer selbstständigen Arbeit nachgeht, muss die Frage nach dem ersten Dienstverhältnis beantworten. Falls es dennoch zu einer Doppelauszahlung kommt, muss aber der eine Betrag zurückerstattet werden. Prüfen Sie sicherheitshalber Ihre Unterlagen genau.
300 Euro Energiepauschale – die wichtigsten Antworten
Die wichtigsten Punkte zu den Auszahlungsbedingungen für die 300 Euro Energiepauschale durch den Arbeitgeber fassen wir hier noch einmal zusammen:
- Stichtag der Beschäftigung ist der 1. September 2022
- Beschäftigte müssen im ersten Dienstverhältnis stehen
- in Steuerklasse I bis V sein
- oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen
- oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld erhalten
- bei Aushilfen und Minijobbern muss die Bescheinigung erstes Dienstverhältnis vorliegen.