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Arbeitsvertrag Muster

Rechtssichere Vereinbarung ohne Tarifbindung

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Aktueller Arbeitsvertrag nach den neuen Vorgaben im Nachweisgesetz
Gilt für alle Branchen, ohne Tarifbindung
Ausfüllbare Vorlage zum Sofort-Download

Unser Muster-Arbeitsvertrag zum Download lässt sich für alle Branchen ohne Tarifbindung verwenden. Fügen Sie einfach am Computer die individuellen Vertragsdaten ein und verwenden Sie die Vorlage bei Bedarf mehrmals. Sie haben den perfekten Mitarbeiter gefunden? Dann müssen Sie laut Nachweisgesetz die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags schriftlich formulieren. Unser aktueller Arbeits-Vertrag ohne Tarifbindung enthält neben den unverzichtbaren Inhalten auch optionale Klauseln, wie beispielsweise Gratifikationen und Urlaubsgeld. Mithilfe des Formulars treffen Sie verbindliche Regelungen und stellen das Arbeitsverhältnis auf ein sicheres Fundament. 

Anzahl Seiten: 5 (PDF) / 4 (Word) GTIN: 4255696932654
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Mehr über den Inhalt des Arbeitsvertrages

Dieser Muster Arbeitsvertrag enthält die gesetztlich vorgebenen Mindestinhalte nach § 2 Nachweisgesetz.

Die Vorlage Arbeitsvertrag wird regelmäßig an die aktuelle Rechtsprechung angepasst und ist somit immer auf dem neuesten Stand. Die folgenden Punkte werden in einzelnen Paragraphen geregelt:

  • 1. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort

Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der erste Arbeitstag des neuen Mitarbeiters gemeint. Wenn als Arbeitsort unterschiedliche Filialen in Betracht kommen, dann sollten Sie dies aufführen.

  • 2. Befristete Probezeit

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Kündigungsfrist beendet werden. Beachten Sie, dass die Probezeit längstens sechs Monate dauern darf.

  • 3. Tätigkeit

Beschreiben Sie den Inhalt des Aufgabenbereichs möglichst genau. Unter Verweis auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers können Sie sich offen halten, dem Arbeitnehmer bei Bedarf ähnliche Aufgaben zuzuweisen.

  • 4. Arbeitsvergütung

Hier sollten Sie nicht nur die Grundvergütung nennen, sondern auch weitere Bestandteile, wie Tantieme, Gratifikationen oder Überstundenzuschläge.

  • 5. Arbeitszeit

Wichtig ist, die wöchentliche Arbeitszeit festzulegen, sowie die Arbeitstage in der Woche. Die Verteilung der täglichen Arbeitszeit kann flexibel nach betrieblichen Bedarf geregelt werden. Falls es einen Dienstplan gibt, können Sie darauf verweisen.

  • 6. Urlaub

Der Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser hängt von der Anzahl der Wochenarbeitstage ab. Selbstverständlich können Sie auch mehr Urlaub vereinbaren. Die Vorgaben im Bundesurlaubsgesetz dürfen aber nicht unterschritten werden.

  • 7. Krankheit

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle der Krankheit nach Entgeltfortzahlungsgesetz. Voraussetzung ist jedoch eine ordnungsgemäße Krankmeldung.

  • 8. Verschwiegenheitspflicht

Lassen Sie sich vom Arbeitnehmer vertraglich zusichern, dass er über betriebliche Belange Stillschweigen bewahrt.

  • 9. Nebentätigkeit

Stellen Sie klar, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung durch den Arbeitgeber bedarf. Beachten Sie jedoch, dass Sie die Zustimmung erteilen müssen, sofern die betriebliche Gründe nicht dagegen sprechen.

 

  • 10. Lohn- und Gehaltspfändung

Lohn- und Gehaltspfändungen bedeuten für den Arbeitgeber einen höheren Verwaltungsaufwand verbunden mit Mehrkosten. Sie müssen das nicht hinnehmen, wenn Sie entsprechende vertragliche Vorkehrungen treffen.

  • 11. Kündigung

Die gesetzliche Kündigungsfrist lässt sich per individuellem Arbeitsvertrag nur erweitern, nicht verringern. Kürzere Kündigungsfristen sind unzulässig. Beachten Sie auch, dass die Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich sein müssen.

  • 12. Verwirkung von Ansprüchen

An dieser Stelle können Sie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vereinbaren. Beachten Sie, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall genügend Zeit erhalten muss, um etwaige Ansprüche zu erkennen und geltend zu machen.

  • 13. Zusätzliche Vereinbarungen

Definieren Sie in diesem Punkt spezielle Konditionen oder Rahmenbedingungen.

 

Individuelle Arbeitsverträge

Ein Standard-Arbeitsvertrag regelt die vom Gesetzgeber zwingend vorgesehenen Punkte zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnis. Laut Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet diese schriftlich festzuhalten. Tut er dies nicht, so kann dies teuer werden, denn er ist im Streitfall in der Beweispflicht. Selbstverständlich gibt es neben dem "Grundgerüst", das jeder Vertrag enthalten sollte, eine Vielzahl individueller Regelungsmöglichkeiten, die einerseits von der jeweiligen Branche andererseits auch von der jeweiligen Position des Arbeitnehmers abhängen. So ist beispielsweise in der Gastronomie eine Teilzeitvereinbarung beliebt, bei kaufmännischen Angestellten in Leitungspositonen wird vielfach ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn der Arbeitsvertrag befristet werden soll. Hier setzt der Gesetzgeber strenge Maßstäbe an Befristungsdauer und Befristungsgrund.

Was sind die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages?

Die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses müssen spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich festgehalten werden, wie sich aus dem Nachweisgesetz ergibt. Im Nachweisgesetz (§2) ist auch geregelt, welche Arbeitsbedingungen mindestens im Arbeitsvertrag festgehalten werden müssen. Neben den Vertragsparteien ist der Arbeitsort zu nennen sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Aufgaben. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der wöchentlichen Arbeitszeit sind so genau wie möglich aufzuführen. Bei einer Befristung kann es aber ausreichen, wenn ein ungefährer Zeitraum genannt wird, beispielsweise bei der Einstellung für ein abgegrenztes Projekt, dessen Dauer sich verlängern kann. Darüber hinaus muss die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes genau fixiert werden, sowie Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen. Dabei kann Bezug auf die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung genommen werden.

Wie frei darf ich den Arbeitsvertrag gestalten?

Grundsätzlich sind die Vertragsparteien frei in der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Da der Arbeitnehmer in den Augen des Gesetzgebers doch derjenige ist, der vergleichsweise wenig Einflussmöglichkeiten hat, gibt es eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, die mindestens einzuhalten sind. Dies bezieht sich beispielsweise auf den Mindesturlaub, der im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben ist. Auch die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist gesetzlich geregelt. In einigen Branchen sind die Tarifverträge allgemeinverbindlich. Das bedeutet, dass diese auch gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht in einem Verband bzw. einer Gewerkschaft organisiert sind. Der gesetzliche und tarifliche Rahmen setzt die Mindestanforderungen. Ist individuell im Arbeitsvertrag mit Tarifbindung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vorgesehen, dann gilt diese, umgekehrt gilt die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung, wenn diese den Mitarbeiter besser stellt (sogenanntes "Günstigkeitsprinzip").

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