



Das muss bei der Gründung einer GbR beachtet werden
Von den etwa 3 Millionen Einzelunternehmen in Deutschland ist ungefähr ein Zehntel den Gesellschaftsformen Offene Handelgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zuzuordnen. Die GbR ist eine permanente Vereinigung von mehreren Gesellschaftern. Mit Unterzeichnung des Gesellschaftervertrages verschreiben sich die Gründer dem Zweck, das Unternehmen in seinem festgelegten Zweck zu fördern. Mindestens zwei Personen sind zur Gründung einer GbR notwendig.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen müssen die Gründer die GbR nicht in das Handelsregister eintragen. Ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag ist ebenso wenig erforderlich, wie ein Stammkapital. Am weitesten verbreitet ist die Gründung von GbR im gewerblichen Bereich, aber auch in den freien Berufen ist sie häufig anzutreffen. Vorsicht: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf ihrem Charakter nach nicht wesentlich den Handel zum Gegenstand haben. Nach der Definition des Handelsgesetzbuches ist sie dann als OHG oder Kommanditgesellschaft (KG) einzustufen. Das Muster für einen GbR Vertrag finden Existenzgründer unter den zahlreichen Muster Verträgen von FORMBLITZ hier zum Download.
So leicht gründen Sie eine GbR!
Die Rechtsform der GbR ist im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Juristisch gesehen ist zur Gründung nur erforderlich, dass sich mehrere Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Häufig besteht eine GbR sogar, ohne dass den Beteiligten bewusst ist, dass sie Gründer sind. Wenn mehrere Personen übers Wochenende zum Zelten fahren und die Kosten der Fahrt gleichmäßig verteilt werden sollen, gründen sie juristisch gesehen stillschweigend eine Innengesellschaft, eine Innen-GbR.
Eine Innengesellschaft betrifft nur die Rechtsbeziehungen der Mitglieder im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis handelt jeder Gesellschafter für sich selbst. Für Außenstehende ist unter Umständen nicht erkennbar, dass es sich hier überhaupt um eine Zweckgemeinschaft handelt. Wenn es um eine geschäftliche Tätigkeit geht, gründen die Gesellschafter die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft. Denn man will ja nach außen hin als “Einheit” auftreten.
Bei welchen geschäftlichen Aktivitäten macht eine GbR keinen Sinn?
Gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung und Gründung einer GbR ist, dass die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Diesen gemeinsamen Zweck müssen die Gesellschafter der GbR fördern. Der Zweck einer GbR kann vielseitig sein. Allerdings darf eine GbR kein Handelsgewerbe betreiben. Hierzu wäre die Rechtsform der OHG erforderlich oder die Gründung einer Kapitalgesellschaft.
Nach außen hin kann die GbR die Erscheinungsform einer großen Firma machen. Sie kann als solche jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen werden, ist also kein Kaufmann. Insofern firmiert die GbR nicht, kann aber beim Gewerbeamt anzumelden sein, sofern ein Gewerbe betrieben wird. In der Regel ist das der Fall. Entsprechend ist auch die steuerliche Erfassung beim Finanzamt vorzunehmen. Gewinne der GbR sind zu versteuern.
Kann eine GbR klagen und verklagt werden?
Früher musste man im Streitfall die Mitglieder der GbR einzeln in einer Klageschrift aufführen, wenn man Ansprüche aus einem Geschäft mit der GbR geltend machen wollte. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nun auch die BGB-Gesellschaft parteifähig. Man kann also eine Klage gegen die Gesellschaft richten. Die einzelnen Gesellschafter müssen nicht zwingend genannt werden.
Andersherum kann natürlich auch die GbR als Partei klagen. Diese Änderung im Recht gilt allerdings nur für Außengesellschaften. Ein Urteil gegen die GbR gilt als Urteil gegen alle Gesellschafter. Allerdings gilt die Parteifähigkeit nur im Falle von Prozessen.
Haftung der Gesellschafter
Im Grundbuch kann eine GbR nicht ohne die Namen der einzelnen Gesellschafter eingetragen werden. Nach § 709 BGB können die Gesellschafter einer GbR nur gemeinsam Geschäfte tätigen. Allerdings können bei der Gründung auch andere Bestimmungen beschlossen werden. So kann beispielsweise eine mehrheitliche Beschlussfassung erlaubt werden oder das Recht zur Beschlussfassung kann auf einzelne Gesellschafter übertragen werden.
Insofern kann es bei der GbR faktisch einen Geschäftsführer geben, der die Geschäfte nach außen hin abwickelt. Wählt man eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, dann sollte eine vorherige rechtliche Beratung erfolgen. Denn auch bei einer solchen internen Aufteilung der Befugnisse, kann die Haftung der übrigen Gesellschafter im Außenverhältnis nicht abgeändert werden. Nach außen hin haften die Gesellschafter gemeinschaftlich, als Gesamtschuldner.
Das bedeutet für den einzelnen Gesellschafter ein hohes Risiko. Jeder haftet nämlich Dritten gegenüber mit seinem gesamten privaten Vermögen. Das leuchtet auch ein, denn eine GbR benötigt kein Stammkapital. Geschäftspartner haben also nur diese Sicherheit, dass sie sich an die einzelnen Gesellschafter der GbR halten können. Zwar kann die Haftung gegenüber Dritten auch durch einen Gesellschaftervertrag nicht abbedungen werden. Allerdings kann die Haftung im Innenverhältnis durch einen GbR-Vertrag geregelt werden. Einzelne Gesellschafter können in dem Fall ggf. Regressansprüche gegen die übrigen geltend machen. Die genaue interne Haftungsregelung bleibt den Gesellschaftern also überlassen.
Verteilung von Gewinn und Verlust einer GbR
Eine weitere Regelung die sich im Gesellschaftsvertrag findet ist, meist eine Bestimmung über die Verteilung von Gewinn und Verlust. Nach gesetzlicher Regelung in § 722 BGB trägt jeder Gesellschafter den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, unabhängig von Art und Größe seines Beitrages. Dies ist oft unerwünscht und kann von den Gesellschaftern im Vertrag anders vereinbart werden.
Bei der Wahl des Namens sind die Gesellschafter nicht frei. Dies obwohl im BGB keine Vorgaben zum Namen der GbR gemacht werden. Es darf nämlich nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich hier um Kaufleute. Auch Verwechslungen mit anderen Firmen oder Rechtsformen dürfen nicht möglich sein. Insofern darf beispielsweise das kaufmännische & nicht verwendet werden. Auch muss im Namen die Bezeichnung GbR geführt werden. Im Zweifel sollten sich Gründer bei der Namensgebung rechtlich beraten lassen.
Eine GbR kann auf unterschiedliche Weisen enden. In einem Mustervertrag finden Sie daher unterschiedliche Optionen. Zum einen kann die Gesellschaft im Vorfeld auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden, auch wenn es nur wenige Wochen oder Monate sind. Oder die Gesellschaft soll mit Erreichen eines bestimmten Zwecks enden. In den meisten Fällen wird aber die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit angelegt. Laut BGB endet die Gesellschaft dann aber mit Ausscheiden eines Gesellschafters. Häufig werden die übrigen Gesellschafter dies jedoch nicht wünschen. Im GbR-Vertrag kann daher eine abweichende Regelung vereinbart werden.
Inhalt: GbR-Gesellschaftsvertrag
In diesem Muster für einen GbR-Vertrag regeln die Gesellschafter folgende Punkte:
- Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft
- Gesellschaftszweck
- Dauer der Gesellschaft
- Geschäftsjahr
- Einlagen der Gesellschafter
- Geschäftsführung und Vertretung
- Gesellschafterbeschlüsse
- Gesellschafterversammlung
- Jahresabschluss
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Kündigung und Ausschluss von Gesellschaftern
- Ableben eines Gesellschafters
- Abfindung
- Kündigung & Liquidation der Gesellschaft
- Schlussbestimmungen
- Salvatorische Klausel